Hallo, wir haben eine Nachzahlung bei der Abrechnung bekommen und wollen nun die Rechnungen nicht nur sehen, sondern Kopien davon haben und diese dem Mieterbund zur Prüfung vorlegen (zusammen mit der Abrechnung). Unser Vermieter behauptet aber nun, dass wir das nicht machen dürfen. Ist das unser gutes Recht sie in Papierform zu erhalten und dem Mieterund zu schicken?

Nur im öffentlich geförderten Wohnungsbau ist der Vermieter verpflichtet, Kopien der Rechnungen gegen Kostenerstattung vorzulegen.
Im freifinanzierten wohnungsbau ist er dazu nicht verpflichtet. Etwas anderes gilt, wenn es dem Mieter nicht zumutbar ist - große Entfernung - die Belege am wohnort des Vermieters einzusehen.

Du kannst Einsicht in die Unterlagen verlangen. Kopien musst Du bezahlen.
http://www.wohnung.com/fehlerhafte-betriebskostenabrechnung/
Nachvollziehbare Nebenkostenabrechnung
Es obliegt dem Vermieter, die Nebenkostenabrechnung nachvollziehbar darzustellen. Jedoch muss die Abrechnung formal nur eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zugrunde liegenden Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug seiner Vorauszahlungen enthalten. Materielle Fehler berühren die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung nicht. Verbrauchsmengen können geschätzt werden. Die Verjährung der Nebenkostenforderung knüpft an die Fälligkeit an. Weil die Nebenkostenforderung erst mit Vorlage einer prüffähigen Abrechnung fällig wird, kommt es auf den Zeitpunkt der Vorlage einer formal ordnungsgemäßen Abrechnung an. Grundsätzlich können Nebenkostenansprüche auch nicht als verwirkt angesehen werden, weil der Vermieter nicht zeitnah abgerechnet hat.
OLG Koblenz, Urteil vom 17.01.2005, Aktenzeichen 12 U 1424/03
da hab ich noch eine Frage: in der Abrechnugn steht nur der Betrag, den wir noch zahlen sollen, aber es steht nicht drin z.B. "Fällig zum...." Heißt das ich kann zahlen wann ich will oder muss eigentlich garnicht zahlen?
Lach! Nein, natürlich nicht. Ist in einer Rechnung kein Zahlungsziel genannt, musst du zwar zahlen (die Rechnung wird dadurch nicht hinfällig!), aber du kannst dir den Zahlungszeitpunkt erst einmal selbst aussuchen. Der Gläubiger kann dich wegen des fehlenden Zahlungsziels nicht in Verzug setzen oder dir Mahngebühren berechnen. Er muss die Forderung erst einmal mit Zahlungsfrist anmahnen. Ansonsten hast du selbstverständlich ein Recht auf Kopien der Originalrechnungen. Der Vermieter darf dir für diese Kopien aber eine verhältnismäßige Aufwandsentschädigung in Rechnung stellen.

Jeder Mieter hat ein Anrecht auf Einsicht der Unterlagen und Rechnungen. Die Kopien müßen verhältnismäßig angemessen berechnet werden. (Mein Verwalter hat sie mir sogar kostenlos überlassen.)Warum bittet der Mieterbund nicht um Einsicht?
weil ich den bisher noch niht kontaktieren konnte
Du kannst auch Kopien verlangen, die Du dann bezahlen mußt.
Wenn Du sie eh dem Mieterbund vorlegen willst, kann der sie doch auch anfordern.
Ja ich werd das dem Mieterbund auch vorschlagen aber ich habe ihn noch nicht telefonisch erreicht deswegen frage ich erstmal hier nach.
selbstverständlich dürft ihr eine aufstellung über die nebenkostenabrechnung verlangen. der vermieter ist verpflichtet euch dies vorzulegen inkl. aller rechnungen (reperaturen, strom, kabelfernsehen, gas, öl, ...) die wärend des abrechnungszeitraumes fällig waren und die daraus resultierenden anteil bei einem mehrfamilienhaus.
Nicht alles, was Ihr Vermieter abrechnet, sind tatsächlich Nebenkosten. Informieren Sie sich, wofür Sie zahlen müssen und wofür nicht
Nach der Betriebskostenverordnung sind nach §1 Betriebskosten "Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für die gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte, die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden." Nebenkosten muss der Mieter zusätzlich zur Miete nur zahlen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Als Nebenkosten dürfen nur vereinbart werden: die drei Kostenarten, die die "warmen" Betriebskosten (Heizkosten - 4., Kosten der zentralen Wasserbereitung - 5. und Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen - 6.) betreffen, sowie die folgenden 14 Kostenarten für die "kalten" Betriebskosten:
Grundsteuer: Wird von der jeweiligen Kommune erhoben, teilweise steht in Mietverträgen auch "öffentliche Lasten des Grundstücks". Wasserkosten: Hierzu zählen das Wassergeld, die Kosten der Wasseruhr und zum Beispiel auch die Kosten für eine Wasseraufbereitungsanlage. Abwasser: Das sind Gebühren für die Nutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage oder die Kosten der Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- oder Sickergrube. Fahrstuhl: Das sind Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege und Reinigung sowie regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft. Straßenreinigung/Müllabfuhr: Kosten, die die Stadt dem Vermieter durch Abgabenbescheid in Rechnung stellt. Hausreinigung/Ungezieferbekämpfung: Kosten, zum Beispiel für eine Putzfrau, die Flure, Treppen, Keller, Waschküche usw. reinigt. Kosten der Ungezieferbekämpfung sind nur die laufenden Kosten, zum Beispiel Kosten für ein Insektenspray. Gartenpflege: Sach- und Personalkosten, die durch die Pflege der hauseigenen Grünanlage entstehen. Kosten für die Erneuerung von Pflanzen oder der Pflege von Spielplätzen zählen mit. Beleuchtung: Stromkosten für Außenbeleuchtung, Treppenhaus, Waschküche. Schornsteinreinigung: Schornsteinfegerkosten (Kehrgebühren) und Kosten der Immissionsmessung. Versicherungen: Gebäudeversicherungen gegen Feuer-, Sturm- und Wasser- sowie Elementarschäden, Glasversicherung sowie Haftpflichtversicherungen für Gebäude, Öltank und Aufzug. Hauswart: Personalkosten für den Hausmeister. Gemeinschaftsantenne/Breitbandkabel: Bei der Antenne können Betriebs-, Strom- und Wartungskosten auf die Mieter umgelegt werden. Beim Kabel kommt noch die monatliche, an die Post zu zahlende, Grundgebühr hinzu. Anders, wenn Mieter einen Vertrag direkt mit der Telekom oder einer privaten Kabel-Service-Gesellschaft geschlossen haben. Wascheinrichtungen: Kosten für Gemeinschaftswaschmaschinen, das heißt Strom, Reinigung und Wartung der Geräte. Sonstige Kosten: Hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des §1, die von den Nummern 1 bis 13 nicht erfasst sind, also zum Beispiel Kosten für ein Schwimmbad, eine Sauna oder andere Gemeinschaftseinrichtungen im Haus.
Diese Nebenkosten werden nach einem bestimmten Verteilerschlüssel auf die Mieter des Hauses umgelegt. Entweder nach Kopfzahl oder nach Wohnfläche. Wasserkosten können auch verbrauchsabhängig verteilt werden mit Hilfe von Wasseruhren.
Naja die Aufstellung haben wir ja, das ist ja Bestandteil der Nebenkostenabrechnung, aber es geht einzig und allein um die Rechnungen. Und die will er uns nicht als Kopie geben sonder nur bei Ihm zu Hause kurz einsehen lassen.....aber ich will das alles ja prüfen lassen