2

Darf ich ohne Zustimmung des Vermieters " meine" Wohnung weiter vermieten????

Frage von Paula1234 Paula1234

Folgendes Problem:

Die Mutter einer Freundin hat ihren volljährigen Kindern einen Vertrag - Schriftstück - vorgelegt, dass ihre Kids die Wohnung mit allem Pipapo übernehmen ... Die Kinder haben unterschrieben. Dann ist die Mutter ausgezogen .... Der Vermieter wusste davon nichts ...

Die Kinder haben sich kurzfristig um eine eigene Wohnung bemüht. Jetzt fordert die Mutter über einen Rechtsanwalt ihre Kinder auf, die ausstehenden Mieten pp. zu zahlen ...

Was haltet ihr davon? Begründung mit § wäre super ... danke für ernstgemeinte Antworten ..

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (8)

  • 3
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Nemisis2010 Nemisis2010

    Gegenfrage: Ist es die Wohnung des Mieters oder des Vermieters? Wer ist Eigentümer?

    Eine Untervermietung bedarf der Zustimmung des Vermieters, es sei denn es handelt sich um nahe Familienangehörige. Aber besteht hier wirklich von Seiten der Mutter lediglich ein Untermietvertrag?

    Allerdings haftet die Mutter dem Vermieter gegenüber weiter für Miete, Nebenkosten und evtl. Schadenersatz.

    Korrekt wäre es gewesen, wenn die Mutter die Wohnung gekündigt hätte und gleichzeitig mit dem Vermieter vereinbart hätte, daß ihre Kinder die Wohnung gerne anmieten würden.

    Allerdings kann der Vermieter bei einem unberechtigten Weitervermieten der Wohnung diese fristlos kündigen.

    Kommentar von Nemisis2010 Nemisis2010Nemisis2010

    Zusatz:Kraft gesetzlicher Regelung schließt das Recht des Mieters auf Gewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs nicht die Befugnis ein, die Mietsache ohne Erlaubnis einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermieten (BGH NJW 1985, 2527) . Der Vermieter ist daher zur fristlosen außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, sofern der Mieter den Untermieter nach Abmahnung und Fristsetzung nicht aus den Räumen entfernt.

    Kommentar von Paula1234 Paula1234Paula1234

    Habe gerade erst deine Antwort gelesen. Kurz: Die Wohnung gehört einer Gesellschaft, die Mutter ist Mieterin .... Die Mutter hat ihren vollj. Kids einen Wisch vorgelegt, wo lediglich folgender Satz drin steht: "Hiermit übernehmen wir (die Kinder) die Wohnung wie gesehen". Dieser "Vertrag" wurde von allen unterschrieben. Die Mutter hat den Kindern nur gesagt, sie sollten das unterschreiben, weil sie eine neue Wohnung in Aussicht hätte und dafür eine Kündigung brauchte ...

    Kommentar von anitari anitarianitari

    ""Hiermit übernehmen wir (die Kinder) die Wohnung wie gesehen"."

    Dieser "Vertrag" ist nicht das Papier wert auf dem er geschrieben ist.

    Die Mutter ist weiterhin Vertragspartner des Vermieters und nicht die Kinder.

    Komischer Anwalt übrigens der da irgendwo eine gültigen Untermietvertrag sieht.

    Kommentar von Vermieterheini1 Vermieterheini1Vermieterheini1

    Bei Genossenschaftswohnungen war es oft üblich dass die Mietwohnung "vererbbar" war. ABER IMMER nur mit ausdrücklicher vorheriger und schriftlicher Zustimmung der Genossenschaft!

  • 8
    Antwort von amdros amdros

    Das ist nicht rechtens, die Mutter ist immer noch die Mieterin und muß auch für die Miete aufkommen

  • 4
    Antwort von Scanner Scanner

    Die Mutter ist nach wie vor die Mieterin und haftet für die Miete.

  • 3
    RatgeberHelden Antwort von anitari anitari

    "...einen Vertrag - Schriftstück - vorgelegt, dass ihre Kids die Wohnung mit allem Pipapo übernehmen ..."

    Was genau steht denn in diesem Schriftstück?

    Ist es ein Untermietvertrag ist die Mutter, Erlaubnis des Vermieter hin oder her, im Recht.

    Wird in diesem Schriftstück aber vereinbart das die Kinder den bestehenden Mietvertrag der Mutter übernehmen, so ist das Schriftstück nicht das Papier wert auf dem es geschrieben ist. Die Mutter ist weiterhin Vertragspartner des Vermieter und somit verpflichtet die Vertraglichen Pflichten (u. a. die Zahlung der Miete) zu erfüllen.

    Einer Übernahme des Mietvertrages hätte der Vermieter zustimmen müssen.

    § siehe Antwort von Nemisis2010

  • 2
    Antwort von Dea2010 Dea2010

    Vertragspartnerfür die Mietwohnung sind die Mutter und der Vermieter. Also steht sie auch für die Mietzahlung gerade.

    Inwieweit sie sich im Innenverhältnis Geld von den Kindern "zurückholen" kann, dürfte strittig sein. Denn sie hat quasi ohne Wissen und Genehmigung des Vermieters untervermietet.

    Andererseits besteht ein schriftlicher Vertrag zwischen den kindern und ihr. Und da kommen die Kinder nicht so ohne weiteres raus...auch bei Untermiete gibt es einzuhaltende Kündigungsfristen.

    Das wird wohl die Anwälte beschäftigen, denke ich.

    Kommentar von Vermieterheini1 Vermieterheini1Vermieterheini1

    Das Überlassen der Mietwohnung durch die Mutter an die Kinder war KEINE Untervermietung, sondern eine unzulässige Überlassung der ganzen Mietwohnung! Daher war der Vertrag zwischen Mutter und Kindern von Anfang an nichtig. Forderungen der Mutter an die Kinder aufgrund eines nichtigen Vertrages können nicht bestehen.

  • 2
    Antwort von OssiFuersLeben OssiFuersLeben

    nein darf man nich

  • 2
    Antwort von sesese sesese

    definitiv nicht

  • 0
    Antwort von Kinnear Kinnear

    Ganz einfache Antwort!

    1. Die Mutter ist dem Vermieter gegenüber in der Pflicht, sie hat einen gültigen -ungekündigten- Mietvertrag und muss die Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen.

    2. Unabhängig davon, ob sie eine Erlaubnis des Vermieters hatte oder nicht, sie hat die Kinder etwas Unterschreiben lassen, was als Mietvertrag gewertet werden könnte, denn wie ein Mietvertrag niedergeschrieben sein muss, ist nicht vorgegeben, solange Ort und Bezeichnung der Mietsache auf dem Vertrag stehen, haben die Kinder ebenfalls einen gültigen Mietvertrag mit ihrer Mutter, der ungekündigt ist. Wenn nichts anderes geregelt ist, haben sie einen MV nach BGB. Somit sind auch sie in der Pflicht, gegenüber der Mutter. hier kommt es darauf an, was in diesem Vertrag steht!

Diese Frage

Verwandte Fragen

Verwandte Tipps

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.