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Darf ich ohne entsprechende Ausbildung "Steuerberatung" betreiben ???

Frage von Westheld Westheld

Hallo, ich habe folgendes Anliegen bzw. Vorhaben. Vorab meine Ausbildungen...

Ich habe Fachabitur im bereich Wirtschaft, Steuern, BWL und VWL absolviert. Nach dem Fachabitur habe ich eine 3 jährige Ausbildung bei einer Bank absolviert. Nun möchte ich gerne ein Kleingewerbe eröffnen. Wie dies alles funktioniert ist nicht das Problem. Lediglich mein Vorhaben könnte mich vor ein Problem stellen.

Und zwar möchte ich für andere Kleingewerbetreibende und für Privatpersonen die jährlichen Steuererklärungen anfertigen und somit als "Steuerberater" auf privater Schiene agieren. Damit ich meine Leistungen auch berechnen kann, würde ich entsprechend ein Kleingewerbe gründen.

Meine Frage richtet sich nun an Personen, die mir meine Frage aus eigener Erfahrung oder anhand entsprechender Gesetzestexte belegen können.

Ich weiß nicht, ob ich das rechtlich machen darf, oder ob es in Sachen Haftung und Beratung ein Problem gibt.

Zur weiteren Info. Die Steruerklärung als kleingewerbetreibender und als Privatperson darf man ja selber asl Pivatperson erstellen. Das ich als ungelernter keine Steruerklärung/beratung für Großunternehmen betreiben kann ist mir klar, aber ich möchte mich halt ausschließlich auf die Kleingewerbetreibenden und Privatpersonen beschränken.

Bzw, wo kann ich mich entsprechend informieren ???

Um hilfreiche Antworten wäre ich äußerts Dankbar !!!

8 Abstimmungen
Abstimmungen
Kein Problem. Kleingewerbe anmelden und los gehts !! 1
Nein, auf keinen Fall ohne entsprechende Ausbildung !! 1
Rechtlich nciht gestattet - Du machst Dich strafbar... 6
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Antworten (11)

  • 6
    Antwort von EnnoBecker EnnoBecker

    Weißt du, wir haben enorm viel Kraft und Geld in die Ausbildung gesteckt, teure Haftpflichtversicherungen abgeschlossen und kämpfen uns täglich durch das sich verändernde Steuerrecht.
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    Da kann es nicht sein, dass jemand, der nicht mal Gewerbe und Steuern auseinanderhalten kann und meint, es gäbe so etwas wie "Kleingewerbetreibende", auch noch fremde Leute beraten dürfen soll.
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    Allein deine Fragestellung zeigt also schon, dass du aus gutem Grund - nämlich Inkompetenz - diese Tätigkeit nicht ausüben darfst.

    Kommentar von Westheld Westheld

    Sorry, aber das kann ich mir nicht verkneifen... Die Antworten bis jetzt waren ja wirklich sehr hilfreich. Aber Deine Antwort hättest Du Dir auch sparen können. Sorry. Deiner Meinung nach gibt es keine Kleingewerbetreibende ??? --> http://de.wikipedia.org/wiki/Kleingewerbe Und Steuern und Gewerbe denke ich, kann ich schon ganz gut auseinander halten. Ist ja wie gesagt nicht so, dass man in einer Bankausbildung und in einer Schulischen Ausbildung davon nicht mitbekommt. Mit nem 1,2er Abschluss denke ich, weiß ich wovon ich rede. Aber danke für Deine Antwort. Hier fällt mir nur ein: "Wer im Glaushaus sitzt......" tüdelü

    Kommentar von EnnoBecker EnnoBeckerEnnoBecker

    Ja, den Eintrag bei Tante Wiki fand ich schon immer lustig, besonders die Diskussionsseite dazu.
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    Aber gehen wir es langsam an.
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    Selbstverständlich steht es dir frei, einen Gewerbetreibenden, der unter § 1 (2) 2. HS HGB fällt, Kleingewerbetreibender zu nennen oder Rosengewerbetreibender oder Maharadschigewerbetreibender oder sonstwie.
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    Wenn es also einen Kleingewerbetreibenden gibt, muss es also auch ein Kleingewerbe geben. Das kann ich natürlich nicht im HGB suchen, denn dort (also hier im § 1 (2)) wird ja nur die Begrifflichkeit und in den weiteren Paragraphen auch die Folge erläutert, die eintritt, wenn man unter Absatz 2 fällt.
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    So wie beispielsweise in § 13 (3) GmbHG steht, dass eine GmbH stets eine Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzes ist, benötigen wir auch für eine natürlich Person die Brücke ins HGB.
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    Und hier kommt der Witz: Es gibt eine solche Brücke nicht. Selbst die GewO führt nur aus, dass jeder ein Gewerbe ausüben darf, erläutert aber nicht, was ein Gewerbe ist.
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    Im täglichen Gebrauch hat sich daher die einkommensteuerrechtliche Definition durchgesetzt. Danach ist ein Gewerbe grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Das schließt also auch den Gewerbetreibenden nach § 1 (2) 2. HS HGB ein, nicht wahr?
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    Kommentar von EnnoBecker EnnoBeckerEnnoBecker

    Von einem "Klein"gewerbe weit und breit keine Spur. Anders hingegen der Kleinunternehmer, § 19 UStG. Siehe hierzu auch meinen Tip, dessen Link ich wegen der Spam-Begrenzung unten anfüge.
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    Dann der "Klein"gewerbetreibende im Kontext deiner Frage: "Nun möchte ich gerne ein Kleingewerbe eröffnen"
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    Hier ist zu erkennen, dass du dir keinerlei Gedanken gemacht hast, ob es sich wirklich um eine gewerbliche oder um eine selbständige Tätigkeit handelt. Zugegebenermaßen sind hier die Grenzen fließend - aber wie willst du denn anderen Personen die Steuererklärung anfertigen, wenn du eine solche Position nicht beziehen kannst? Ist nicht böse gemeint, und wie gesagt, du kannst diese Rechtsstellung auch nennen wie du magst. Allerdings ist es sinnvoll, dann auch dazuzusagen, was der Inhalt des Begriffes sein soll.
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    Ist nicht böse gemeint, und wie gesagt, du kannst diese Rechtsstellung auch nennen wie du magst. Allerdings ist es sinnvoll, dann auch dazuzusagen, was der Inhalt des Begriffes sein soll.
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    Meine Bankausbildung hab ich 1993 übrigens mit 98 von 100 Punkten bestanden.
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    http://www.gutefrage.net/tipp/kleinunternehmer

  • 2
    Antwort von ErsterSchnee ErsterSchnee
    Abgestimmt für: Rechtlich nciht gestattet - Du machst Dich strafbar...

    Nein, es ist verboten. Und vor allem wird jede Haftpflicht die Regulierung eventueller Schäden ablehnen, wenn sie rausfinden, daß Du eigentlich nicht berechtigt bist, sowas zu machen.

    Buchführung ist kein Problem - aber bei den Steuererklärungen sieht es ganz schlecht aus!

    Kommentar von PVUellenberg PVUellenbergPVUellenberg

    Das mit der Buchführung habe ich auch als Möglichkeit gesehen und wäre eine gute Sache, aber es sollten ja ausdrücklich die Einkommensteuererklärungen sein ..., da habe ich sowas Profanes wie Buchhaltung nicht mehr vorschlagen wollen.

    Kommentar von EnnoBecker EnnoBeckerEnnoBecker

    Wer soll denn die UStVA anfertigen und unterschreiben? Das darf auch nur der StB, WP oder RA.

    Kommentar von ErsterSchnee ErsterSchneeErsterSchnee

    Echt? Ich kenne viele Buchhaltungshelfer bzw. -büros - aber ich habe mich nie damit auseinandergesetzt, wer die VA unterschreibt. Vermutlich macht das dann der Firmeninhaber, oder wie läuft das?

    Kommentar von EnnoBecker EnnoBeckerEnnoBecker

    Ja, da gibt es mehrere Varianten. Eine ist die, dass der Buchführungshelfer trotzdem unterschreibt. Das ist eigentlich die verbreitetste. Seit 2004 sind die Dinger ja ohnehin elektronisch abzugeben, und das kann nach wie vor einfach jeder tun. Und die Frage nach der Unterschrift stellt sich da nicht mehr. Die Erlaubnis, eine UStVA zu unterschreiben, ist also rein akademischer Natur.
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    Üblicherweise haben Buchhaltungsbüros ein Agreement mit einem Steuerberater, um auch weitergehende Leistungen anzubieten.

  • 2
    Antwort von Factoring Factoring
    Abgestimmt für: Rechtlich nciht gestattet - Du machst Dich strafbar...

    Den Beruf eines Steuerberaters darf nur ausüben, wer die Steuerberaterprüfung i.S.d. § 37 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Nach bestandener Prüfung kann man sich von der Steuerberaterkammer als Steuerberater bestellen lassen. Für die Bestellung sind - neben der bestandenen Prüfung - die persönliche Eignung des Bewerbers (z. B. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, keine strafgerichtliche Verurteilung) und eine Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Wird der Beruf als Angestellter ausgeübt, ist die Aufnahme in die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Steuerberater

    Kommentar von Westheld Westheld

    Aber besteht nicht ein Unterschied darin, ob ich für große Unternehmen, wo es um viel Geld geht (Abzug von Vorsteuer, Umsatzsteuer, Abschreibung etc.) oder ob ich im Prinzip nur die Steruerklärung für andere Privatpersonen ausfülle. Ich muss ja für eine Steuererklärung nur eine GuV für das Kleingewerbe erstellen und diese der ersten Seite der Steruerklärung beifügen. Zumal es ja so oder so um nichts geht außer dem Finanzamt anhand einer Steruerklärung mitzuteilen, dass der jährliche Gewinn unter EUR 17.500,00 liegt.

    Kommentar von EnnoBecker EnnoBeckerEnnoBecker

    Lies den Text des Kommentators noch einmal langsam und suche die Worte "außer Steuererklärungen für Privatpersonen".
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    Lies vor allem auch mal den § 5 StBerG: http://www.buzer.de/gesetz/1665/a23705.htm
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    Also falls du wissen willst, wozu du verknackt wirst.
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    Antwort von RautenMiro RautenMiro
    Abgestimmt für: Rechtlich nciht gestattet - Du machst Dich strafbar...

    Das wird, wenn Du es tatsächlich ausführst verdammt teuer werden.

    § 3 StBerG schreibt im allgemeinen wer es darf.

    § 5 StBerG stellt klar das es verboten ist, geschäftsmäßig Auskünfte zu erteilen, es sein denn man gehört zum Personenkreis des § 3 oder § 4 (beschränkte Hilfeleistung zum Beispiel Lohnsteuerhilfeverein) und auch nur dann im Rahmen ihrer Befugnisse.

    Ganz allgemein: Die Steuerberaterkammern überwachen nicht nur die Steuerberater, sondern auch ob sich solche Leute wie Du in der Gegend "rumtreiben".

    Wenn die Kammer, Finanzamt oder eine andere Behörde dies mitbekommt, wirst Du von der Steuerberaterkammer bestraft und Du bekommst eine strafbewährte Unterlassungserklärung. Diese Unterlassungserklärung werden in unserer vierteljährlichen Kammermitteilung mit großem Stolz verkündet... so nach dem Motto: Den nachfolgenden Leuten haben wir das Handwerk gelegt.

    Also Du mußt es schon wie ich machen, Berufserfahrung auf dem Gebiet der Landes- u Bundesverwaltenden Steuern sammeln und die etwas umfangreiche Prüfung absolvieren.

  • 1
    Antwort von PVUellenberg PVUellenberg
    Abgestimmt für: Nein, auf keinen Fall ohne entsprechende Ausbildung !!

    Du brauchst definitiv eine Steuerberaterprüfung:

    http://norm.bverwg.de/jur.php?stberg,3

    §3 Steuerberatergesetz.

    Du darfst Deinen Eltern und Geschwistern auch so helfen. Wenn Du es aber geschäftsmäßig, also gegen Geld, machst: in keinem Fall!!!

    Kommentar von PVUellenberg PVUellenbergPVUellenberg

    Ich korrigiere mich: ohne Geld darfst Du es auch nicht (§2)

    Kommentar von EnnoBecker EnnoBeckerEnnoBecker

    Nichtgeschäftsmäßig ginge es aber. Also der Mutti und dem Bruder kann man ruhig helfen.

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    Antwort von JoWaKu JoWaKu
    Abgestimmt für: Rechtlich nciht gestattet - Du machst Dich strafbar...

    Ist kalar geregelt.

    Schau mal ins Steuerberatungsgesetz

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    Antwort von Inkeko Inkeko
    Abgestimmt für: Rechtlich nciht gestattet - Du machst Dich strafbar...

    Steuerberatend tätig werden darf nur, wer eine Zulassung als Steuerberater oder Rechtsanwalt hat (Steuerberatungsgesetz). Falls Du es trotzdem nicht lassen kannst, musst Du zunächst mit einer Abmahnung rechnen und anschließend mit erheblichem Bußgeld. Außerdem meine ich, dass Du ohne entsprechende Ausbildung ein absoluter Dilettant bist. Du glaubst doch hoffentlich nicht, dass Dein FachAbi Wirtschaft und die Banklehre Dir auch nur annähernd Einblick in das Steuerrecht geben. Selbst ausgebildete Steuerfachgehilfen dürfen nicht beratend tätig werden. Also Schuster bleib bei Deien Leisten!

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    Antwort von Netztiger Netztiger
    Abgestimmt für: Rechtlich nciht gestattet - Du machst Dich strafbar...

    Das ist ja wohl jetzt der Gipfel, da wird eine Seite darüber diskutiert, ob der Herr/Dame steuerliche Beratung ausführen darf. Ich zittere mich gerade zum Dritten Mal druch die Steuerberaterprüfung (zweimal mündlich raus) und dann muss ich sowas lesen.... oh Mann..., sorry, das musste ich jetz mal loswerden...

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    Antwort von DerHans DerHans

    Steuerberatung darfst du ohne Prüfung zum Steuerberater oder Bilanzbuchhalter NICHT anbieten. Du kannst nur indem Bereich Buchhaltung akquirieren und arbeiten. Rechtsverbindliche Ratschläge kannst du nicht anbieten. Selbst in einem Lohnsteuerhilfeverein, musst du mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in einem steuerberatenden Beruf nachweisen. Da sind die "Kollegen" äußerst wachsam, und sehr schnell mit Abmahnungen zur Hand.

    Kommentar von EnnoBecker EnnoBeckerEnnoBecker

    Bilanzbuchhalter sind ebenfalls nicht befugt.

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    Antwort von Haymitch Haymitch

    Also, ich glaube du kanns es machen solltest aber deine Kunden it einem Symbol oder Schild unter deinem Namen schreiben: Das du keine Lizenz besitzt. Trotzdem solltest du es machen ich finde du kannst es machen.

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    Antwort von Feedback2010 Feedback2010
    Abgestimmt für: Kein Problem. Kleingewerbe anmelden und los gehts !!
    Kommentar von Westheld Westheld

    Hallo, ist das Deine Meinung oder kannst Du das anhand irgendwas begründen ??

    Kommentar von EnnoBecker EnnoBeckerEnnoBecker

    Stammtischmeinung, nicht begründbar. Sieht an dem verfehlten Hinweis auf eine Gewerbeanmeldung.

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