Ich wohne im Harz und beziehe Harz4!Ich bin 23 Jahre alt und wohne allein!Mein Freund wohnt in Berlin und ich möchte gerne zu ihm ziehen!Dürfte ich das überhaubt?
Darf ich mit meinen Freund zusammen ziehen?
Antworten (9)
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2Antwort von
TremorTremor
klar darfst Du das, nur wenn ihr zusammen zieht, bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft.
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1Antwort von
DaSu81DaSu81
Wer sollte es denn verbieten? Du bist Volljährig und voll geschäftsfähig (davon gehe ich jedenfalls aus, da du nichts gegenteiliges geschrieben hast!)!
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1Antwort von
Vorsicht Ja, das darfst Du. Hartz IV gibt es auch in Berlin.
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LittleDammiLittleDammi
wenn du nicht bei deinen eltern wohnst, darfst du. solltest aber das amt fragen, da du dann warscheinlich auch mit ihm zusammengerechnet wirst. kann sein, wenn dein freund arbeitet, dass du keine oder weniger leistung erhälst. umzugshilfe bekommst du nicht, da keine notwendigkeit. arbeit wär besser
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wim50wim50
Such dir einen Job in Berlin, dann bekommst du sogar den Umzug bezahlt.
Kommentar von
Mausi111 ganz meine meinung!!!!
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manu1979manu1979
Suche dir in Berlin einen Arbeitsplatz und dann kann es dir (wenn du alt genug bist) keiner verbieten!
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coyotincaoscoyotincaos
Keiner kann dir einen Umzug verbieten. Du must Arge an deinem alten Wohort informieren, Deine Unterlagen in Berlin einreichen. Deine Bezüge werden sich beim zusammen ziehen ändern. Lies dazu http://www.gegen-hartz.de
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BerserkerBerserker
Du brauchst die Zustimmung Deiner zuständigen Arge. Versuche aber vorsichtshalber einen job in Berlin zu bekommen.
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PutzePutze
Rechtlich hast Du dann keinen Anspruch. Er muß für dich zahlen, wenn Du bei ihm wohnst!
Bedarfsgemeinschaften sind also Gemeinschaften, die einen gemeinsamen Bedarf an Einnahmen haben, um ihr Leben finanzieren zu können. Es wird das Einkommen aller zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen berücksichtigt, ehe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen kann. Das ALG 2 ist bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft somit keine individuelle Leistung, sondern eine Leistung, die an die Bedarfsgemeinschaft geleistet wird. Das bedeutet: Bei einer Bedarfsgemeinschaft wird der Leistungsanspruch für den Arbeitslosen und seine Familie gemeinsam ermittelt.
Achtung: Eine Bedarfsgemeinschaft ist nicht mit der Haushaltsgemeinschaft zu verwechslen!
http://www.sozialhilfe24.de/sh_az_anz_36.html