Darf ich mit 16 Jahren 2 Personen auf dem Mofa mitnehmen?

11 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Es ist verboten mehr als 1 Person mitzunehmen. Wo soll denn der zweite Sozius Platz nehmen?

1 Person plus 1 Fahrzeugführer sind erlaubt, wenn ein besonderer Sitz (siehe Betriebserlaubnis) vorhanden ist und ff. §§ Anwendung finden: 

§21 Abs. 1 Satz 4 Nr.1 StVO

§4 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 FeV

§4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b FeV

Zum Mindestalter Mitnahme:

§21 Abs. 3 StVO findet hier keine Anwendung, sofern ein 2 sitziges geschwindigkeitsreduziertes Kleinkraftrad i.S.d. §4 I S.2 Nr.1b genutzt wird, da weder Fahrrad noch Fahrrad mit Hilfsmotor.

§21 Abs. 3 StVO 

# (3) Auf Fahrrädern 

dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.#

Beim Mofa darf, also muss für die Mitnahme von Kindern unter 7 Jahren ein Kindersitz angebracht werden.

§4 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 FeV 


#1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,#

Auch nicht mit "18". Falls Du das nicht gelernt haben solltest

natürlich nicht , laut stvo .....mofa bis 25 kmh EINSITZIG , nur für 1 person

Nicht laut StVO, sondern nach der Fahrerlaubnisverordnung.

Kommt drauf an:

Hast du ein Mofa oder einen Roller mit einem eingetragen Sitz:  nein.

Hast du einen gedrosselten Roller MIT 2 eingetragenen Sitzplätzen: dann ja

Hintergrund:

In der neuen Europa-Angepassten FeV gibt §4 (1) nun auch einen Satz 1b:

hiernach darfs du nicht nur mehr einsitzige Mofas nach Satz 1 fahren, sondern auch:

1b. Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,

Das sind gedrosselte Motorroller.....und hier ist von Einsitzigkeit keine Rede mehr. Wenn du also einen gedrosselten Roller mit 2 eingetragenen Sitzen hast, darfst du jemanden mitnehmen ! (und kannst die Mofatasche vergessen...)

Dazu wurde auch die Fahrerlaubnisordnung bzgl. Mofabescheinigung angepasst, damiot man diese KKR auch fahren darf:

§ 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas undgeschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) oder ein Kleinkraftrad, das denBestimmungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b entspricht, führt, muss in einer Prüfung nachgewiesen haben,dass er1.   ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriftenhat und2.   mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.Die Prüfung muss nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis nach § 4 oder eine zum Führen von Kraftfahrzeugen imInland berechtigende ausländische Erlaubnis besitzt. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihrbestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt die prüfende Stelle.

In der neuen Europa-Angepassten FeV gibt §4 (1) nun auch einen Satz 1b:

richtig, der hat aber nichts mit einsitzig oder zweisitzig zu tun sondern nur darum dass man dafür keine Fahrerlaubnis braucht

wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,

und dann ist der §4 FeV Abs.1 Satz 1 wieder maßgebend

@ginatilan

Der TE will hier laut Text 2 Personen mitnehmen. Das geht ja mal gar nicht.

aber nun zu der These dass aus einem Kleinkraftrad aufgrund einer Geschwindigkeitsreduzierung wieder ein Mofa wird... ist falsch, da §4 I S.2 Nr. 1b FeV genau hierin eine Unterscheidung macht.

Google nach Einsitzigkeit Mofa Bernd Huppertz

Me darfst nur alleine fahren...