die Wohnung sehr hellhörig ist und die Nachbarn mit absicht die Lautstärke oben halten, Rauchgerüche in unsere Wohnung dringen, die Heizung nicht richtig funktioniert, die Wände nicht die gesetzlich vorgeschriebene dicke haben, die Wohnung nicht richtig abgedämmt ist und der vermieter mit beschimpfungen auf angezeigte Mängel reagiert und nicht bereit ist die Mängel zu beheben? Wir haben die Mängel bereits vor 4 Monaten angezeigt, aber nichts hat sich geändert. Nun suchen wir eine neue Wohnung und ich weis nicht so recht mit welcher Frist ist die alte Wohnung kündigen kann! MFG
Kündigen kannst Du mit einer Frist von 3 Monaten, für eine fristlose Kündigung reichen die von Dir genannten Gründe nicht aus, aber wohl für eine angemessene Mietminderung.

Du kannst die Wohnung mit einer Frist von 3 Monaten kündigen und die mußt Du auch einhalten.
Vor einer fristlosen Kündigung muss viel mehr geschehen sein.
Eine Mängelanzeige an den Vermieter sollte immer in schriftlicher Form mit einer Fristsetzung zur Behebung der Mängel erfolgen. Läßt der Vermieter diese Frist unbeachtet verstreichen, so haben Mieter das Recht, die Miete zu kürzen. Dabei hilft der Mieterbund oder ein Anwalt.
Anscheinend hab Ihr den Vermieter nur mündlich darauf hingewiesen und seid das Risiko eingegangen, beschimpft zu werden..... selber schuld.
Aber das Ganze entbindet den Mieter nicht von der Einhaltung der Kündigungsfrist

hoffentlich hast Du alles schriftlich gemacht. Wenn ja, dann kannst Du Dich wegen der nicht beseitigten Mängel auf eine kurze Kündigung berufen.
Funki1969 am 14. Juli 2009 10:24 Hi Nellina, würd' mich auch mal interessieren. Hast Du evtl einen Link dafür? Danke vorab und Gruß Funki
Nellina am 14. Juli 2009 10:32 Funki, da brauchst Du keinen Link. Wenn Du in Miete wohnst (ich weiß es weil ich selber eine Wohnung vermietet habe) und angezeigte Mängel nicht in Ordnung gebracht werden der Mieter das Recht auf vorzeitige Kündigung hat. Du könntest Dir sogar den Mietzins verringern. Hier würde ich Dir aber empfehlen, Dich an den Verband für Mieter zu wenden.
nellina es ehrt dich dieser meinung zu sein, aber die außerordentliche kündigung (fristlos oder mit frist) nach 569 BGB liegt kein ausreichender grund vor. auch aus der rechtsprechung hierzu ist eine solche kündigung nicht abzuleiten.
die Antwort von saarland ist 100 % richtig. DH
also: es war ein schlechter rat. verläßt sich der fragesteller auf deine antwort, wird er den folgenden prozess sicher verlieren.
Funki1969 am 20. Juli 2009 15:41 Vielen Dank nelli, habe erst heute Zeit gefunden, das zu lesen.

Einfach so -das geht nicht- Du solltest erst mit den Nachbarn klarzukommen versuchen. Wenn das nichts bringt, dann musst du dich mit dem Vermieter kurzschließen. Entweder er kann die Probleme Lösen oder du wirst aus dem Vertrag - ob fristengerecht oder vorzeitig - entlassen.
Die Nachbarn wollen uns raus haben, haben das schon sicher erfahren!

http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/fristlose-kuendigung.html
Ich denke, wenn das alles so stimmt, wie Du es beschreibst, dann kannst Du ohne weiteres fristlos kündigen.
Ich würde mich da aber an Deiner Stelle noch mal über den Mieterverein oder einen Anwalt absichern.
Schätze, dass Euer Vermieter die Kündigung NICHT annehmen wird- auch wenn sie gerechtfertigt ist (zumindest die fristlose nicht)!
melly das ist quatsch. das gesetz sagt eindeutig welche gründe ausreichen. das ist aber hier nicht der fall.
Melly1878 am 14. Juli 2009 22:09 Deswegen sagte ich ja, dass er/sie sich noch mal über den Mieterverein oder einen Anwalt absichern soll!
Ein Vermieter hat eine Instandhaltungspflicht- wenn er der nicht nachkommt (und nicht/schlecht isolierte Wände nebst nicht oder schlecht funktionierender Heizung sind für mich ein gravierender Mangel- auch wenn jetzt Sommer ist, aber der nächste Winter kommt bestimmt), dann hat der Mieter ein Recht den geschlossenen Vertrag ggf vorzeitig zu kündigen.
Das einzigste, was mich in dem Zusammenhang noch interessieren würde: hat das Haus einen Energiepass? Wurde der bei Vertragsabschluß vorgelegt?
http://www.focus.de/immobilien/energiesparen/energiepass/energiepassaid27239.html
Die Antwort von melly1878 ist leider vollkommen falsch!

Die entsprechende Regelung für ab dem 1.Septemer 2001 geschlossene Mietverträge findet sich in § 573c BGB. Die dort genannten Fristen gelten sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter. Wichtig Nach dem am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Gesetz über Kündigungsfristen für so genannte Altmietverträge (Wohnraum), gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden waren. Die Regelung findet sich in Art. 229 EGBGB § 3 Nr. 10.
a) Zulässig ist die Kündigung grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats. Hinweis zur Fristberechnung: Auch der Samstag ist grundsätzlich ein Werktag. Ist ein Samstag allerdings der dritte Werktag, so zählt er nicht mit: Der Mieter kann auch noch am folgenden Montag kündigen. Beispiel: Der Vermieter/Mieter will für Ende April kündigen. Die Kündigung muss dem Mieter/Vermieter bis zum 3. Februar zugehen. Ist der 3. Februar allerdings ein Samstag, so kann auch noch am Montag, dem 5 . Februar, gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung erst am Dienstag, dem 6. Februar, endet das Mietverhältnis erst Ende Mai.
du hast das thema voll verfehlt. die 3 monate sind längst kurz und knackig beantwortet.
es wird eine kürzere Kü-frist gewünscht. 569 lässt grüßen
Tiggerandi am 14. Juli 2009 23:29 schau mal auf die absendezeiten der antworten....
ich war also noch beim bearbeiten der antwort, als die erste gegeben wurde.
zu dem 569.
die mietzahlungen einzustellen, ist auch ne möglichkeit, wollte ich aber nicht schreiben.
eine frist dauert in der regel 3 monate. schau in deinem mietvertag,da müßte es drin stehen. du kannst zu jederzeit kündigen,zum auszug mußt dann 3 monate warten...-)
Du hast doch sicher einen Mietvertrag in dem die Kündigungsfrist drin steht. Die gesetzliche Frist ist eine Kündigung bis zum 3. Werktag des Monats zum Ablauf des übernächsten Monats. Also ca. 3 Monate. Alle Deine angeführten Gründe berechtigen nicht zu einer außerordentlichen Kündigung. Teilweise schiebst Du da Dinge als Mängel vor, an denen der Vermieter nicht viel ändern, und nur Dich stören.

http://news.immobilienscout24.de/recht/?ftc=1100040003&kw=mietvertrag%20k%C3...
Vielleicht hilft Dir diese Seite etwas weiter... Viel Erfolg!

hast Du keinen Mietvertrag mehr? Sonst Dich bei der Verwaltung erkundigen. Vielleicht reagieren sie dann, wenn sie das von der Kündigung vernehmen.

Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate. Könnt ihr die Streitereien denn nachweisen? Gibt es einen Schriftverkehr? Geh doch mal zur Verbraucherzentrale und lass Dich beraten.
Ja es gibt Zeugen für die Gespräche mit dem Vermieter, meinen Vater, die Maklerin und natürlich unsere Nachbarn....
moin390 am 14. Juli 2009 10:22 Guck mal hier http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Kuendigung/ka.htm Da gibt es eigentlich alles zu dem Thema.
monja1995 am 14. Juli 2009 10:25 Auch wenn Zeugen es mitbekommen haben, befreit das nicht davon, Mängel schriftlich mitzuteilen, oder würdest Du es akzeptieren, wenn der Vermieter mündlich kündigen würde?