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Darf ich meinen Mietvertrag mit verringerter Frist kündigen wenn...

Frage von Blacksuga Blacksuga

die Wohnung sehr hellhörig ist und die Nachbarn mit absicht die Lautstärke oben halten, Rauchgerüche in unsere Wohnung dringen, die Heizung nicht richtig funktioniert, die Wände nicht die gesetzlich vorgeschriebene dicke haben, die Wohnung nicht richtig abgedämmt ist und der vermieter mit beschimpfungen auf angezeigte Mängel reagiert und nicht bereit ist die Mängel zu beheben? Wir haben die Mängel bereits vor 4 Monaten angezeigt, aber nichts hat sich geändert. Nun suchen wir eine neue Wohnung und ich weis nicht so recht mit welcher Frist ist die alte Wohnung kündigen kann! MFG

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Antworten (11)

  • 6
    Antwort von Saarland60 Saarland60

    Kündigen kannst Du mit einer Frist von 3 Monaten, für eine fristlose Kündigung reichen die von Dir genannten Gründe nicht aus, aber wohl für eine angemessene Mietminderung.

  • 3
    Antwort von monja1995 monja1995

    Du kannst die Wohnung mit einer Frist von 3 Monaten kündigen und die mußt Du auch einhalten.
    Vor einer fristlosen Kündigung muss viel mehr geschehen sein.
    Eine Mängelanzeige an den Vermieter sollte immer in schriftlicher Form mit einer Fristsetzung zur Behebung der Mängel erfolgen. Läßt der Vermieter diese Frist unbeachtet verstreichen, so haben Mieter das Recht, die Miete zu kürzen. Dabei hilft der Mieterbund oder ein Anwalt.
    Anscheinend hab Ihr den Vermieter nur mündlich darauf hingewiesen und seid das Risiko eingegangen, beschimpft zu werden..... selber schuld.
    Aber das Ganze entbindet den Mieter nicht von der Einhaltung der Kündigungsfrist

    Kommentar von Blacksuga BlacksugaBlacksuga

    Es gibt alles schriftlich auch mit Fristen!

    Kommentar von monja1995 monja1995monja1995

    Dann kann ich nur den Mieterverein helfen

  • 3
    Antwort von Nellina Nellina

    hoffentlich hast Du alles schriftlich gemacht. Wenn ja, dann kannst Du Dich wegen der nicht beseitigten Mängel auf eine kurze Kündigung berufen.

    Kommentar von Funki1969 Funki1969Funki1969

    Hi Nellina, würd' mich auch mal interessieren. Hast Du evtl einen Link dafür? Danke vorab und Gruß Funki

    Kommentar von Nellina NellinaNellina

    Funki, da brauchst Du keinen Link. Wenn Du in Miete wohnst (ich weiß es weil ich selber eine Wohnung vermietet habe) und angezeigte Mängel nicht in Ordnung gebracht werden der Mieter das Recht auf vorzeitige Kündigung hat. Du könntest Dir sogar den Mietzins verringern. Hier würde ich Dir aber empfehlen, Dich an den Verband für Mieter zu wenden.

    Kommentar von Obelhicks ObelhicksObelhicks

    nellina es ehrt dich dieser meinung zu sein, aber die außerordentliche kündigung (fristlos oder mit frist) nach 569 BGB liegt kein ausreichender grund vor. auch aus der rechtsprechung hierzu ist eine solche kündigung nicht abzuleiten.

    die Antwort von saarland ist 100 % richtig. DH

    also: es war ein schlechter rat. verläßt sich der fragesteller auf deine antwort, wird er den folgenden prozess sicher verlieren.

    Kommentar von Funki1969 Funki1969Funki1969

    Vielen Dank nelli, habe erst heute Zeit gefunden, das zu lesen.

  • 2
    Antwort von Indy72 Indy72

    Einfach so -das geht nicht- Du solltest erst mit den Nachbarn klarzukommen versuchen. Wenn das nichts bringt, dann musst du dich mit dem Vermieter kurzschließen. Entweder er kann die Probleme Lösen oder du wirst aus dem Vertrag - ob fristengerecht oder vorzeitig - entlassen.

    Kommentar von Blacksuga BlacksugaBlacksuga

    Die Nachbarn wollen uns raus haben, haben das schon sicher erfahren!

    Kommentar von Indy72 Indy72Indy72

    Trotzdem musst du das mit dem Vermieter wenden. Du hättest dich vorher erkundigen sollen, wie das Haus und die Nachbarn so sind.

    Kommentar von Blacksuga BlacksugaBlacksuga

    Der Vermieter sagt ihn interessiert das nicht!

  • 1
    Antwort von Melly1878 Melly1878

    http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/fristlose-kuendigung.html

    Ich denke, wenn das alles so stimmt, wie Du es beschreibst, dann kannst Du ohne weiteres fristlos kündigen.

    Ich würde mich da aber an Deiner Stelle noch mal über den Mieterverein oder einen Anwalt absichern.

    Schätze, dass Euer Vermieter die Kündigung NICHT annehmen wird- auch wenn sie gerechtfertigt ist (zumindest die fristlose nicht)!

    Kommentar von Obelhicks ObelhicksObelhicks

    melly das ist quatsch. das gesetz sagt eindeutig welche gründe ausreichen. das ist aber hier nicht der fall.

    Kommentar von Melly1878 Melly1878Melly1878

    Deswegen sagte ich ja, dass er/sie sich noch mal über den Mieterverein oder einen Anwalt absichern soll!

    Ein Vermieter hat eine Instandhaltungspflicht- wenn er der nicht nachkommt (und nicht/schlecht isolierte Wände nebst nicht oder schlecht funktionierender Heizung sind für mich ein gravierender Mangel- auch wenn jetzt Sommer ist, aber der nächste Winter kommt bestimmt), dann hat der Mieter ein Recht den geschlossenen Vertrag ggf vorzeitig zu kündigen.

    Das einzigste, was mich in dem Zusammenhang noch interessieren würde: hat das Haus einen Energiepass? Wurde der bei Vertragsabschluß vorgelegt?

    http://www.focus.de/immobilien/energiesparen/energiepass/energiepassaid27239.html

    Kommentar von Padri PadriPadri

    Die Antwort von melly1878 ist leider vollkommen falsch!

  • 1
    Antwort von Tiggerandi Tiggerandi

    Die entsprechende Regelung für ab dem 1.Septemer 2001 geschlossene Mietverträge findet sich in § 573c BGB. Die dort genannten Fristen gelten sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter. Wichtig Nach dem am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Gesetz über Kündigungsfristen für so genannte Altmietverträge (Wohnraum), gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden waren. Die Regelung findet sich in Art. 229 EGBGB § 3 Nr. 10.

    a) Zulässig ist die Kündigung grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats. Hinweis zur Fristberechnung: Auch der Samstag ist grundsätzlich ein Werktag. Ist ein Samstag allerdings der dritte Werktag, so zählt er nicht mit: Der Mieter kann auch noch am folgenden Montag kündigen. Beispiel: Der Vermieter/Mieter will für Ende April kündigen. Die Kündigung muss dem Mieter/Vermieter bis zum 3. Februar zugehen. Ist der 3. Februar allerdings ein Samstag, so kann auch noch am Montag, dem 5 . Februar, gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung erst am Dienstag, dem 6. Februar, endet das Mietverhältnis erst Ende Mai.

    Kommentar von Obelhicks ObelhicksObelhicks

    du hast das thema voll verfehlt. die 3 monate sind längst kurz und knackig beantwortet.

    es wird eine kürzere Kü-frist gewünscht. 569 lässt grüßen

    Kommentar von Tiggerandi TiggerandiTiggerandi

    schau mal auf die absendezeiten der antworten....
    ich war also noch beim bearbeiten der antwort, als die erste gegeben wurde.
    zu dem 569. die mietzahlungen einzustellen, ist auch ne möglichkeit, wollte ich aber nicht schreiben.

  • 1
    Antwort von wurzeldackel wurzeldackel

    eine frist dauert in der regel 3 monate. schau in deinem mietvertag,da müßte es drin stehen. du kannst zu jederzeit kündigen,zum auszug mußt dann 3 monate warten...-)

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    Antwort von Padri Padri

    Du hast doch sicher einen Mietvertrag in dem die Kündigungsfrist drin steht. Die gesetzliche Frist ist eine Kündigung bis zum 3. Werktag des Monats zum Ablauf des übernächsten Monats. Also ca. 3 Monate. Alle Deine angeführten Gründe berechtigen nicht zu einer außerordentlichen Kündigung. Teilweise schiebst Du da Dinge als Mängel vor, an denen der Vermieter nicht viel ändern, und nur Dich stören.

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    Antwort von Funki1969 Funki1969

    http://news.immobilienscout24.de/recht/?ftc=1100040003&kw=mietvertrag%20k%C3...

    Vielleicht hilft Dir diese Seite etwas weiter... Viel Erfolg!

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    Antwort von katinkajutta katinkajutta

    hast Du keinen Mietvertrag mehr? Sonst Dich bei der Verwaltung erkundigen. Vielleicht reagieren sie dann, wenn sie das von der Kündigung vernehmen.

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    Antwort von moin390 moin390

    Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate. Könnt ihr die Streitereien denn nachweisen? Gibt es einen Schriftverkehr? Geh doch mal zur Verbraucherzentrale und lass Dich beraten.

    Kommentar von Blacksuga BlacksugaBlacksuga

    Ja es gibt Zeugen für die Gespräche mit dem Vermieter, meinen Vater, die Maklerin und natürlich unsere Nachbarn....

    Kommentar von moin390 moin390moin390

    Guck mal hier http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Kuendigung/ka.htm Da gibt es eigentlich alles zu dem Thema.

    Kommentar von monja1995 monja1995monja1995

    Auch wenn Zeugen es mitbekommen haben, befreit das nicht davon, Mängel schriftlich mitzuteilen, oder würdest Du es akzeptieren, wenn der Vermieter mündlich kündigen würde?

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