
Nur dann, wenn die Strassenbeleuchtung nicht ausreichend oder sogar abgeschaltet ist.

Nein, das ist verboten.
Marvello am 6. Januar 2008 13:11 habe grad bei POLIZEI nachgefragt: Es ist ohne Strafe erlaubt !
Marvello: Wenn es sonst keiner tut, dann eben ich: Super Lob, das ist mal aktive Teilnahme und fundiert!!!! Danke
Marvello am 6. Januar 2008 13:36 hab zwar Promille, aber ich darf doch die Jungs anrufen! Kein Prob für mich. Und der Junge hats mir grad bestätigt. MAN DARF INNERHALB GESCHLOSSENER ORTSCHAFTEN MIT FRENLICHT FAHREN: OHNE PUNKTE; OHNE STRAFE!
schurke am 6. Januar 2008 14:08 Hm, ich wurde deshalb vor fünf Jahren mal gestoppt und ermahnt.
medicangel am 6. Januar 2008 19:41 @Marvello:irgendwie wage ich mal anzuzweifeln das dir das jemand von der Polizei gesagt hat,wer weiß wo du mit deinen Promille angerufen hast.

Nein,nur dann wenn keine ausreichende durchgehende Strassenbeleuchtung vorhanden ist.Ansonsten innerorts nur als Warnsignal(Lichthupe)und die nur zur Gefahrenwarnung,nicht zur Begrüßung und nicht um auf Radarfallen aufmerksam zu machen.
Marvello am 6. Januar 2008 13:16 Quatsch!
boriswulff am 6. Januar 2008 13:23 Was ist daran Quatsch? Ich fand es zutreffend. Von mir mal ein DH!
Marvello am 6. Januar 2008 13:33 Quatsch war nicht auf diese Antwort bezogen. Aber es ist teilweise Quatsch.
medicangel am 6. Januar 2008 18:44 Quatsch dich doch mal aus,was teilweise Quatsch ist...

man darf auch innerhalb geschlossener Ortschaften Fernlicht nutzen, wenn es nötig ist.

nein in der stadt ist fahrtlicht gültig STVO
Wo in der StVO soll das stehen?
america am 6. Januar 2008 13:16 über das Fernlicht folgendes:
Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf nicht mit Fernlicht gefahren werden.
Diese vorschrift bezieht sich nicht auf die Fragestellung "in der Stadt", also innerhalb geschlossener Ortschaft, sondern allgemein auf durchgehend beleuchtete oder unbeleuchtete Fahrbahnen.
boriswulff am 6. Januar 2008 13:21 Wobei es schwierig sein dürfte zu beurteilen, wann eine Straße ausreichend beleuchtet ist. Ich fand sie z.B. nicht ausreichend beleuchtet, ansonsten hätte ich wohl kaum das Fernlicht eingeschaltet ;) Würde gerne mal wissen was ein Gericht dann dazu sagen würde.
Durchgängig beleuchtet ist eine Fahrbahn dann, wenn die Lichtkegel der einzelnen Laternen ineinander übergehen, so dass keine Schwarzstellen entstehen. ABER: Ein Richter wird wegen so etwas - soweit kein Unfall hierdurch verursacht wurde - niemals eine Strafe verhängen! Es muss schon zu einer Gefährung oder einem Schadensereignis gekommen sein.
america am 6. Januar 2008 13:22 ich muss mich berichtigen.
§ 17 Absatz 2 der StVO im vollen Text
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Es gibt keine Vorschrift, die das Fahren mit Fernlicht innerhalb geschlossener Ortschaft verbietet. Wäre auch ziemlich sinnlos, es gibt immerhin auch abgeschiedene und damit schlecht bzw. z. T. gar nicht beleuchtete Strassen.
Es ist lediglich vorgeschrieben bei Dämmerung / Dunkelheit und schlechter Sicht das Licht eingeschalten. Das hat zunächst nicht den Hintergedanken, dass man selbst was sieht, sondern dass man von anderen gesehen wird.
In Bezug auf das Fernlicht gibt es lediglich die Vorschrift, dass man andere nicht blenden darf. Hierzu zählen nicht nur entgegenkommende Fahrzeuglenker, sondern auch Radfahrer, Fussgänger usw.
Genauer kannst Du das hier nachlesen: http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=bnd&d=BND&i=2...(I%2080%2F2002)%3AQUELLE&t=doc3.tmpl
Ich glaube, dass der Fragesteller die deutsche Regelung meinte - nicht die Österreichische
Ja. Man will ja keinen "belästigen".