hey habe nochmal ne frage und zwar habe ich bei meinen 2. Wohnsitz ein abgemeldetes Auto stehen was einen Motorschaden hatt. meine Frage ist jetzt darf ich dieses Fahrzeug abschleppen es ist nähmlich nicht mehr zugelassen.
Kurze Antwort - nein.
Besorg dir ein rotes Kennzeichen beim Straßenverkehrsamt.
domchef am 24. August 2008 12:38 .
ich würde mir eine Tagesnummer besorgen, kostet nicht die Welt und Du bist auf der sicheren Seite. L.G.
Questor am 24. August 2008 03:08 Kostet nicht die Welt?? Immerhin ca. 100€.

..."Nach Auskunft des Bundesverkehrsministers gibt es in der FZV deswegen keine diesbezügliche Regelung mehr, da hauptsächlich davon ausgegangen wird, dass Pannenfahrzeuge, die abgeschleppt werden müssen, ohnehin zugelassen sind. Für solche Fälle, in denen abzuschleppende Fahrzeuge keine Zulassung aufweisen, würden hinreichend andere technische (Aufladen) oder rechtliche (Kurzzeitkennzeichen, gegebenenfalls Schleppgenehmigung) Alternativen zur Verfügung stehen."
http://www.fahrtipps.de/pkw/abschleppen-schleppen.php

das ist kein Abschleppen, sondern schleppen, das darfst du, wenn der fahrer des ziehenden fahrzeugs berechtigt ist, mit anhänger zu fahren. da aber auch anhänger zulassungspflichtig sind, ist meine empfehlung: lieber einen anhänger mieten und das abgemeldete fahrzeug so versetzen.
StVZO §33 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§33 Schleppen von Fahrzeugen
(1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.
(2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende Sondervorschriften:
1.
Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muß das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.
2.
Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren.
3.
Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32.
4.
Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.
5.
§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
6.
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.
7.
Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein.
ok,dann wohl doch nichtgrübel
mit Stange ja? Das Kfz ist abgemeldet...! Keine Versicherung... Abschleppen nur huckepack. Keiner sitzt im nicht angemeldeten Kfz.
Stange bei Bremsenschaden. Wenn der Motor nicht läuft versagt auch der Bremsverstärker..... Also Besser mit Stange, aber zugelassen muß das Auto sein...... L.G.