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darf ich aus meiner wohnung ausziehen,wenn der schulweg zu weit weg ist,für mein sohn

gefragt von zauberengel444 am 17.04.2008 um 9:29 Uhr

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Reply


Mietnormade
beantwortet von Mietnormade am 17. April 2008 09:50
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Natürlich darfst Du ausziehen. Die Kündigungsfrist ist üblicherweise 3 Monate.


miccy
beantwortet von miccy am 17. April 2008 09:30
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Nein,das ist kein Kündigungsgrund! Ausserdem macht man sich vorher Gedanken darüber.

Kommentar von zauberengel444 am 17. April 2008 09:32

ja stimmt,bin aber aus der anderen wohnung ausgezogen wegen schimmelbefallung der ganzen wohnung,

Kommentar von 813adbcaaa342eaf1c49325d6358d096smallZakalwe am 17. April 2008 12:32

Seit wann braucht man denn einen Kündigungsgrund als Mieter, miccy?


anonym
beantwortet von IWoasAlles am 17. April 2008 09:31
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Gibt Schulkinder die fahren einfach 1 Stunde mit dem Bus und Bahn. Da würden ja die Mieten in Schulnähe steigen.


andreas48
beantwortet von andreas48 am 17. April 2008 09:59
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klar darfst du ausziehen nach Ablauf der im Mietvertrag festgelegten Kündigungszeit, die üblicherweise drei Monate beträgt..


Joshua W.....
beantwortet von Joshua W..... am 17. April 2008 09:30
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was ist denn zu weit, eine bestimmte Strecke muß in Kauf genommen werden.....




Kommentar von zauberengel444 am 17. April 2008 09:34

auch wenn er eine stunde fahren muß


vollimleben
beantwortet von vollimleben am 17. April 2008 09:43
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Wenn es nicht anders zu bewerkstelligen ist,mußt du eine Stunde in Kauf nehmen Wie willst du es sonst ändern!Zur Schule muß er ja!


Moon
beantwortet von Moon am 17. April 2008 09:47
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Kannst du dein Kind nicht an einer Schule in der Nähe anmelden? Für ein Grundschulkind sind 1 Stunde Fahrtweg schon sehr weit. Normalerweise hat man immer Grundschulen in Wohnortnähe. Sollte dein Kind die Oberschule besuchen, dann ist es in einigen Gegenden tatsächlich normal, daß die Kinder länger unterwegs sind.


Familienglueck
beantwortet von Familienglueck am 17. April 2008 09:48
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Ja.


Stephan7
beantwortet von Stephan7 am 17. April 2008 10:08
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Natürlich, jedoch müssen gesetzliche Bestimmungen des Mietrechts beachtet werden. Der Vermieter darf keinen Nachteil durch den Auszug haben.




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