froggi am 22.03.2009 um 9:51 Uhr
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) I. Allgemeine Verkehrsregeln
§24 Besondere Fortbewegungsmittel (1) Schiebe- und Greifrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

Longboarder sind im Straßenverkehr den Kinderrollern und Bobby-Cars gleichgestellt. (Denn sie haben z. B. nicht die in der StVO vorgeschriebenen Einrichtungen wie Fahrradklingel, Rücklicht, Seitenreflektoren...)

Dürfen darfst Du wohl nicht. Aber geduldet wird es meist oder oft. Aber in Deutschland würdest Du mit der StVO in Konflikt kommen. Aber auf der anderen Seite: Die Dinger fahren bis zu 100 km/h. Damit auf dem Fußweg geht doch gar nicht.
froggi am 22. März 2009 10:15 eben :)

Ich denke du bist wie ein Roller-Skater ein Fußgänger

Eigentlich überhaupt nicht im öffentlichen Straßenverkehr, in Deutschland ist sowas immer geregelt.

und wenn du umgefahren wirst,macht nix,hauptsache Spass!
froggi am 22. März 2009 09:59 du könntest longboarder werden ;) die richtige einstellung hast du jedenfalls :D

ich fahre selber longboard aber auf mallorca und hier fahre ich auf der straße also mach es einfach die polizei hier auf mallorca hat mir noch nichts gesagt obwohl sie an mir vorbei fahren :)
froggi am 22. März 2009 09:57 hier in kiel/stande ist es unterschiedlich xD macnhe polizei-leute steigen aus und wir dürfen bezahlen... manche grüßen freundlich und wir dürfen weitefrahren xD