mashstettler am 24.01.2008 um 13:43 Uhr
Ich bin Dj und kaufe mir jeden Monat ne Menge Musik auf Schallplatte und als Mp3 Download über verschiedene Anbieter aus dem Bereich. Darf ich über das Internet diese Mix Cd`s gegen Versandkosten verschenken??? Ich verkaufe die Mixe ja nicht. Da meine Zuhörer meist nicht aus meiner Region sind. Muß ich diese mit der Post verschicken, gegen Versandkosten halt. Ist das legal??? Ich kann diese nicht über eine Website zum Download bereitstellen da die meißten kein Internet ode Computer haben.

Aus der Sicht der Rechteinhaber begehst Du damit Rechtsbruch und machst dich womöglich strafbar, es sei denn, es ist Dir erlaubt worden oder die Rechteinhaber haben offiziell auf die eigenen Rechte verzichtet. Du machst dich auf jeden Fall strafbar, wenn du das irgendwie "gewerblich" machst, auch wenn du dich dabei selbst promotest als DJ! Leider müsstest Du deine tätigkeit von den Rechteinhabern genehmigen lassen und u.U. wollen die dafür Geld sehen!

Wer urheberrechtlich geschützte Lieder ohne Einwilligung ins Internet stellt (Download/MP3/DVD/CD), macht sich strafbar und riskiert eine anwaltliche Abmahnung, verbunden mit einer Unterlassungserklärung. Der Urheber oder Rechteinhaber kann im Falle eines rechtswidrig online gestellten Songs verlangen, dass dieser sofort aus dem Online-Angebot entfernt und zukünftig auch nicht mehr ins Net gestellt wird. Nicht nur der Textschreiber, sondern auch der mit den Nutzungsrechte betraute Musikverlag kann diese geltdend machen. Die Kosten des Anwalts, oft mehrerer Tausend Euro pro Lied, hat der Abgemahnte zu tragen.
§ 97 Abs. 1 UrhG (Urhebergesetz) - Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.