In unserer Straße parkt jemand sein Wohnmobil vor den Häusern seiner Nachbarn, was kein schöner Anblick ist. Darf er das? Oder gelten für Wohnmobile bestimmte Regeln? Wenn er kann, muss er dann sein Wohnmobil vor SEINEM Haus parken?

Mit einem "Sonstigen Kfz Wohnmobil" darfst Du grundsätzlich überall parken, wo Du mit einem anderen Kraftfahrzeug auch parken kannst. Aufgrund der größeren Breite musst Du beim Parken am Fahrbahnrand auch darauf achten, dass eine ausreichende Restdurchfahrtsbreite von mind. 3 m verbleibt.
Sind Parkplätze nur mit Z. 314 StVO (blaue Parktafel mit weißem "P") ohne ergänzende Regelungen durch Zusatzzeichen beschildert, darf dort, egal ob außer- oder innerorts oder auf der Autobahn, jedermann parken.
Ist das Parken durch Z. 315 StVO auf einem Gehweg erlaubt, gilt dort eine Gewichtsbeschränkung auf max. 2,8 t, die jedoch für vergleichbar schwere andere Fahrzeug ebenso gilt.
Sind Parkplätze auf bestimmte Fahrzeugarten (Pkw, Lkw,..) beschränkt, besteht dort für alle anderen Fahrzeuge, also auch Wohnmobile, Parkverbot. Wohnmobile sind weder Pkw noch Lkw.
Sind Parkmarkierungen vorhanden, darf nicht über diese hinaus geparkt werden.
Ein Wohnmobil darf auch dauerhaft parken - auch wenn es dem Nachbarn nicht gefällt - und muss nicht regelmässig umgestellt werden, wie etwa ein PKW-Anhänger.
Elster hat völlig recht - das Fahrzeug muss bewegt werden. Viele melden ihre Wohnmobile auch über den Winter ab, dann darf es NICHT auf öffentlichem Grund stehen. Wir haben auch jemanden in der Nachbarschaft mit WoMo, allerdings benutzt er es gleichzeitig als Auto und deshalb darf er es auch parken wo er möchte. Solange er niemanden behindert

Das Abstellen von Fahrzeugen auf Dauer ist auf öffentlichen Flächen verboten ! Wenn der jenige dich ärgern will fährt er täglich ein paar Meter vor und wieder zurück, aber auch nur wenn das Wohnmobil noch angemeldet ist !
Eddy21

Er darf da Parken, allerdings nicht auf dauer. Soviel ich weiss müsste er das Fahrzeug regelmässig bewegen, da es sich ja um einen Öffentlichen Parkplatz und keinen Stellplatz handelt.
aus der Rechtsprechung: Wohnmobile müssen gemeingebräuchlich benutzt werden, d.h. zu Verkehrszwecken. Ein Abstellen zum Überwintern auf der Straße ist deshalb vom ersten Tag an unzulässige Sondernutzung. Es liegt ein Missbrauch von öffentlichem Straßenraum vor.