--- zu unterschiedlichen Mietpreisen anbieten?

Vermieter dürfen zu unterschiedlichen Mietpreisen anbieten. Urteil LG Berlin AZ: 63 S 227/00.(Kaum zu glauben für einen Laien)

Es herrscht in unserem Land Vertragsfreiheit, so dass der Vermieter bei einer Neuvermietung nicht nur den Mieter aussuchen darf, sondern auch den Preis bestimmen darf. Wenn der Mieter zustimmt, kommt der Vertrag bindend zustande. Bei einer Mieterhöhung könnte der Vermieter dann aber mit der teureren Wohnung größere Probleme haben als mit der billigeren.

natürlich darf er das, auch wenn sie auf der selben Etage liegen. Die Miete ist freie Verhandlungssache. Da hat niemand reinzureden.
er darf.
zwei völlig indentische wohnungen kann es auch gar nicht geben, entweder ist eine links zu begehen und die andere recht oder sie befinden sich zumindest in unterschiedlichen stockwerken.
dann kann es auch davon abhängen, wann er was in einer wohnung erneuert oder modernisiert hat, was zu unterschiedlichen zeiten ein unterschidlicher preis gewesen sein kann.
es gibt vielerlei gründe und die miethöhe, solange sie nicht wucher ist, bestimmt eben der vermieter.
Silmoo am 10. Februar 2008 15:49 stimmt, die identische Wohnung über mir wurde vom Vermieter modernisiert und bei der Neuvermietung wurde diese Wohnungsmiete mit 40 € erhöht.

Wenn sie z.B. in verschiedenen Etagen liegen, ja.
dock69 am 3. Dezember 2007 00:23 Das hat mit den Etagen nichts zu tun. Auch auf der gleichen Etage kann die Miete unterschiedlich sein.
natürlich warum nicht? Ein Autohändler darf auch 100% identische Modelle zu völlig unterschiedlichen Preisen verkaufen
Kann und darf er. Unter Umständen kann/konnte er die eine Miete nicht erhöhen wegen erreichen der Kappungsgrenze. Aber selbst wenn er beide neu vermietet o. ä. gibt es im Rahmen des Mietspiegel (max. +20%) Vertragsfreiheit. Auch hier gilt wie immer Angebot und Nachfrage :-)
Ganz richtig, was die anderen geschrieben haben: Es herrscht für Mieter und Vermieter Vertragsfreiheit. Die Miete ist im Grundsatz frei verhandelbar.
Der Vermieter darf nur nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen (z.B. Mieter aufgrund ihrer Hautfarbe, Volkszugehörigkeit, Religion, Behinderung usw. zu benachteiligen), nicht gegen das Wirtschaftsstrafgesetz verstoßen (nämlich einen Mangel an Mietwohnraum ausnutzen und eine Miete von mehr als 20% über Mietspiegel verlangen) und keinen Mietwucher betreiben (d.h. Miete von mehr als 50% über Mietspiegel).
Im Übrigen ist sehr unwahrscheinlich, dass die beiden Wohnungen identisch sind. Das mag für die Wohnfläche stimmen. Aber ist auch die Ausstattung, der Renovierungszustand, die Versorgung mit Sonnenlicht usw. identisch?