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darf ein Vermieter einem Nachmieter eine Wohnung zeigen obwohl noch keine Kündigung besteht

gefragt von MarionRhlMarionRhl am 07.03.2009 um 10:25 Uhr

mein Vermieter weiß das ich Kündigen möchte

verlangt von mir jetzt schon die Kündigung obwohl ich noch keine neue Wohnung habe

und bringt jetzt schon Nachmieter

darf er das ???


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GustavG
beantwortet von GustavG am 7. März 2009 10:26
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Nein, sag ihm einfach du willst wahrscheinlich doch nicht kündigen. Ob du das dann doch machst, hat ihn nicht zu interessieren. :)

DU musst soweit ich weiß nur für Handarbeiten oder ähnliches Zugang zur Wohnung ermöglichen.


andreas48
beantwortet von andreas48 am 7. März 2009 10:27
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nein, denn es gibt ekein Grund..das wird erst relevant, wenn du die Kündigung eingereicht hast bzw. er sie bestätigt


anonym
beantwortet von Regenmacher am 7. März 2009 10:27
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Nö, das ist zu früh. Erst wenn du gekündigt hast, darf er mit möglichen Nachmietern nach vorheriger Absprache kommen.

Aber höchstens 3 Termine im Monat.

Kommentar von Simple_avatar3smallCarlotta2009 am 7. März 2009 10:31

Das mit den drei Terminen im Monat hätte ich mal wissen müssen. In unserer alten Wohnung kam die Vermieterin bald jeden Tag mit potenziellen Nachmietern und oft waren es mehrere Parteien. Da standen plötzlich 8-10 Leute in der Wohnung und wir haben fast was zu viel gekriegt.. hatten echt Angst, dass was geklaut wird. Bei so vielen Leuten verliert man schnell den Überblick, zumal es eine recht große Wohnung mit 4 Zimmern war. Da sieht man nicht ständig, wer sich gerade wo befindet.. Beim nächsten Mal weiß ich dann besser Bescheid! :)

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 7. März 2009 10:33

Besichtigungsrecht des Vermieters:

Die Anmeldung zur Wohnungsbesichtigung muss rechtzeitig erfolgen. Mindestens 24 Std. werden als angemessen angesehen. Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminverabredung verlangt werden, wenn 4 Tage zwischen Verabredung und Termin liegen.

Der Vermieter darf aber von seinem Recht nur schonend Gebrauch machen und muss auf den Mieter Rücksicht nehmen. Der Mieter kommt seinen Pflichten nach, wenn er einmal wöchentlich während drei Vormittagsstunden und nur in Eilfällen noch an einem weiteren Tag den Vermieter nach Voranmeldung in die Wohnung einlässt.

Nach Auffassung des AG Köln muss der Vermieter einen vom Mieter angebotenen Besichtigungstermin für Samstags akzeptieren, er kann nicht einen Termin von Montag bis Freitag verlangen.

Kommentar von Simple_avatar3smallCarlotta2009 am 7. März 2009 10:39

Danke! :-)


anonym
beantwortet von tergenna am 7. März 2009 10:27
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Nein, er kann doch eine Wohnung nicht vermieten, die noch gar nicht gekündigt wurde...die also noch bewohnt ist..für wie lange auch immer..kann doch sein, das du erst in einem Jahr was neues hast... schau mal in deinen Mietvertrag, was dort generell für Neu-Besichtigung geregelt ist


regideur
beantwortet von regideur am 7. März 2009 10:27
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Das macht gar keinen Sinn da er ja noch gar nicht weiß zu welchem Termin er die Wohnung weiter vermieten könnte.


Franzi85
beantwortet von Franzi85 am 7. März 2009 10:29
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Nein, solange keine schriftliche Kündigung besteht hat niemand Fremdes etwas in deiner Wohnung zu suchen und auch wenn eine Kündigung besteht muss dein Vermiter dich erst fragen ob du mit einer Besichtigung einverstanden bist!(solange du noch trotz Kündigung darin wohnst)


WebZecke
beantwortet von WebZecke am 7. März 2009 10:30
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scheinst ganz schön naiv zu sein,man erzählt erst dann daß man kündigt wenn man ein neuen Mietvertrag hat, auch wenn du nicht gekündigt hast kann dein Vermieter aber schon mal ein Nachfolger suchen da du ja andeutungen gemacht hast,nur er muss dir natürlich deine Kündigungszeit zustehen


Malkia
beantwortet von Malkia am 7. März 2009 10:33
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Das kommt darauf an, was in deinem Mietvertrag zu dem "Besichtigungsrecht" steht.
Dazu folgendes: In keinem Fall darf der Vermieter ohne konkreten Grund eine Besichtigung verlangen. Grundsätzlich hat der Mieter aus Art. 13 GG ein Recht auf seins Privatsphäre ( BVerfG WM 93, 377).

Enthält der Mietvertrag über ein Besichtigungsrecht nichts, hat der Vermieter grundsätzlich kein Recht, die Wohnung des Mieters zu betreten (AG Ibbenbüren WM 98, 751).

Kommentar von 0ac83aa6d84ea2de88d4eebf22364d12smallSmash am 7. März 2009 10:42

Der Vermieter kann den Grund gannz einfach konstruieren, wenn er nicht blöd ist. Z.B. Vorbereitung von Baumaßnahmen.


Golfgirl
beantwortet von Golfgirl am 7. März 2009 10:26
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Ich würde ihn nicht in die Wohnung lassen und wenn noch keine Kündigung besthet sowieso nicht!!!


Smash
beantwortet von Smash am 7. März 2009 10:31
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Ja er darf das. Der Vermieter hat das Recht die Wohnung zu besichtigen, warum und mit wem, dafür muss er Dir nicht Rechenschaft geben.

Er muss den Termin allerdingds mit Dir abstimmen:

Der Vermieter darf von seinem Recht zum Betreten / Besichtigen der Wohnung nur in einer dem Mieter schonenden Weise Gebrauch machen. Er hat dementsprechende Rücksicht nehmen. Grundsätzlich darf er nur nach Anmeldung und nur an Wochentagen zu einer angemessenen Tageszeit die Wohnung betreten (in der Regel wochentags zwischen 10 und 13 bzw. 15 und 18 Uhr).

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 7. März 2009 10:35

Das ist so nicht ganz richtig. Siehe unten.

Kommentar von 0ac83aa6d84ea2de88d4eebf22364d12smallSmash am 7. März 2009 10:44

Aber in diesem Fall ist es ja wohl berechtigst, dass er der Vermieter sich rechtzeitig um neue Mieter kümmert, wenn es sowieso klar ist (wie er schreibt), dass er kündigen will. Der ist ja wohl etwas albern. Was soll den so ein Getue. Mieterschutz ja gut, aber man muss es ja nicht übertreiben. Es ist doch ein Ammenmärchen, dass Vermieter immer schlechte Menschen sind.

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 7. März 2009 11:07

Das ist ja auch alles richtig, was du sagst, wenn man mit seinem Vermieter keine Schwierigkeiten hat, sollte das alles auch kein Problem sein. Wollte ja hier nur auf die Rechtliche Seite hinweisen. Sind ja nicht alle Vermieter Stinkstiefel, meine ist zum Beispiel eine ganz nette, die könnte auch ohne Probleme bei mir jederzeit (in Maßen) in die Wohnung.


vincero
beantwortet von vincero am 11. März 2009 12:10
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es sollte grundsätzlich alles nur schriftlich vorliegen. das betrifft die kündigung genauso wie die ankündigung einer besichtigung mit begründung. diese ankündigung kann dann auf berechtigung geprüft werden und auch begründet abgelehnt werden.


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