gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

Darf ein Vermieter den Lohn pfänden?

gefragt von Vicki am 08.11.2009 um 13:16 Uhr

Beim Einzug legte mir mein Vermieter ein Schreiben vor, indem ich mich einverstanden erklären sollte "meine Lohn- und Gehaltansprüche an ihn zur Sicherung der ihm zustehenden Ansprüche aus dem Mietvertrag" abzutreten. Ich habe mir damals keine großartigen Gedanken darüber gemacht, weil ich mit den Zahlungen nie in Verzug war. Nun habe ich Schimmel in der Wohnung, werde deswegen demnächst die Miete mindern und evtl. fristlos kündigen, wenn er nichts an der Wohnqualität ändert. Deswegen frage ich mich erst jetzt, ob er überhaupt das Recht zur Lohnpfändung hat.

Frage beantworten

Hier finden Sie weitere Fragen zu den Themen:

Recht x 34.998 Mietrecht x 3.860 Wohnrecht x 210 Pfändungsrecht x 3

Vom Fragesteller als hilfreichste Antwort ausgezeichnet


GIna90
beantwortet von GIna90 am 8. November 2009 13:19
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!
Hilfreichste Antwort

Wenn du zu Unrecht deine Zahlungen kürzt oder einfach sehr stark im Rückstand bist, kann er freilich über das Gericht eine Lohnpfändung beantragen, aber das dauert.

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 8. November 2009 16:18

Das ist ausgemachter Quatsch. Zunächst muss der Vermieter doch feststellen lassen, ob eine Mietminderung zu unrecht erfolgte.

Kommentar von 1ae38d03ac1360c4e2adb864f884e43dsmallGIna90 am 8. November 2009 17:06

Ich hab doch geschrieben wenn sie zu Unrecht kürzt.


Weitere gute Antworten


anonym
beantwortet von mkr62 am 9. November 2009 10:04
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Es gibt hier wirklich gute Antworten, aber auch ..... (andere). Mit der Lohnabtretung verhält sich das so, dass die natürlich Rechtmäßig ist, da Sie diese unterschrieben haben. Allerdings wird die meistens vom Arbeitgeber ausgeschlossen. Also bitte im Arbeitsvertrag nachlesen. Wegen des Schimmelbefalls hat Heimwerker einen ganz tollen Beitrag geschrieben, dem ist nichts mehr hinzuzufügen.


abzockeranwalt
beantwortet von abzockeranwalt am 9. November 2009 09:07
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

@Vicki - mieterverein aufsuchen, unterlagen zeigen und weitere vorgehensweise mit denen besprechen. eventuell musst du eine aufnahmegebühr zahlen, da wird man dir helfen können. ansonsten einen fachanwalt aufsuchen.

Kommentar von Vicki am 19. November 2009 01:58

Bin seit Jahren dort Mitglied:)

PS: cooler Name!!! Makaber, aber cool.


anonym
beantwortet von samsa24 am 9. November 2009 08:36
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Dein Vermieter hat kein Recht zur Lohnpfändung. Sie machen das genau richtig, erst mindern und ab zum Rechtsanwalt oder dem Mieterschutzbund in Oberhausen. Keine Sorge, er kann Ihnen überhaupt nichts weg nehmen. Sie haben hoffentlich nichts unterschrieben aber selbst wenn kann man sein Verhalten auf jeden Fall anfechten. Vermieter wälzen den Schimmel ja immer auf Mieter ab und dem falschen Lüftungsverhalten, damit sind diese aber erfahrungsgemäß nie durchgekommen.

Kommentar von Vicki am 19. November 2009 02:00

Mittlerweile weiß ich, dass dieser Wisch in der Tat nur ein Wisch ist. Mein Anwalt sagte, ich könne es zurück fordern, was unnötig ist, da es rechtlich unwirksam ist.


anonym
beantwortet von guterwolf am 8. November 2009 13:40
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Schimmel in der Wohnung ist immer ein Streitpunkt, da in der Regel nicht eindeutig klar ist, wer der Verursacher ist und führt fast dazu, dass derjenige, der beweisen muss, einen Gutachter beauftragen muss und der andere dagegen klagen kann.

Und eine fristlose Kündigung wegen Schimmel kann eigentlich nur dann erfolgen, wenn die ganze Bude verschimmelt ist und gesundheitliche Beeinträchtigungen dadurch entstehen.

Und...wie schon gesagt, zur einer Pfändung gehört ein Titel und den muss man sich erklagen.


anonym
beantwortet von forexmike am 8. November 2009 13:35
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Bevor hier lange spekuliert wird: Schau mal in Deinen Arbeitsvertrag. In den meisten Verträgen mit dem Arbeitgeber ist ein Abtretungsverbot enthalten, d.h. Du konntest Deine Ansprüche auf Lohn/Gehalt gar nicht gegen den Willen des Arbeitgebers abtreten.

Alles andere ist im Moment reinste Kaffeesatzleserei.

Kommentar von Vicki am 8. November 2009 13:46

Na das ist ja mal ein super Tip!!! In meinem Arbeitsvertrag steht "Die Abtretung von Gehaltsansprüchen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig." Schade, dass ich den Titel "hilfreichste Antwort" schon abgegeben habe. Den hätt´ ich gerne Dir gegeben! Nur noch eine Frage: Kann der VM dabei auch mit einem Titel nichts bewirken oder sieht die Sache dort schon anders aus? LG Vicki

Kommentar von forexmike am 13. November 2009 07:53

Danke, gelernt ist gelernt ;-)

Mit einem Titel (also z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid) kann Dein Vermieter immer was gegen Dich bewirken.

Kommentar von Vicki am 19. November 2009 02:04

...aber DEN müsste er erst bekommen! :) Danke nochmal.


hajottka
beantwortet von hajottka am 8. November 2009 13:20
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

nicht bei Mietminderung wegen Qualitätsmängeln


maxmuster1
beantwortet von maxmuster1 am 8. November 2009 13:19
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

dises schreiben kannst in die tonne hauen! der kann dir gar nichts pfänden ohne urteil!

Kommentar von E8127678596b9cba92e36f0e820b82e7smallmamo2402 am 8. November 2009 13:20

der Vermieter braucht doch kein Urteil, er hat die Abtretungserklärung, die ist rechtsgültig

Kommentar von Ae2a7480fd5240c8604081f36afb67c8smallmaxmuster1 am 8. November 2009 13:27

so ein quatsch! vermieter hat abtretung und geht zum arbeitgeber und will jetzt die ganze kohle haben! so gehts natürlich nicht. der muss erst einen titel haben und dann kann er EVTL. und unter umständen das gehalt pfänden!


heimwerker
beantwortet von heimwerker am 8. November 2009 13:48
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Es gibt keine Vereinbarung und auch sonst nichts, was das Recht auf Mietminderung ausschließt. Die außerordentliche Kündigung wg. Schimmelbefall ist nur in ganz wenigen Ausnahmefällen möglich. Zum Beispiel, wenn feststeht, dass auf Grund eines Mikrobiologischen Gutachtens eine starke Gesundheitsgefährdung ausgeht und ein weiter wohnen in den Räumlichkeiten für unzumutbar erklärt wird. Zu beachten ist, ein arztl. Artest reicht nicht aus. Ein weiterer Grund wäre, dass der VM den Schimmel (Erstbefall) auch nach vorheriger Aufforderung nicht beseitigt. Noch ein Grund wäre dass großflächige Auftreten von Schimmelbefall. Der VM ist beweispflichtig und muss dem Mieter nachweisen, dass es am Wohnverhalten liegt und baul. Mängel ausgeschlossen sind. Hat er das, z.B. durch ein Gutachten getan, ist wieder Mieter gefragt usw. Endet das Ganze vor dem Richter, bekommen beide beteiligten oft je 50/50% Schuld. Es gibt natürlich auch eindeutige Urteile.

Nicht jeder kleine Schimmelfleck rechtfertigt aber eine fristlose Kündigung : das LG Mainz, (Beschluß vom 14. November 1997, Az: 3 T 102/97) umschrieb die Sache wie folgt: Zwar ist es für eine Mieterkündigung eines Wohnraummietvertrages nach BGB § 569 nicht erforderlich, daß eine Erkrankung schon eingetreten ist. Eine bloße Anscheinsgefahr für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Mieters reicht aber für eine Kündigung nach BGB § 569 nicht aus. Die bloße Befürchtung des Mieters, stellenweise an den Wohnungsaußenwänden aufgetretener Schimmel könne Krankheiten aus dem allergischen Formenkreis auslösen, genügt demgemäß nicht für eine fristlose Kündigung nach BGB § 569. Zudem kann der Mieter eine fristlose Kündigung nach BGB § 569 dann, wenn der die Gesundheitsgefahr auslösende Umstand ohne weiteres leicht behebbar ist (hier: mögliche Sanierung der schimmelbefallenen Wandflächen), nur aussprechen, wenn er zuvor erfolglos eine Fristsetzung mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung ausgesprochen hat. Kommt der Vermieter dann seiner Verpflichtung zur Sanierung nicht nach, kann der Mieter dies auch selbst auf Kosten des Vermieters durchführen lassen. MfG

Kommentar von Vicki am 8. November 2009 14:01

Der Schimmel erstreckt sich über die komplette obere Außenwand (3 m lang). Links und rechts vom Sturz sind Risse in den Wänden und die Fassade weist einen 2cm x 40cm langen Riss. Zwischen der Fassade und der Wand ist ein Hohlraum. Der Vermieter weiß es schon seit 2 Jahren, da vor 2 Jahren die Fassade ausgerechnet in Höhe meines SZ zum Zwecke der Untersuchung geöffnet und nicht wieder geschlossen wurde. Seitdem dringt Feuchtigkeit in den Putz verstärkt ein und erst seitdem plage ich mich mit Schimmel herum. Den VM habe ich zur Mängelbeseitigung längst aufgefordert, daraufhin erhielt ich eine Kündigung.

Kommentar von 1221027c711343f9f81a626ec933f268smallheimwerker am 8. November 2009 16:03

Wann trat der Schimmel zum ersten Mal auf, Sommer oder Winter. Der VM hat Ihr Anliegen offensichtlich ernst genommen und außen geöffnet um aller Wahrscheinlichkeit nach die Z-Folie zu untersuchen. Ob der nun vermehrt auftretende Schimmel tatsächlich Feuchtigkeit von außen ist, oder ob diese Öffnung nun zum weiteren Auskühlen der Innenschalung führt und somit der Kondensanfall verstärkt wird, kann von dieser Stelle nicht beantwortet werden. Auf jeden Fall muss die Öffnung wieder geschlossen werden. Das Ausmaß des Schimmels, reicht meiner Ansicht nicht für die außerordentliche Kündigung. Fordern Sie Ihren VM schriftl. auf, den Mangel zu beheben. geben Sie eine Frist von 1 Woche vor. Vorher aber bitte nochmals ein Gespräch führen, ohne von Emotionen geprägte Schuldzuweisungen. Am Verlauf dieses Gespräches wird man erkennen, wohin die Reise geht. Gibt es Einsicht und den Willen zur Behebung des Mangels, ist das die halbe Miete. Zeigt der VM sich uneinsichtig, verfahren Sie wie beschrieben. Nach Verstreichung der Frist, kündigen Sie fristlos. Damit ist aber meist noch nicht ende der Fahnenstange. Der VM wird die Kündigung aller Wahrscheinlichkeit nicht akzeptieren. Ab diesem Punkt sollte ein Fachanwalt oder der Mieterbund aufgesucht werden um die Rechte durchzusetzten. MfG

Kommentar von Vicki am 19. November 2009 01:56

Der Schimmel trat das erste Mal im Herbst auf, als es dauernd regnete. Da meine Vermieter sich nicht drum kümmern wollten, übernahm es mein Anwalt für mich und siehe da - es geschehen Wunder. Ein Handwerker war heute da und hat die Feuchtigkeit in den Wänden gemessen und festgestellt, dass sie feucht sind. Nun bin ich gespannt, was sie als nächstes macht. Sicher hat sie den Handwerker geschickt, um die Ursache festzustellen. Bloß glaub ich kaum, dass sie mit so einem Ergebnis gerechnet hat.


anonym
beantwortet von Wuschelwestie am 8. November 2009 13:23
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Abgesehen davon, dass ich niemals so ein Schreiben unterschreiben würde, würde ich mich schnellstens an den Mieterschutzbund wenden.

Kommentar von Vicki am 19. November 2009 02:02

Schon geschehen! Danach war ich beim Anwalt. Wenn man schon gut versichert ist, sollte man die Leistungen auch in Anspruch nehmen:)


mamo2402
beantwortet von mamo2402 am 8. November 2009 13:19
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Er wird die Erklärung sicher nicht rausrücken..... und wenn du jetzt kommst...wird er den Braten riechen...Pech


mamo2402
beantwortet von mamo2402 am 8. November 2009 13:18
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ja leider........ du hast ihm die Handhabe dazu gegeben. Du musst unbedingt einen Wideruf machen und ihm geben.

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 8. November 2009 16:19

Völliger Blödsinn!!!!


Frage beantworten

Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.