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Darf ein Unternehmen die Ausstellung eines Arbeitszeugnises verweigern?

gefragt von UdoLB am 31.03.2008 um 17:43 Uhr

Hatte mal ein kurzen Job letztes Jahr und benötige für meinen neuen Job das Arbeitszeugnis meines alten Jobs. Die Firma weigert sich! Was kann man tun?


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Reply


HansWalter
beantwortet von HansWalter am 31. März 2008 17:46
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  1. Der Arbeitgeber will kein Zeugnis ausstellen. Was kann man tun? Alle abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Für Auszubildende gilt § 8 Berufsbildungsgesetz. Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen (ein Musteranschreiben für eine Zeugnisanforderung finden Sie hier). Wegen Verletzung der Zeugnispflicht können dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen (z.B. bei erfolgloser Stellensuche wegen fehlendem Zeugnis). Deshalb sollte der Anspruch schnellstmöglich erfüllt werden. Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber zubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von Massenentlassungen bzw. Rationalisierungen erhöht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers besteht nicht; d.h. der Arbeitgeber darf das Zeugnis nicht mit der Begründung verweigern, er habe z.B. noch nicht alle Betriebsmittel (Handy, Werkzeug ...) zurück erhalten. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis erlischt wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 362 I BGB). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 02. Januar 2003 (Az: 10 Sa 405/02) entschieden, dass nur unter besonderen Voraussetzungen später noch ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden kann, wenn der Arbeitgeber bereits das zuvor gewünschte einfache Zeugnis erteilt hat.

Viele Arbeitgeber fühlen sich von der Zeugniserstellung allerdings überfordert, sei es in organisatorischer oder sprachlicher Hinsicht. Daher beschleunigt des den Vorgang erfahrungsgemäß, wenn ein Eigenentwurf eingereicht wird. Wenn Sie das Zeugnis von Experten entwerfen lassen möchten, um beim Arbeitgeber direkt diese unterschriftsreife Zeugnisfassung als Formulierungsvorschlag einzureichen, finden Sie hier schnelle und günstige Hilfe.

Sollte auch das Einreichen eines Eigenentwurfes keinen Erfolg bringen, folgt die Klage vor dem Arbeitsgericht. Urteilt das Gericht darauf, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis zu erstellen hat, und leistet er diesem Urteil nicht Folge, drohen Zwangsmaßnahmen. Um den Arbeitgeber im Wege der Zwangsvollstreckung dazu anzuhalten, ein schriftliche Zeugnis zu erstellen, kann das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers ein Zwangsgeld verhängen. Als ultima ratio könnte das Gericht sogar zur Zwangshaft greifen, um das Zeugnis zu erzwingen. In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst. Diese bemessen sich am Streitwert, in der Regel wird man hier ein Brutto-Monatsgehalt ansetzen. Da kommen sehr schnell 500 bis 1000 Euro zusammen. Zusätzlich fallen für den Verlierer die Gerichtskosten an. Gegebenenfalls besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Quelle: http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php#11

Kommentar von B7d6abe5fe68484f92d05ef92d30f748smallWolpertinger am 31. März 2008 17:50

Ja schreibe mir meine Zeugnisse auch meistens selber und lege sie meinen Kündigungsschreiben bei. Mit dem Hinweis das die Übernahme viel zeit und Mühe erspart. Ich aber mit einem gleichwertigen Zeugnis einverstanden bin, mir aber eine Prüfung durch einen Anwalt Vorbehalte. Funktioniert eigentlich immer DH


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 31. März 2008 17:45
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du hast das recht auf ein arbeitszeugnis, welches du notfalls beim arbeitsgericht einklagen kannst.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 31. März 2008 18:00

Zu beachten wäre unter Umständen eine vereinbarte arbeits- oder evtl. tarifvertragliche Ausschlussfrist.

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 31. März 2008 18:18

das stimmt, aber es war erst letztes jahr. da dürfte das noch nicht zu spät sein.

müsste ja dann auch im arbeitsvertrag stehen.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 31. März 2008 18:23

Es gibt - insofern überhaupt vereinbart - auch recht kurze Ausschlussfristen. Und dieses Jahr ist ja immerhin schon (fast) 3 Monate alt.


alena
beantwortet von alena am 31. März 2008 17:45
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Nein, du hast Anrecht auf ein Arbeitszeugniss. Jedoch nur ein kurzes, das deine Anstellung bestätigt. Das weitverbreitete ausführliche Arbeitszeugniss muss vom AG nicht ausgestellt werden.

Kommentar von 0247d27813c17c117c28709d4167d148smallKäpt'n Gruenbaer am 31. März 2008 17:47

Bist Du Dir da ganz sicher? Würde mich wirklich interessieren!

Kommentar von B7d6abe5fe68484f92d05ef92d30f748smallWolpertinger am 31. März 2008 17:47

nein das stimmt nicht, jedem Arbeitnehmer steht ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu.

Kommentar von 7ab4effd5a162e5c81edb9059edc6fa0smallHansWalter am 31. März 2008 17:49

siehe unten

Kommentar von 0247d27813c17c117c28709d4167d148smallKäpt'n Gruenbaer am 31. März 2008 17:50

Meine ich nämlich auch. Danke!

Sonst hätte ich mir nämlich seit über 30 Jahren wg. mancher Schnarchnase die Mühe sparen können...

Kommentar von Simple_avatar3smallalena am 31. März 2008 17:55

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

Ich habe gelernt das eine Kann - Bestimmung keine Muss - Bestimmung ist und somit kein Anrecht auf ein qualifiziertes Zeugniss besteht. Aber bekanntlich lernt man ja nie aus ;-)

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 31. März 2008 18:02

Das ''kann' steht aber für den Arbeitnehmer. Der ''kann'' es verlangen (muss es aber nicht). Wenn ers verlangt, dann hat er auch Anspruch drauf. Aber meist schreiben die Arbeitgeber eh ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 31. März 2008 17:54

''Das weitverbreitete ausführliche Arbeitszeugniss muss vom AG nicht ausgestellt werden.''

Doch, dass muss es schon, wenn es vom Arbeitnehmer verlangt wird.

''(1) 1Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. ... 3Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.''

http://tinyurl.com/2jsr7c

Kommentar von 0247d27813c17c117c28709d4167d148smallKäpt'n Gruenbaer am 31. März 2008 17:57

aha


sheela2011
beantwortet von sheela2011 am 31. März 2008 17:47
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Mir gehts genauso, habe ein knappes Jahr bei Lidl gearbeitet, wollte mein Zeugnis von Lidl haben, die Firma meinte wenn Mitarbeiter unter einem Jahr bei uns arbeiten stellen wir grundsätzlich kein Zeugnis aus.

Penny hat mich aufgrund des fehlenden Lidl Zeugnisses nicht eingestellt, verschweige jetzt in meinen Bewerbungen die Arbeit bei Lidl, bleibt mir leider nichts anderes übrig.

Kommentar von B7d6abe5fe68484f92d05ef92d30f748smallWolpertinger am 31. März 2008 17:51

Warum klagst Du es nicht ein?

Kommentar von 90d403d723aa221c992a7c09d16139aasmallsheela2011 am 31. März 2008 17:55

Ist schon fast sieben Jahre her dass ich bei Lidl gearbeitet habe, habe dann letztes Jahr ein Bewerbungsgespräch bei Penny gehabt worauf mir aufgrund des fehlenden Zeugnisses die Einstellung verweigert wurde ( Begründung des Bezirksleiters beim Gespräch ).

Habe dann nocheinmal bei Lidl vorgesprochen, die stellen mir kein Zeugnis aus, weiß auch nicht ob ich mit eine Klage Erfolg hätte, geht auch alles an die Nerven, verschweige lieber die Zeit bei Lidl in meinen Bewerbungen.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 31. März 2008 18:37

Vor 7 Jahren? Der Anspruch ist mittlerweile verjährt.

Kommentar von 90d403d723aa221c992a7c09d16139aasmallsheela2011 am 31. März 2008 19:05

Eben darum.


Haaza
beantwortet von Haaza am 31. März 2008 17:47
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Soweit ich weiß ist jeder Arbeitgeber verpflichtet ein Arbeitszeugnis auszustellen. Es kann aber sein, dass er das unter Umständen nicht sehr ausführlich machen muss ( z.B. wenn Du schon längere Zeit aus dem Betrieb ausgeschieden bist: ) Notfalls kann man ein Arbeitszeugnis auch einklagen, hat ein Kumpel mal gemacht, mit Erfolg...





Wolpertinger
beantwortet von Wolpertinger am 31. März 2008 17:45
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Kommentar von 7ab4effd5a162e5c81edb9059edc6fa0smallHansWalter am 31. März 2008 17:47

DH


anonym
beantwortet von SiggieS am 1. April 2008 18:32
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In dtl. nicht möglich auch wenn das gerne immer wieder gemacht wird: KLAGE




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