Eine Freundin hatte einen schönheitschirurgischen Eingriff und wundert sich nun, dass die Rechnung auch die Umsatzsteuer berechnet, sie meint, sie hätte doch nichts beim Handwerker bestellt. Ohne die Umsatzsteuer wäre die Rechnung natürlich um einiges niedirger und sie fragte sich nun, ob der Schönheitschirurg die Umsatzsteuer überhaupt berechnen darf.
Steuerbefreit nach § 4 UStG sind "Umsätze aufgrund wirtschaftlich-sozialer Überlegungen", d.h. Ärzte, Zahnärzte etc.
Eine Schönheitsoperation ist kein medizinisch nötiger Eingriff, sondern eine Dienstleistung, wie ein Frisörbesuch oder eine Autoreperatur. Daher ist die Erhebung der Umsatzsteuer völlig ok.
(Ob das auch gilt, wenn die Schönheits-OP aufgrund besonderer Umstände wie z.B. einer Verbrennung im Gesicht medizinisch/psychologisch "wichtig" ist, kann ich nicht sagen, aber in diesem Fall dürften die Kosten eh von der Krankenkasse getragen werden)

Grundsätzlich sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Weil jedoch der Europäische Gerichtshof am 14.09.2000 in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen Rs C-384/98 entschied, dass ärztliche Leistungen nur dann umsatzsteuerfrei sind, wenn das therapeutische Ziel im Vordergrund steht, wurde dieses Urteil zunächst durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13.02.2001 umgesetzt (IV D 1 – S7170 – 4/01, BStBl. I 2001, 157), und durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 08.11.2001 (IV D 1 – 7170 – 201/01) ergänzt, weshalb sich die Umsatzsteuerpflicht nun auch auf bestimmte ärztliche Leistungen erstreckt, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden.
Die Leistungen in der ästhetisch-plastischen Chirurgie -hierzu gehören die Schönheitschirurgen- sind nach neueren Entscheidungen der führenden Finanzgerichte der Umsatzsteuer unterworfen, d.h. der Schönheitschirurg muss seine Leistungen zzgl. Umsatzsteuer berechnen, er kann nicht wählen.