Darf ein privater Verkäufer auch beim Verkauf von neuen Gegenständen die Gewährleistung rechtswirksam ausschließen?
Bitte mit Begründung
Darf ein privater Verkäufer auch beim Verkauf von neuen Gegenständen die Gewährleistung rechtswirksam ausschließen?
Bitte mit Begründung
Das darf er durchaus. Die Gewährleistung bzw die Möglichkeit zum Ausschluss derer ist ja nicht an den Zustand der Sache, sondern an eine Eigenschaft des Verkäufers geknüpft. Natürlich haftet er für die korrekte Beschreibung und grobe Fahrlässigkeit, aber jegliche andere Gewährleistung darf er ausschließen. So will es die Inhaltsfreiheit der Privatautonomie. Nach dem "neuen" EU-Recht steht Dir als Käufer die Gewährleistung zwar grundsätzlich zu, aber sie kann vertraglich ausgeschlossen werden.
Ja darfst du.
Und allen unkenrufen zum trotz musste öfter mal wegen nichtgefallenern Geschenke oder Fehlkauf was neues Verkaufen da kann man nur wenn es geht die Garantie weitergeben.
Als PRIVATVERKÄUFER darf er das.Es ist halt dein Risiko den Deal einzugehen.
Was meinst du mit Privaten Verkäufern?
In Deutschland "gibt" es sowas nicht, sonst müsste man das alles versteuern...
Und um deine Frage teilweise zu beantworten, muss dir jemand der dir auf diese Art etwas verkauft keine Gewährleistung für etwas geben.
Mfg
Versteuern? Blödsinn,siehe E-bay.
Ebay ist Mittelman
Er meint den Verkauf durch eine Privatperson, und nicht im Sinne gewerblichen Handelns....
Weil jemand etwas in seiner Artikelbeschreibung auf einer Onlineauktionsseite schreibt, glaubst Du, dass es stimmt?
habe ich nicht behauptet
Wenn Du es als Deine Antwort schreibst ... doch!
Ja, weil er ein privater Verkäufer ist. Die Ware kommt aber dann in jedem Fall von einem gewerblichen Verkäufer, der für die Sachmängelhaftung (so heißt die Gewährleitung jetzt) herangezogen werden kann. Du brauchst also auch die Rechnung.
Blödsinn/Doppelblödsinn: Die Gewährleistung heißt immernoch so, und du brauchst nichtmal eine Rechnung, ein Zeuge würde reichen. Bei Privatverkäufen darf man die Gewährleistung jedoch ausschließen.
Lies und lerne: http://www.auktionen-faq.de/rechtliches/#4243
ja weil der verkauf im allgemeinen ja privat ist
er hat die ware ja selbst nirgendswo angemeldet
ER verkauft es ja privat
Eine Ergänzung gibt es noch: falls du mehrfach einen neuen Artikel verkaufst und immer wieder die gleiche Formulierung für den Gewährleistungsausschluss verwendest, greift dieser nicht mehr, da dieser Zusatz dann im Sinne von AGB gewertet und über die AGB ist auch für Privatpersonen der Gewährleistungsausschluss bei nicht gewerblichen Verkäufern unzulässig. §309 8b BGB.
Vielen Dank für diese Antwort!!! Es scheint, als dass endlich mal ein paar mehr Leute zu GFN kommen, die tatsächlich Ahnung von der Materie haben.
Allerdings bin ich bzgl. eines Punktes etwas verwirrt: Nach welcher Norm soll der Verkäufer für grobe Fahrlässigkeit in der Artikelbeschreibung haften?!? Bei einem Gewährleistungsausschluss kommt doch lediglich arglistige Täuschung als Unwirksamkeitsvoraussetzung in Betracht und eben nicht grobe Fahrlässigkeit!?!
Das ist richtig. Aber Verschulden bei grober Fahrlässigkeit ist grundsätzlich nicht abdingbar. Ich habe es der Vollständigkeit halber mit reingeschrieben. Es bezieht sich auf die Gewährleistung, daher stimmt Deine Aussage, der Vertrag wird dadurch nicht unwirksam.
Ich habe das natürlich auf die Haftung bezogen und nicht auf die Gewährleistung. Sorry, es ist noch früh. Ich bin davon ausgegangen, dass er wissen wollte, wie er sich von sämtlichen, möglichen Ansprüchen freihalten kann. Und zu diesen möglichen Ansprüchen zählt auch die Haftung bei grober Fahrlässigkeit. Das berührt allerdings nicht das Rechtsgeschäft an sich.