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Darf ein privater Verkäufer auch beim Verkauf von neuen Gegenständen die Gewährleistung auschließen?

Frage von stefnn stefnn

Darf ein privater Verkäufer auch beim Verkauf von neuen Gegenständen die Gewährleistung rechtswirksam ausschließen?

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Antworten (7)

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    Antwort von Nietzsche81 Nietzsche81

    Das darf er durchaus. Die Gewährleistung bzw die Möglichkeit zum Ausschluss derer ist ja nicht an den Zustand der Sache, sondern an eine Eigenschaft des Verkäufers geknüpft. Natürlich haftet er für die korrekte Beschreibung und grobe Fahrlässigkeit, aber jegliche andere Gewährleistung darf er ausschließen. So will es die Inhaltsfreiheit der Privatautonomie. Nach dem "neuen" EU-Recht steht Dir als Käufer die Gewährleistung zwar grundsätzlich zu, aber sie kann vertraglich ausgeschlossen werden.

    Kommentar von Nietzsche81 Nietzsche81Nietzsche81

    Eine Ergänzung gibt es noch: falls du mehrfach einen neuen Artikel verkaufst und immer wieder die gleiche Formulierung für den Gewährleistungsausschluss verwendest, greift dieser nicht mehr, da dieser Zusatz dann im Sinne von AGB gewertet und über die AGB ist auch für Privatpersonen der Gewährleistungsausschluss bei nicht gewerblichen Verkäufern unzulässig. §309 8b BGB.

    Kommentar von Ruedi RuediRuedi

    Vielen Dank für diese Antwort!!! Es scheint, als dass endlich mal ein paar mehr Leute zu GFN kommen, die tatsächlich Ahnung von der Materie haben.

    Allerdings bin ich bzgl. eines Punktes etwas verwirrt: Nach welcher Norm soll der Verkäufer für grobe Fahrlässigkeit in der Artikelbeschreibung haften?!? Bei einem Gewährleistungsausschluss kommt doch lediglich arglistige Täuschung als Unwirksamkeitsvoraussetzung in Betracht und eben nicht grobe Fahrlässigkeit!?!

    Kommentar von Nietzsche81 Nietzsche81Nietzsche81

    Das ist richtig. Aber Verschulden bei grober Fahrlässigkeit ist grundsätzlich nicht abdingbar. Ich habe es der Vollständigkeit halber mit reingeschrieben. Es bezieht sich auf die Gewährleistung, daher stimmt Deine Aussage, der Vertrag wird dadurch nicht unwirksam.

    Kommentar von Nietzsche81 Nietzsche81Nietzsche81

    Ich habe das natürlich auf die Haftung bezogen und nicht auf die Gewährleistung. Sorry, es ist noch früh. Ich bin davon ausgegangen, dass er wissen wollte, wie er sich von sämtlichen, möglichen Ansprüchen freihalten kann. Und zu diesen möglichen Ansprüchen zählt auch die Haftung bei grober Fahrlässigkeit. Das berührt allerdings nicht das Rechtsgeschäft an sich.

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    Antwort von Manni9999 Manni9999

    Ja darfst du.

    Und allen unkenrufen zum trotz musste öfter mal wegen nichtgefallenern Geschenke oder Fehlkauf was neues Verkaufen da kann man nur wenn es geht die Garantie weitergeben.

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    Antwort von ais74 ais74

    Als PRIVATVERKÄUFER darf er das.Es ist halt dein Risiko den Deal einzugehen.

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    Antwort von dreado0 dreado0

    Was meinst du mit Privaten Verkäufern?

    In Deutschland "gibt" es sowas nicht, sonst müsste man das alles versteuern...

    Und um deine Frage teilweise zu beantworten, muss dir jemand der dir auf diese Art etwas verkauft keine Gewährleistung für etwas geben.

    Mfg

    Kommentar von ais74 ais74ais74

    Versteuern? Blödsinn,siehe E-bay.

    Kommentar von dreado0 dreado0dreado0

    Ebay ist Mittelman

    Kommentar von Nietzsche81 Nietzsche81Nietzsche81

    Er meint den Verkauf durch eine Privatperson, und nicht im Sinne gewerblichen Handelns....

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    Antwort von blasehase75 blasehase75
    1. er ist nen privater verkäufer 2. schreiben das die EU-richtlinien vor.... kannst ganz schnell selber nachlesen bei diversen verkäufern auf ebay, die haben diesen text nämlich dick und fett unter ihren angeboten stehen und zwar auch noch mit der ellenlangen begründung, warum dies so gehandhabt wird
    Kommentar von stefnn stefnnstefnn

    Weil jemand etwas in seiner Artikelbeschreibung auf einer Onlineauktionsseite schreibt, glaubst Du, dass es stimmt?

    Kommentar von blasehase75 blasehase75blasehase75

    habe ich nicht behauptet

    Kommentar von stefnn stefnnstefnn

    Wenn Du es als Deine Antwort schreibst ... doch!

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    Antwort von Quickfinger Quickfinger

    Ja, weil er ein privater Verkäufer ist. Die Ware kommt aber dann in jedem Fall von einem gewerblichen Verkäufer, der für die Sachmängelhaftung (so heißt die Gewährleitung jetzt) herangezogen werden kann. Du brauchst also auch die Rechnung.

    Kommentar von MagnumKA MagnumKAMagnumKA

    Blödsinn/Doppelblödsinn: Die Gewährleistung heißt immernoch so, und du brauchst nichtmal eine Rechnung, ein Zeuge würde reichen. Bei Privatverkäufen darf man die Gewährleistung jedoch ausschließen.

    Kommentar von Quickfinger QuickfingerQuickfinger
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    Antwort von monas monas

    ja weil der verkauf im allgemeinen ja privat ist

    er hat die ware ja selbst nirgendswo angemeldet

    ER verkauft es ja privat

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