dass man z.B. einen Menschen umgerabcht hat?
Hab die Frage schonmal gestellt, aber keine eindeutige Antwort bekommen.
dass man z.B. einen Menschen umgerabcht hat?
Hab die Frage schonmal gestellt, aber keine eindeutige Antwort bekommen.
Ja, er darf, aber er verliert dadurch möglicherweise seinen Beruf. Er muss nicht, denn er darf nach seinem Berufsverständnis nicht. Es gibt daher auch keine eindeutige Antwort.
kommt darauf an, bei mord und so darf er es der polizei sagen, muss aber nicht, dass muss er mit sich und seiner priesterehre ausmachen
aber er sollte dem jenigen, der so etwas beichtet,raten oder dazu bewegen sich zu stellen bzw. zur Polizei zu gehen
Nein, er muss schweigen. Das einzige was er tun kann, den Sünder dazu zu bringen, sich selbst zu stellen und wenn es Jahre dauert! Ich habe 2 Onkel, die katholische Priester sind und von denen habe ich die Antwort. Er darf nichts melden und muss nichts der Polizei melden. ER MUSS SCHWEIGEN. Eindeutig.
dürfen schon. er könnte nur danach seines priesteramtes enthoben werden.
Leider nein
Ich bin der Meinung Nein, was ich so nicht gut finde bei Mord
er hat ein Gelübde abgelegt
Das ist mir eigentlich wurscht, wenn so ein Typ einen Menschen auf dem Gewissen hat vielleicht sogar ein Kind dann kenne ich kein pardon.
Wiederholt sind wir mit Fragen zum Beichtgeheimnis konfrontiert.
Daher hier einige Informationen dazu:
Kirchenrecht
Das Beichtgeheimnis ist im kanonischen Recht (1983) unbedingt behauptet ("Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich", can. 983 §1 CIC) und die direkte Verletzung desselben wird mit Exkommunikation bestraft (can. 1388 CIC).
Es wurde aber auch schon zuvor in der Kirche anerkannt und gilt somit rechtsgeschichtlich als eine der ältesten Datenschutzvorschriften. Es bindet den Beichtvater und "falls beteiligt, den Dolmetscher und alle anderen ..., die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind" (can. 983 §2 CIC).
Dabei ist es unerheblich, ob die Beichte durch die Absolution "erfolgreich" beendet wird.Der evangelische Geistliche hat ebenfalls das in den Pfarrdienstgesetzen der Landeskirchen geregelte Beichtgeheimnis zu beachten.
Es ist gegenüber jedermann „unverbrüchlich“, selbst eine Entbindung durch den Betroffenen ist daher, anders als beim davon zu unterscheidenden Seelsorgegeheimnis, nicht möglich.
Daneben existiert im Bereich der Kirchenverwaltung die „Amtsverschwiegenheit“, von der durch die vorgesetzte Kirchenbehörde entbunden werden kann.
Deutschland: Staatliches Recht
Zeugnisverweigerungsrecht
Sowohl im deutschen Zivil- als im Strafprozess sind Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut ist, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.
Für den Strafprozess folgt dies aus §53 Absatz 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung, für den Zivilprozess aus §383 Absatz 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Entgegen dem Wortlaut des §385 Absatz 2 ZPO verpflichtet selbst eine (kirchenrechtlich meist unwirksame, s.o.) „Entbindung“ nicht zum Zeugnis.
Für die römisch-katholische Kirche ergibt sich das aus Artikel 9 des Reichskonkordats und für andere Religionsgemeinschaften aus dem Gleichheitsgrundsatz.
Wer Geistlicher in diesem Sinne ist, bestimmt sich nicht nach einem bestimmten Status (Priesterweihe, Ordination), sondern nach der Funktion, zur Seelsorge berufen zu sein.
Auch Pastoralreferenten, nicht-ordinierte Seelsorger, Gemeindediakone usw. kommen deshalb als Inhaber des Aussageverweigerungsrechts in Frage.
Nichtanzeige geplanter Straftaten
Für Geistliche besteht gem. §139 Abs. 2 Strafgesetzbuch auch keine Anzeigepflicht, selbst wenn sie in ihrer Eigenschaft als Seelsorger von dem Vorhaben eines Hochverrats, Landesverrats, Münzverbrechens, Mordes, Totschlages, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens glaubhaft Kenntnis erhalten.
Damit nimmt das staatliche Recht auf den Gewissenskonflikt des Geistlichen und die Glaubwürdigkeit der betroffenen Religionsgemeinschaft Rücksicht.
Reformvorhaben des Bundesinnenministeriums
Im Januar 2008 plante erstmals eine Bundesregierung unter Federführung des Bundesinnenministers Wolfgang Schäuble den Abhörschutz für Geistliche ( §100c Abs. 6 StPO) einzuschränken. Dies traf auf heftige Proteste seitens der christlichen Kirchen.
In der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung des BKA-Gesetzes findet dieses Vorhaben keine Entsprechung.
Das bezieht sich nicht nur auf die römisch/katholische Kirche und die Evangelische Kirche, sondern auch auf Religionsgemeinschaften die in diesen Kirchen sind.
Beispiel:
Der "Marburger Kreis", benannt nach seinem Entstehungsort Marburg, ist evangelisch ausgerichtet und gehört auch zur EKD (Evangelische Kirche Deutschlands).
Die Mitglieder, die in diesem Kreis als Seelsorger tätig sind, unterliegen ebenso dem Beichtgeheimnis. Obwohl sie keinerlei Theologische Ausbildung, über ein Studium gemacht haben. Es sind Laien-Geistliche.
Ihr Status ist im Hinblick auf das Beichtgeheimnis aber dem eines Pfarrers gleichgestellt.
Gruß Michael
Nein, er muss schweigen...aber vielleicht/hoffentlich kann er den Sündigen überzeugen sich zu stellen.
Schwere Verbrechen muss er melden...
nein muss er nicht.
ein Prieser schweigt, er wird versuchen dem, der Schweres gebeichtes hat,dazu zu bringen zu seinem Handeln zu stehen und weitere Schritte selbst einzuleiten.
Der Priester muss schweigen!!
Natürlich ht er schweigepflicht, die Entbindet ihn aber nicht von der Pflicht, Straftaten anzuzeigen- genau wie jeden normalen menschen!
Stimmt nicht, ein Priester hat Schweigepflicht, auch wenn ihm Straftaten gebeichtet werden!
Ich finde es richtig. Wenn ein Mörder das in der Kirche gesteht, weiß er ja, dass er Mist gebaut hat. Dann wird er sich in den meisten Fällen wohl auch der Polizei melden.