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Darf ein Polizist einfach eine Leibesvisitation machen ?

Frage von Highhorizon Highhorizon

Ist das erlaubt? Was würde passieren wenn man nein sagt ? Gibt es da nicht Menschenrechte?

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Antworten (11)

  • 8
    Hilfreichste & RatgeberHelden Antwort
    Antwort von fastlink fastlink

    "Einfach so" nach Lust und Laune ist das nicht möglich, es gibt hierbei klar beschriebene rechtlicher Vorraussetzungen.

    Diese sind in den Polizeigesetzen der Länder klar beschrieben, ich zitiere aus dem Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg:

    .

    § 29 Durchsuchung von Personen

    (1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn

    1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf,

    2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen,

    3. sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,

    4. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen oder

    5. sie nach § 25 oder nach Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

    (2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 26 oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

    (3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

    .

    § 30 Durchsuchung von Sachen

    Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn

    1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 29 Abs. 1 oder 2 durchsucht werden darf,

    2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die

    a) in Gewahrsam genommen werden darf,

    b) widerrechtlich festgehalten wird oder

    c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist,

    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf,

    2. sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet oder

    3. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen, oder

    4. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken,

    5. sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 festgestellt werden darf oder

    6. es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, dessen Kennzeichen nach § 25 oder nach Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

    .

    Ergebnis:

    Viel zu umfangreich um hier in aller Breite und Tiefe ausführlich zu behandeln.

    Um mal die unterste Schiene einer Begründung anzureißen, die Identität soll festgestellt werden, aufgrund § 26 PolG, das darf die Polizei z.B. um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, dann darf sie Dich auch schon durchsuchen, Dich und Deine mitgeführten Gegenstände, unter Umständen auch das Fahrzeug, welches keine Wohnung darstellt und es darum keinen Durchsuchungsbeschluß eines Richters bedarf.

    Liegt demnach eine Störung vor, ein begründeter Verdacht gar, (vom Beamten erklären lassen), kann die Polizei eine Leibesvisitation veranlassen und durchführen.

    Hierbei ist es wichtig, dass die Polizeibeamten nur deine Kleidung (diese muss gegebenenfalls auch komplett abgelegt werden), deine Taschen und mitgeführte Gegenstände (dazu zählt auch das Auto) kontrollieren dürfen und Haarproben entnehmen. Für die Kontrolle von Körperöffnungen, die Haarprobe und für die Blutabnahme muss Fachpersonal (ein Arzt) hinzu gezogen werden. Frauen und Mädchen dürfen nur von weiblichem Polizeipersonal kontrolliert werden! (Es sei denn, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.)

    .

    Menschenrecht ist hierbei nicht tangiert. Das Menschenrecht gibt es sowieso rechtlich nur als völkerrechtlichen Begriff, richtig und einklagbar hieße das Grundrecht und ist im Grundgesetz verankert.

    Ich zitiere daraus: "Artikel 2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."

    Es wird eingegriffen, und zwar aufgrund eines Gesetzes. Demnach ist das zulässig.

    .

    Setzt Du Dich zur Wehr, ist das bereits eine Straftat (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und wird gebrochen, mittels "Unmittelbarem Zwang durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch" und hernach auch bestraft. Dazu zählt jetzt nicht, einfach nein zu sagen. Zur Wehr setzen bedeutet jedoch bereits eine Androhung einer Gegenwehr.

    Endergebnis:

    Du kannst zu einer rechtmäßig durch die Polizei durchgeführten Durchsuchung locker nein sagen, jedoch mehr nicht. Wenn Du Dich weitergehend äußerst oder aktiv zur Wehr setzt, bist Du der Mops.

    .

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71

    Na, DAS ist doch mal ne kompetente und ausführliche Antwort. DDH!

    Kommentar von DerPMS DerPMSDerPMS

    Das ist wirklich eine ausgezeichnete Antwort, ebenfalls DH

  • 2
    RatgeberHelden Antwort von PepsiMaster PepsiMaster

    Natürlich gibt es Menschenrechte, die haben damit aber relativ wenig zu tun, hier geht es um Grundrechte (aus dem Grundgesetz).. und genau aus diesem Grund darf der Staat (in diesem Fall vertreten durch die Polizei) sowas auch nicht einfach so machen, sondern darf das Grundrecht der betroffenen Person nur mit einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage (=Gesetz) einschränken.

    Für die Durchsuchung und Untersuchung von Personen gibt es für die Polizei versch. Ermächtigungsgrundlagen, z.B. in den jeweiligen Polizeigesetzen der Bundesländer (siehe hierzu die ausführliche Antwort von fastlink), außerdem gibt es z.B. in der StPO (Strafprozessordnung) in den §§ 81 ff. entsprechende Ermächtigungen und Vorschriften.

  • 2
    Antwort von Lizy68 Lizy68

    "einfach so" wird das wohl kaum passieren, dafür muss es dann schon einen triftigen Grund geben. Als Frau kannst Du sicher darauf bestehen, dass das eine Polizistin macht und als Mann eben ein Polizist.

    Wenn z.B. Grund zur Annahme besteht, dass jemand bewaffnet ist oder Drogen bei sich trägt. Eine Leibesvisitation stellt ja nicht automatisch eine Verletzung der Menschenrechte dar.

    Kommentar von Highhorizon HighhorizonHighhorizon

    Aber dann kann ein Polizist einen MEnschen ja schickanieren , er sagt dann einfach (Ich habe sie auf verdacht kontrolliert ) ....

    Kommentar von kampione91 kampione91kampione91

    in der Praxis sieht es so aus, dass ein Polizist keinen "triftigen Grund" braucht, um jemanden zu kontrollieren.

    Kommentar von Lizy68 Lizy68Lizy68

    das kann ich so nicht glauben, ich werd gleich morgen mal bei einem befreundeten Polizisten nachfragen. Die Situation spielt doch eine entscheidende Rolle, wenn ich z.B. in eine Verkehrskontrolle gerate, die willkürlich stattfindet, besteht kein Grund, mich abzutasten und sowas ist mir auch noch nie passiert. Werde ich bei einem Fußballspiel aus einer Gruppe Randalierer herausgefischt, ist die Sachlage schon deutlich anders.

    Kommentar von Lizy68 Lizy68Lizy68

    P.S.: wobei Du vermutlich recht hast, dass ein Polizist "freie Hand" hat, damit sie nicht erst lange und breit irgendwelche Formulare ausfüllen müssen, bevor sie jemanden genauer unter die Lupe nehmen können.

    Schwarze Schafe gibt es überall, aber ich denke nicht, dass das Usus ist, willkürlich solche Leibesvisitationen durchzuführen.

  • 1
    Antwort von quietscheratsch quietscheratsch

    ja, Leibesvisitation ist üblich und nicht verboten, musst du hinnehmen

    Kommentar von marvin69 marvin69marvin69

    so ist das sicher nicht richtig, eine kontrolle des taschen inhaltes ja, aber leibesvisitationen dürfen nur bei begründetem verdacht und auch nicht einfach so auf offener strasse erfolgen.

  • 1
    Antwort von juergen3005 juergen3005

    Darf er nicht. Macht er auch nicht.
    Aber bei verdacht, Drogen oder Waffen oder auch Diebesgut, dürfen die das natürlich.

  • 1
    Antwort von Deimuddasgsicht Deimuddasgsicht

    Und wenn du verweigerst, dann gehts auf die Wache und du bekommst nen Finger in den Arsc..

  • 0
    Antwort von Skins Skins

    Ein Polizist muss dir weder den Grund noch seine daten sagen, er muss lediglich beweisen können dass er Polizist ist. Und zu diese Männer Frauen sache: Bei anwesenheit eines gleichgeschlechtlichen Polizisten, bei Einzelkontrollen(also nicht auf großen Veranstaltungen)und bei intimer Kontrolle(kontrollieren von Körperöfnungen oder nackt auszihen)müssen gleichgeschlechtlich sein. Ansonsten muss man glück haben. z.B.auf Flughäfen oder bei Fußballspielen kann man auch von anders Geschlechtlichen kontrolliert werden wenn gerade kein Gleichgeschlechtliches Personal zur verfügung steht.

  • 0
    Antwort von leakhjra leakhjra

    es kommt auf die situtation an, aber im gefängnissen und bei verhaftung üblich

  • 0
    Antwort von aykay70 aykay70

    "Um mal die unterste Schiene einer Begründung anzureißen..." Was denn das für ein Quatsch?

    Die Antwort auf deine Frage, so wie du sie gestellt hast, lautet schlicht und ergreifend: Nein! Darf er nicht!

    Was du als hilfsreichste Antwort empfunden hast, blüht nur so von Halbwissen und ist deshalb nicht hilftreich, sondern gefährlich, denn sie suggeriert den Lesern etwas, womit sie sich später möglicherweise abfinden, anstatt sich dagegen zu wehren.

    Es ist beispielsweise Quatsch die Aussage, dass Frauen oder Mädchen nur von weiblichem Polizeipersonal durchsucht werden dürfen... wenn man dabei nicht zugleich auch sagt, dass Männer oder Jungs auch nur von Polizisten gleichen Geschlechts durchsucht werden dürfen. Bist du also ein Mann, musst du dir im Normalfalle schon mal gar nicht gefallen lassen, von einer Frau durchsucht zu werden - es sei denn, es besteht Gefahr für Leib und Leben anderer... Ausnahmen über Ausnahmen... aber ij solchen Fällen müssen sich auch Frauen die Durchsuchung von Männern gefallen lassen...

    Und grundsätzlich, und um es 'kurz' zu machen (was gar nicht gehr), bedarf es für eine Personenfeststellung bereits eines so genannten oder auch polizeilichen Grundes- Liegt eine solcher nicht vor, fallen bereits sämtliche Tatbestände für eine Durchsuchung aus Gründen der Personenfeststellung ins Wasser. Aber es gibt ja auch noch andere, neben dem grunde der Personefeststellung (der wiederum eigener Tatbestände bedarf § 26 PolG). Dann bleibt nur noch die Durchsuchung, weil du aus einem Grund festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darfst (doch wann ist das der Fall?), man dich verdächtigt, dass du Gegenstände bei dir führst, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen (verbotene Gegenstände - bspw. Butterflymesser oder Teleskopschlagstock, Nunchaku und ähnliche verbotene Gegenstände, die man aber für erlaubt halten könnte), wenn du zu einer besonderen Behandlung ausgeschrieben wurdest, wenn du in eine Polizeikontrolle gerätst, die der Auffindung eines Straftäters dient oder aber zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität)eingerichtet wurde (bsp. A 2 ;-)) oder wenn du dich an Orten aufhältst, an denen erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution nachgehen, oder wenn du dich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung (was ist das nun iweder alles), einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe davon aufhältst und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen (wichtig, denn ohne dem "und" wird es auch hier nichts mit der Kontrolle)aus all diesen sonstigen Gründen zur Personenfeststellung dürfte man dich durchsuchen. Doch wenn man solche Gründe für eine Personenfeststellung schon nicht mehr hat, wird es auch nichts mit der Durchsuchung.

    Doch mal ehrlich, was willst du dagegen tun, wenn dich ein Polizeibeamter rechtswidrig durchsuchen will? Er kann tausend ausreden erfinden, wovon er beim Antreffen deiner Person ausgegangen sein will, um seine Durchsuchung zu rechtfertigen. Und sicherheitshalber solltest du sie über dich ergehen lassen (oder vorher deinen Anwalt herbeirufen ;-)), denn Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist ebenfalls eine Straftat (§ 113 StGB) - da muss man also nicht erst einer Straftat verdächtig gewesen sein ;-), dann hat man bereits eine begangen. Ob sie entschuldbar wäre, würde sich ohnehin immer erst später zeigen, nämlich dann, wenn man gegen den Vollstreckungsbeamten Dienstaufsichtsbeschwerde einlegte und den (angeblichen) polzeilichen Grund untersuchen würde. Aber an der (rechtswidirgen) Durchsuchung änderte das auch nichts mehr, sie hätte so oder so bereits stattgefunden. Richtig? Also:

    Nein! Vollstreckungsbeamte oder auch Vollzugsbeamte dürfen nicht tun, was sie wollen, aber sie könnten es trotzdem (auf eigene und deine Gefahr). Viel Spaß bei der nächsten Personenkontrolle (nie vergessen, nach dem polizeilichen Grund zu fragen, soviel Ordnung muss doch noch sein ;-))

    Kommentar von DerPMS DerPMSDerPMS

    Hallo aykay70,

    bevor du vorschnell ein Antwort als Halbwissen und gefährlich bezeichnest, solltest du sie dir erst einmal genauer durchlesen!

    Erstens steht in der Hilfreichsten Antwort sinngemäß genau das gleiche, was du in deiner "kurzen" Ausführung geschrieben hast.

    Zweitens besteht der Hauptteil der HA aus Zitaten eines entsprechenden Gesetzestextes.

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    Antwort von maiki01 maiki01

    Ein Polizist darf und wird garantiert nicht grundlos eine solche Kontrolle machen.

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    Antwort von grisu13 grisu13

    Einfach so aus Langewile bestimmt nicht, aber wenn er einen Verdacht hat schon.

    Kommentar von Highhorizon HighhorizonHighhorizon

    Aber dann kann ein Polizist einen MEnschen ja schickanieren , er sagt dann einfach (Ich habe sie auf verdacht kontrolliert ) ....

    Kommentar von HalberLiter50 HalberLiter50HalberLiter50

    Du hast es erkannt! Glaubst Du, bei der Polizei sind nur Heilige?

    Kommentar von Lizy68 Lizy68Lizy68

    so gesehen kann jeder einen anderen Menschen schikanieren. Schwarze Schafe gibt es überall. Sogar unter katholischen Priestern.

    Kommentar von HalberLiter50 HalberLiter50HalberLiter50

    Ein Bulle findet immer einen Grund, allerdings dürfen Männliche keine Frauen abtasten, wär ja auch noch schöner! Im Übrigen, wenn es dir passiert, frag doch was er will und lasse dir seine Dienstnummer geben.

    Kommentar von futureworld futureworldfutureworld

    Als ob die sowas interessiert! Ich war mal Zeuge, wie ein junger Mann kontrolliert wurde und den "Mr.Staatsdiener" nach seiner Dienstnr.fragte. Er antworte in einem rechthaberischem und arrogantem Tonfall: "Ich muss Ihnen gar nichts geben, ham wir uns da verstanden? "

    Kommentar von Reservist ReservistReservist

    Hätte auch keine Lust auf die ganzen Nervensägen die einen nach der Dienstnummer fragen und zwei Tage später kommtn Brief in schlechter Rechtschreibung und wilden Anschuldigungen auf die Wache.

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