Frage steht oben das mit der Waffe ist mir klar ich denke ja weil er einen Waffenschein hat aber wie sichts mit dem verhaften aus ?
Darf ein Polizist auser halb seines Dienstes jemanden verhaften ? bzw Eine Waffe mitführen ?
Antworten (14)
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1Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom FragestellerAntwort von
MarcSuMarcSu
Jedermann darf in seiner Freizeit einen frisch ertappten Straftäter vorläufig festnehmen., deshalb heißt der entsprechende Paragraph auch "Jedermann-Paragraph".
Eine Waffe darf aber nur der mit sich führen, der Waffenschein und WBK hat.
Der Polizist darf die Waffe nur im Dienst mit sich führen.
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fastlinkfastlink Vollkommen falsche wertvollste Antwort.
Polizeibeamte dürfen die dienstlich gelieferte Schußwaffe auch ausserhalb des Dienstes führen (führen im Sinne des Waffenrechtes heißt schußbereit Tragen).
Zudem kann sich ein Polizeibeamter, welcher in seiner Freizeit ist, sich jederzeit in den Dienst versetzen und dann alle hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen - wohl auch gemerkt, er kann das tun, er muß das nicht!
Aus diesem Grund, ein eindeutiges JA! Der Polizeibeamte darf auch in seiner Freizeit eine Waffe führen und einen Straftäter festnehmen (zumal der dann, wenn er sich in den Dienst versetzt nicht mehr in der Freizeit ist).
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MarcSuMarcSu Was bisher im § 6 Absatz 1 geregelt war, findet sich nunmehr im § 55 Absatz 1. Danach ist das Gesetz nicht anzuwenden u. a. auf die Polizeien des Bundes und der Länder und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Daraus folgt, dass das Waffengesetz auch für Polizeibeamtinnen und -beamte im außerdienstlichen Bereich grundsätzlich gilt. Für Führen und Besitz der Dienstwaffe außer Dienst lautet der entscheidende Satz: "Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes." Grundsätzlich gilt, dass nur Polizeibeamtinnen und -beamte mit Laufbahnprüfung (bzw. ihnen gleichgestellte Angestellte mit Vollzugsaufgaben), denen eine Dienstwaffe persönlich zugewiesen ist, zum Kreis derer gehören, die die Waffe auch außer Dienst führen dürfen. Bei der Polizei NRW wurde eine dienstliche Erklärung für das Führen von Schusswaffen und Waffen (Reizstoffsprühgeräte) außerhalb des Dienstes unterschrieben. Dies bedeutet: Es muss eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Mio. Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachgewiesen werden (§ 4 Absatz 1 Nr. 5 WaffG), für die Erfüllung des Erfordernisses der sicheren Aufbewahrung in der eigenen Wohnung muss ein Sicherheitsbehältnis gemäß § 36 Absatz 1 WaffG bzw. § 13 Absatz 1 AWaffV benutzt werden
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MarcSuMarcSu Wenn Du schon korrigierst, dann bitte wenigstens mit dem Zusatz: Falls die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
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PepsiMasterPepsiMaster Mir ging es zunächst nur darum, Deine falsche Antwort Polizeibeamte dürften die Waffe nur im Dienst führen, zu korrigieren. Eine allumfassende Antwort, einschließlich aller zu beachtenden Gesetze und Erlasse, war mir einfach zu aufwendig und erschien mir bei dieser Frage übertrieben.
Dass sich auch Polizeibeamte an rechtliche Voraussetzungen zu halten haben (und da gibt es einige wenn sie die Dienstwaffe privat führen), habe ich als selbstverständlich und allgemein bekannt vorausgesetzt. Ich entschuldige mich für meine Naivität und das noch nicht vollkommen zerstörte Vertrauen in das Wissen der anderen.
Weitere Ergänzung/Korrektur:
Ein Polizeibeamter wird einen Straftäter nicht gem. §127 I StPO (Jedermanns-Paragraph) festnehmen, sondern gem. §127 II handeln.
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Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Verhaftung, vorläufiger Festnahme und Ingewahrsamnahme. Verhaftung erfolgt nur nach einem richterlichen Haftbefehl.
Ein Polizeibeamter kann sich jederzeit in den Dienst versetzen, wenn er z.B. eine Straftat sieht und entsprechende Maßnahmen treffen muss.
Polizeibeamte dürfen ihre Dienstwaffe i.d.R. auch privat/außerhalb des Dienstes führen (für Hessen vgl. Erlass des HMIS vom 15.06.2009, StAnz. S.1516)
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1Antwort von
stounistouni
ja darf er er darf auch nach dem grund der verhältnissmäsigkeit einen waffengebrauch oder einen lebensgefährlichen waffengebrauch einsetzen. selbst du darfst laut §80stpo (jedermans recht) eine person festhalten, bis die bulln eintreffen.lg
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PepsiMasterPepsiMaster Der §80 der StPO handelt von den Rechten eines Sachverständigen vor Gericht ...
die vorläufige Festnahme findet sich im §127
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stounistouni ja in deutschland aber in österreich ist es §80
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1Antwort von
joerg1611joerg1611
eimal Bulle, immer Bulle........
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fastlinkfastlink Da ein Bulle ein "schlauer Mensch" ist, daher kommt das "Bulle", eindeutig ja.
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0Antwort von
Mike1111Mike1111
Polizisten benötigen für eine Dienstwaffe keine Waffenbesitzkarte, hierzu reicht der Dienstausweis aus.
Das Führen von Waffen von Privatpersonen ist in der Regel eingeschränkt, z.b. ist das Tragen der Waffe auf öffentlichen Veranstaltungen meist verboten.
Ein Polizist darf die Waffe überall führen, selbst in der Discothek u.a. Hierzu gilt es zu beachten, dass wenn der sich z.b. in einer Discothek aus welchem Grund auch immer in den Dienst versetzt, er genau denselben Regeln unterliegt, wie während seiner regeulären Dienstzeit. Alkohol etc. sind so verboten.
Es gab schon den einen oder anderen Fall, in welchem Polizisten sich in den Dienst versetzt haben während der Freizeit unter Einfluss von berauschenden Mitteln. Das hat auch für ihn ernsthafte Konsequenzen. Auch sich private Vorteile zu verschaffen, durch Tragen der Waffe o.ä. ist absolut verboten.
In der Vergangenheit gabs schon öfters Fälle, in welchen Polizisten Straftaten verhindert haben oder auch Leben retten konnten, indem sie sich selber in Dienst versetzten. Genau aus diesem Grund gibt es die Möglichkeit für Polizisten auch im Hinblick auf die eigene Sicherheit.
Festahlten ist wie schon genannt auch für Privatpersonen zulässig (Jedermanns-Paragraph) unter Berücksichtigung versch. Gesichtpunkte z.b. Verhältnismäßigkeit.
Ein Polizist hingegen kann auch von der präventiven Ingewahrsamnahme gebrauch machen, oder sogar einen Haftbefehl in der Freizeit vollstrecken. Derjenige sollte sich dem sehr sicher sein, andernfalls ist dies Freiheitsberaubung. Er brauch nicht auf Kollegen oder sonstige warten. Er ist mit in Dienst versetzten zu 100% Polizist auch ohne Uniform!
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0Antwort von
marildamarilda
Wenn einen Polizist in Dienst ist kann er niemanden verhaften, kann aber derjenigeaufhalten und seine Kollegen anrufen.
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0Antwort von
Andrea2009Andrea2009
Waffe mitführen: Nein, verhaften: ja. Wenn er außer Dienst ist nennt man das nicht verhaften, festsetzten oder so. Dingfestmachen? ist Wurscht! Festhalten!
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PepsiMasterPepsiMaster Polizeibeamte dürfen ihre Dienstwaffe i.d.R. auch privat führen.
Wie man die Maßnahme nennt (verhaften, festnehmen, Ingewahrsamnahme) hat nichts damit zu tun ob der Beamte im Dienst oder nicht im Dienst ist. Beim Verhaften gibt es einen richterlichen Beschluss, die Festnahme erfolgt repressiv gem. §127 StPO, die Ingewahrsamnahme präventiv gem. dem jeweils geltenden Polizeigesetz.
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SandovalSandoval
Wen eine Straftat in seiner Unmittelbaren umgebung passiert, dan schon.
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sojumayakasojumayaka
frag doch mal die polizei
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BeaT1BeaT1 Erst in paar jahren ^^ Traumberuf ;D
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LiiyuLiiyu
nur weil man einen Waffenschein hat darf man doch seine Knarre nicht überall mitnehmen...
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BeaT1BeaT1 Doch jeder der einen Waffenschein hat darf ihn rummtragen :D
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Andrea2009Andrea2009 Irrtum Bea! Wenn du einen Waffenschein hast, darfst du deine Waffe zum Trainingsort hin- und wieder nach Hause schleppen, aber nicht auf der Straße mit ihr spazieren gehen.
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BeaT1BeaT1 Okey heisse nicht Bea xD Heisse Okan BeaT bedeutet auf englisch soviel wie Schlag xD viele denken is mein name -.-
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LiiyuLiiyu Danke.. wäre ja auch schlimm wenn man das dürfte..
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PepsiMasterPepsiMaster @Andrea2009
Du verwechselst Waffenbesitzkarte und Waffenschein.
Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Transport einer Waffe (z.B. zum Schießstand o.Ä.).
Der Waffenschein berechtigt zum Führen der Waffe!
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TheGherkin nä das darf er nicht
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micha2micha2
Mit Waffenschein schon, er darf niemanden verhaften wenn er net im Dienst is..
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WebZeckeWebZecke und ob er das darf.....
als Beamter bist du immer im Dienst
Ein Polizeibeamter darf die Dienstwaffe i.d.R. auch privat führen. (vgl. Erlass des HMIS vom 15.06.2009, StAnz. S.1516)