Darf ein Polizist auch bestimmen, wenn er aus einen anderen Landkreis bzw. Bundesland kommt?

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Die Zuständigkeit ist immer auf den Bereich des einzelnen Bundeslandes begrenzt. Die Bundespolizei ist zwar im ganzen Bundesgebiet zuständig, hat aber eine andere sachliche Zuständigkeit. Allerdings erlaubt (fast) jedes Polizeigesetz eine sog. "Eilzuständigkeit". Diese Eilzuständigkeit erlaubt auch anderen Polizeien außerhalb der originären örtlichen Zuständigkeit im ersten Angriff zu handeln.

Von dürfte also z.B. auch ein NRW-Polizist in Niedersachsen tätig werden.

wenn er eigenständig ermitteln würde hat er rein gar nichts zu sagen... dafür gibts es die eigenen zuständigkeitsbereiche....

insofern ist auch das lka kein bka....

und eine zusammenführung dieser stelle wurde vehement abgelehnt durch die bundesländer also siehste ja wie weit die zusammenarbeit hier sogar im staatswesen klappt^^

Nein, Verwaltungsakte können nur von örtliche zuständigen Behörden erlassen werden. Die Polizei eines Bundeslandes ist in einem anderen nicht zuständig und darf daher dort nicht handeln.

Wie üblich gibt es aber auch Ausnahmen. Bei einer Verfolgung sind die Landesgrenzen egal. Die Verfolgung muss jedoch innerhalb des eigenen Bundeslandes begonnen haben, sonst ist wieder die Zuständigkeit verletzt.

selbstverständlich darf ein polizist aus bayern in hamburg bei einer erheblichen straftat einschreiten. er ist dazu sogar verpflichtet - selbst wenn er privat im urlaub dort ist. in diesem fall muss er sich im rahmen der "gefahrenabwehr" in den dienst versetzen und massnahmen treffen. er muss aber auch die örtliche polizei informieren.

all das ist kein (!) verwaltungsakt.

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@hansderweisse

Okay, es sind Realakte.

Wie oben auch erwähnt, der Polizist darf überall einschreiten, wenn er eine hieb- und stichfeste Begründung vorweist. Wenn der bayrische Polizist in Hamburg dort das überschreiten einer roten Ampel beim dortigen Staatsanwalt anzeigt, ist es fraglich ob das innerhalb seiner Zuständigkeit war. Richtig müsste er dort wohl als Zeuge auftreten und die Sache bei seinen Kollegen anzeigen.

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Aus eine andern Bundesland nein, da muß er die Kollegen das Bundeslandes in welchen er sich befindet um Amtshilfe bitten. Aus einem andern Landkreis ist kein Problem , da es ja das gleiche Bundesland ist und das Prinzib gilt wo der Tatort war, deshalb darf er weiter ermitteln. Dies gilt nur für den Nachbarlandkreis. Ist der Kreis weiter weg wird er auch auch die Polizei in Deiem Landkreis um Amthilfe bitten nur geht dies dann im Gegensatz zum andern Bundesland formlos.

zum Glück ist das in Deutschland nicht ganz so kompliziert.

Die StPO gilt bundesweit, solche Maßnahmen können von einem Polizeibeamten problemlos in jedem Bundesland getroffen werden.

Auch Maßnahmen deren Ermächtigungsgrundlage im jeweiligen Polizeigesetz des Bundeslandes zu finden ist, können i.d.R. getroffen werden. Hierzu gibt es entsprächende Regelungen zwischen den Ländern.

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Selbstverständlich kann er dass.

Und die "fremden" Kennzeichen sind amtliche Wechselkennzeichen, um nicht "bekannt" zu werden oder den Verkehrssünder gerade in die Sicherheit wiegen wollen, die du fälschlicherweise annimmst :-)

G imager761