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Darf ein Mieter Mängel auf Kosten des Vermieters beseitigen lassen?

Frage von Katzentatze Katzentatze

Ein Mieter zeigt seit über zwei Jahre undichte Fenster, durch die hohe Heizkosten und Schimmel entstehen, beim Vermieter an. Dieser reagiert aber einfach nicht. Darf der Mieter nun Handwerker auf Kosten des Vermieters beauftragen, die Mängel zu beseitigen? Wenn nicht, welche Möglichkeiten hat der Mieter?

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Antworten (4)

  • 4
    Antwort von eckhard2807 eckhard2807

    Nein. Einfach beseitigen lassen auf Kosten des Vermieters darf er nicht. Aber er kann Mietkürzungen vornehmen. Hier sollte er sich an einen Mieterbund wenden. Die helfen schnell und unbürokratisch und wissen auch wie man das ganze angeht.

    Kommentar von Katzentatze KatzentatzeKatzentatze

    Danke. Werd ich mal so weitergeben.

    Kommentar von Regenmacher RegenmacherRegenmacher

    Der Mieterbund/Mieterverein hilft aber nur, wenn man bereits Mitglied ist. Für Newbies bestehen Wartezeiten von einigen Monaten, aber dann hat sich das Problem meist von selbst gelöst.

  • 3
    Antwort von Regenmacher Regenmacher

    Alles zum Thema Mietminderung gibt es hier, auch der Hinweis, dass der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht hat: http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung.htm

  • 1
    Antwort von Rolfe Rolfe

    Der Mieter muss dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen - unabhängig davon kann er danach auch Mietminderung geltend machen (nicht beantragen, sondern schriftlich ankündigen und dann auch einfach machen). Wenn das schon 2 Jahre so geht, wird es sicherlich umfangreichen Schriftwechsel geben, der dokumentiert, dass der Mieter die Mängel mehrfach angezeigt und Beseitigung gefordert hat. Insoweit dürfte diese Bedingung schon erfüllt sein. Wenn es sich um Schimmelbildung handelt, ist es über einen so langen Zeitraum durchaus möglich, selbst als Mieter zu kündigen - wenn man es sich leisten kann, sogar fristlos...

  • 1
    Antwort von vierplus vierplus

    Einschreiben an den Vermieter mit der Ankündigung, die Miete um 20% zu kürzen (LG Kassel, Urteil vom 30.07.1987 -1 S 274/84, WM 1988, S. 108), wenn die undichten Fenster nicht bis zum xx.xx.xxxx repariert sind.

    Wichtig ist eine "angemessene" Fristsetzung....3 Wochen sollten reichen. Sollte nach Fristablauf keine Reaktion erfolgen, dann die nächste Mietzahlung um 20% kürzen.

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