Eine Mietkaution dient zur Absicherung des Vermieters für den Fall, dass der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Ein Mieter kann jedoch seine Mietzahlung nicht mit dem Hinweis verweigern, der Vermieter könne die Kaution als Ersatzmiete benutzen (Oberlandesgericht Frankfurt).
Ein Mieter war mit seiner Miete in Rückstand und vertrat die Auffassung, sein Vermieter könne diese ja von seiner Kaution abziehen, da er sowieso darauf einen Rückzahlungsanspruch hätte. Doch die Richter des OLG sahen das anders. Ein Mieter muss seine Miete monatlich in voller Höhe zahlen. Er kann vom Vermieter keine Verrechnung mit der Kaution verlangen.
Für eine so genannte juristische Aufrechnung gäbe es in diesem Fall keine rechtliche Grundlage, da eine solche Aufrechnung nur mit bereits fälligen Ansprüchen möglich sei. Hier stehe aber noch gar nicht fest, ob der Mieter überhaupt einen Anspruch auf die Rückzahlung seiner Kaution habe. Das ließe sich erst nach endgültigem Abschluss des Mietverhältnisses beurteilen (OLG Frankfurt Az. 2 W 10/04).
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Ist natürlich schwer zu sagen, was man jetzt machen kann. Im Zweifelsfall muss man den zivilrechtlichen Weg gehen.
So ist es..nur auf dem zivilrechtlichem Weg einzuklagen..leider
oder sich beim Vermieterbund erkundigen...
Aber nicht als Vermieter..der ist nur Ansprechpartner für Mieter!!