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Darf ein Makler eine weitere Provision verlangen?

Frage von LennyRoadrunner LennyRoadrunner

Hallo zusammen, darf ein Makler eine weitere Provision verlangen?

Folgender Hintergrund:

Ich habe mir von einem Makler eine Liste mit Wohungen zuschicken lassen. Natürlich vorher einen Auftrag erteilt. Habe mich mit dem Vermieter der Wohnung in Verbindung gesetzt und es kam letztendlich zum Mietvertrag zw. Vermieter und mir (Mieter). Mietvertrag ist auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Habe dann den Makler angerufen und gesagt, dass ich die Wohnung nehme. Der Vermieter hat ebenfalls den Makler infomiert, dass die Wohnung wieder vermietet ist. Makler schickt mir eine Rechnung mit einer Courtage/Provision für 6 Monate. Diese habe ich direkt bezahlt. Nach ca. 9 Monaten schickt er wieder eine Rechnung, weil ich die Wohnung weiter nutze.

Offener Punkt den ich zurzeit noch nicht kenne, woher weiss der Makler, dass ich die Wohnung weiter nutze. Eine Annahme wäre, er hat den Vermieter angerufen.

Ist dies Überhaupt rechtens? Darf der Makler von mir einfach eine weitere Provision verlangen?

Der Mietvertag wurde nur zw. Vermieter und Mieter abgeschlossen.

Vielen Dank für eure Antworten LennyRoadrunner

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Antworten (4)

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    Antwort von anitari anitari

    Geht es um deutsches Mietrecht?

    Wenn ja, darf ein Makler nur einmalig bei Abschluß des Mietvertrages Provision verlangen. Maximal das 2,38fache inkl. MwSt. einer Kaltmiete.

    Danach hat der Makler nichts mehr mit dem Mieter, der Mieter nichts mehr mit dem Makler zu tun.

    Kommentar von anitari anitarianitari

    Auszug aus dem Wohnraumvermittlungsgesetz

    § 3 (1) Das Entgelt nach § 2 Abs. 1 ist in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben. (2) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, das zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer übersteigt. Im Falle einer Vereinbarung, durch die der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, darf das vom Wohnungssuchenden insgesamt zu zahlende Entgelt den in Satz 1 bestimmten Betrag nicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt. (3) Außer dem Entgelt nach § 2 Abs. 1 dürfen für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen, vereinbart oder angenommen werden. Dies gilt nicht, soweit die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete übersteigen. Es kann jedoch vereinbart werden, daß bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind. (4) Eine Vereinbarung, durch die der Auftraggeber sich im Zusammenhang mit dem Auftrag verpflichtet, Waren zu beziehen oder Dienst- oder Werkleistungen in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des Vermittlungsvertrags bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verpflichtung die Übernahme von Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen des bisherigen Inhabers der Wohnräume zum Gegenstand hat.

    Quelle http://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/BJNR017470971.html

    Kommentar von LennyRoadrunner LennyRoadrunner

    Hallo anitari,

    erstmal ein dankeschön für die Antwort.

    Was ich aber immer noch nicht ganz begreife ist:

    In seinem Brief schreibt er von einer "Verlängerungsrechnung". Mein Mietvertrag wurde nicht verlängert. Es besteht ein unbefristeter Mietvertrag, der entweder nur vom Vermieter oder von mir (Mieter) aufgelöst werden kann.

    Da ein Makler max. eine Provision von 2,38 inkl. Mwst verlangen darf, auf einigen Interseiten steht auch, max. 2 MM (Kaltemiete) inkl. Mwst. Stellt sich mir folgende Frage.

    Hat der Makler das Recht eine Verlängerungsrechnung zu stellen?

    Was habe ich noch mit dem Makler nach der Vermittlung einer Wohnung zu tun?

    Gruß

    LennyRoadrunner

    Kommentar von anitari anitarianitari

    Hallo LennyRoadrunner,

    zur 1. Frage - nein

    zur 2. Frage - nichts mehr

    Kannst mal den genauen Wortlaut posten?

    Der Tip von AniFis, Schreiben an dem Maklerverband, ist gut.

    http://ivd.net/der-bundesverband/home.html

    Kommentar von LennyRoadrunner LennyRoadrunner

    Hallo anitari,

    mehr als "anbei die Verlängerungsrechnung" stand nicht in der Mail. Als Anhang war ein PDF mit dem Betrag den ich zahlen soll.

    Ich nehme jetzt an, Der Makler ging davon aus, dass ich die Wohnung nur 6 Monate nutze. Und der Makler mir nur prozentual die Provision von 6 Monaten berechnet hat, anstatt die max. Provision. Dass er nach 6 Monaten evtl. beim Vermieter nachgefragt hat, ob die Wohnung wieder angeboten werden soll. Vermieter sagte evtl. dem Makler, dass ich immer noch die Wohnung nutze. Jetzt denkt der Makler, dass die Wohnung von mir weiter genutzt (> 6 Monate) wird und verlangt halt eben einen Anteil der Zeit nach 6 Monaten.

    Da es eben nur eine Annahme ist, stellt sich auch hier mir die Frage:

    Wie oft er dieses "spielchen" treiben könnte?

    Kommentar von anitari anitarianitari

    Wie oft er dieses "spielchen" treiben könnte?

    Spielchen darf der Makler überhaupt nicht treiben. Er darf einmalig eine Provision in Höhe von max. des 2,38fachen einer Kaltmiete verlangen wenn durch seine Vermittlung ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Dann ist seine Arbeit erledigt. Alles andere geht den Makler nichts mehr an. Auch wenn Du die Wohnung nur einen Monat mietest geht das den Makler nichts an. Sorry, ist denn das so schwer zu verstehen? Rechne doch mal selbst aus wie hoch die Provision für den Vertragsabschluß war. Kaltmieter x max. 2,38 Wenn der Makler weniger genommen hat ist das sein Problem. Nachfordern darf er nichts.

    mehr als "anbei die Verlängerungsrechnung" stand nicht in der Mail.

    Und auch noch als E-Mail.

  • 1
    Antwort von hoewa14 hoewa14

    Es wurde mehrfach nun geschrieben, das der Makler max. 2 MM zzgl. MwSt. an Provision kassieren kann.

    SOLLTE der Makler bei Rechnungstellung "seinerzeit" sich verrechnet haben, so kann- und wird das nicht zu Lasten des Mieters/Auftraggebers gehen.

    Ich würde die Angelegenheit einfach "AUSSITZEN"!!! Mag der Makler zunächst eine "ordentliche" POSTALISCHE Rechnung zusenden. Diese aber nicht anfordern!!! Mails versenden kann doch jeder oder???

    Wer so schludrig mit den Rechnungen oder Verträgen seiner Auftraggeber umgeht, hat es sicher nicht anders verdient. Ich würde auf die "Mail" nicht reagieren. Auf eine, wie o.g. postalische Rechnugn wäre das was anders. ABER, der Makler müsste mir dann auch "schriftlich" erörtern, wie er zu dieser Rechnungs"bezeichnung" -Verlängerungsrechnung- überhaupt kommen kann. Übrigens findet eine derartige Abrechnung lediglich bei "kurzfistigen" Verträgen statt. Es handelte sich aber wohl sofort um einen langfristigen Vertrag.
    Also , aussitzen.

  • 1
    Antwort von DerHans DerHans

    Ich kann jetzt leider nicht sehen, von woher du schreibst. In Deutschland hat ein Makler einen Anspruch auf eine einmalige Vergütung. Diese wird bei Abschluss des Mietvertrages fällig. Damit ist dann das Vertragsverhältnis erloschen.

    Kommentar von LennyRoadrunner LennyRoadrunner

    Hallo DerHans,

    alles findet in Deutschland statt.

    Genau der Ansicht bin ich auch. Ich beauftrage einen Makler der sucht bzw. bietet mir Wohnungen an. Kommt es dann zw. Wohnraumanbieter (Vermieter) und Wohnraumnutzer (Mieter) zu einem Mietvertrag, ist die Arbeit/Dienstleistung des Marklers zu Ende. Er erhält eine Provision, die er selbst festlegt. Damit ist der Auftrag erledigt.

    Wieso er mir nun eine Verlängerungsrechnung zuschickt ist mir unklar? Wenn er zu wenig Provision berechnet hat, kann nicht der Auftraggeber (Mieter) für den Schaden aufkommen. Das Mietverhältnis ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    Warum der Makler mir nur 6 Monate inkl. Mwst. berechnet hat, weiss ich selbst nicht.

    Wie sieht Ihr das?

  • 1
    Antwort von AniFis AniFis

    Ich glaube nicht, dass er das darf. Schließlich hat er die Wohnung nur einmal vermittelt. Damit wird auch nur einmal die Provision fällig. Ich würde den Makler und Klärung bitten, aufgrund welcher Vorschrift er die Provision nochmal erhebt. Auch ein Gespräch mit der Verbraucherzentrale ist da hilfreich. Hatte eben mal das Wohnungsvermittlungsgesetz (http://bundesrecht.juris.de/wovermrg/BJNR017470971.html) überflogen, aber dazu keine Regelung entdeckt.

    Kommentar von AniFis AniFisAniFis

    Du könntest auch ne Mail an den Immobilienmaklerverband schicken und dort unverbindliche nach der Rechtmäßigkeit fragen (vielleicht erstmal ohne den Namen des Maklers zu nennen).

    http://ivd.net/

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