Hallo zusammen, darf ein Makler eine weitere Provision verlangen?
Folgender Hintergrund:
Ich habe mir von einem Makler eine Liste mit Wohungen zuschicken lassen. Natürlich vorher einen Auftrag erteilt. Habe mich mit dem Vermieter der Wohnung in Verbindung gesetzt und es kam letztendlich zum Mietvertrag zw. Vermieter und mir (Mieter). Mietvertrag ist auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Habe dann den Makler angerufen und gesagt, dass ich die Wohnung nehme. Der Vermieter hat ebenfalls den Makler infomiert, dass die Wohnung wieder vermietet ist. Makler schickt mir eine Rechnung mit einer Courtage/Provision für 6 Monate. Diese habe ich direkt bezahlt. Nach ca. 9 Monaten schickt er wieder eine Rechnung, weil ich die Wohnung weiter nutze.
Offener Punkt den ich zurzeit noch nicht kenne, woher weiss der Makler, dass ich die Wohnung weiter nutze. Eine Annahme wäre, er hat den Vermieter angerufen.
Ist dies Überhaupt rechtens? Darf der Makler von mir einfach eine weitere Provision verlangen?
Der Mietvertag wurde nur zw. Vermieter und Mieter abgeschlossen.
Vielen Dank für eure Antworten LennyRoadrunner
Auszug aus dem Wohnraumvermittlungsgesetz
§ 3 (1) Das Entgelt nach § 2 Abs. 1 ist in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben. (2) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, das zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer übersteigt. Im Falle einer Vereinbarung, durch die der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, darf das vom Wohnungssuchenden insgesamt zu zahlende Entgelt den in Satz 1 bestimmten Betrag nicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt. (3) Außer dem Entgelt nach § 2 Abs. 1 dürfen für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen, vereinbart oder angenommen werden. Dies gilt nicht, soweit die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete übersteigen. Es kann jedoch vereinbart werden, daß bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind. (4) Eine Vereinbarung, durch die der Auftraggeber sich im Zusammenhang mit dem Auftrag verpflichtet, Waren zu beziehen oder Dienst- oder Werkleistungen in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des Vermittlungsvertrags bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verpflichtung die Übernahme von Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen des bisherigen Inhabers der Wohnräume zum Gegenstand hat.
Quelle http://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/BJNR017470971.html