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Darf ein Käufer vom Kaufvertrag (beide privat) ohne Begründung zurücktretten

gefragt von aftab am 18.07.2009 um 14:45 Uhr

Hallo,

wegen Umzug habe ich den neuen Mieter meinen Esstisch und noch was am 30.07.09 verkauft. Er hatte auch den Kauf mit seiner Unterschrift bestätigt. Danach bin ich in den Urlaub gefahren, und als ich am 13.07.09 zurückkam, erhielt ich einen Brief vom Mieter, der Brief mit dem Datum 06.07.09 versehen, dass er vom Kaufvertrag mit folgender Begründung zurücktritt.

  • "Hiermit trete ich, unter Einhaltung der gesetzlichen Widerspruchsfrist vom Kaufvertrag zurück."
  • "Eine Begründung für den Rücktritt in der gesetzlichen Frist, bedarf es nicht."

Wir beide sind private Personen und erst nach dem Verkauf bin ich in den Urlaub gegangen. Darf er vom Vertrag gesetzlich zurückretten?

Gilt die gesetzliche Frist auch für private Kaufverträge?

Vielen herzlichen Dank im Voraus.

Aftab

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Möbel x 1.501 Kaufrecht x 62 zurücktretten x 1

Bubumann66
beantwortet von Bubumann66 am 18. Juli 2009 14:47
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Das es wohl kein Fernverkauf war nehme ich mal an, darf er nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei einem Fernverkauf hätte er ein 14 tägiges Rücktrittsrecht.


Oubyi
beantwortet von Oubyi am 18. Juli 2009 15:33
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Bin kein Fachmann, habe aber jetzt mal eine viertel Stunde gegoogelt und bin zu dem Schluß gekommen, dass man von so einem Vertrag NICHT zurücktreten kann:
"Pacta sunt servanda" (was meinen Lateinkenntnissen zur folge heißt:
"Verträge sind zu erfüllen" Bei Deinem Vertrag gibt es auch kein Rücktritts/ Widerrufsrecht. Schau vielleicht mal hier:
http://www.valuenet.de/searchInternet.php?type=&keyword=pacta
und klick Dich da evtl. weiter.
Notfalls gehe zu einer Rechtsberatung.

Kommentar von A190836778b781d1e39181ae6eda0051smallheinmueck am 18. Juli 2009 17:31

Die beste, weil richtige Antwort.


anonym
beantwortet von hamburg20091 am 18. Juli 2009 14:47
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er darf allgemein vom kaufvertrag nicht zurücktreten, weils n vertrag ist..darfst auch normalerweise nicht wenn du gummibärchen kaufen willst aber dann doch nicht wenn der kassierer das schon über den scanner zieht


anonym
beantwortet von Simone01 am 18. Juli 2009 14:47
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Ja, das darf er.

Kommentar von A190836778b781d1e39181ae6eda0051smallheinmueck am 18. Juli 2009 14:49

Bitte Quelle (Gesetzesgrundlage) nachreichen.


anonym
beantwortet von aftab am 18. Juli 2009 15:14
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Auf einen Beweis, dass er vom Vertrag nicht zurücktreten darf, würde ich mich freuen.

Vielen Dank


anonym
beantwortet von aftab am 18. Juli 2009 15:10
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Erstmal danke ich euch allen.

Kann jemand bitte nachreichen, dass er vom Kaufvertrag zurückretten darf. Ferner habe ich 2 Punkte vergessen zu erwähnen.

  • Der Vertrag wurde bei mir zu Hause geschrieben, nach dem der Käufer die Waren gesehen hatte.

  • Der Vertrag wurde von ihm geschrieben.

Wie ist meine Rechtslage, falls es soweit kommt, dass ich zum Anwalt muss.

Herzlichen Dank.


Anni70
beantwortet von Anni70 am 18. Juli 2009 14:51
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Ein Kaufvertrag kommt mit der Zahlung und Aushändigung der Ware zustande. Fehlt eins davon, gibt es keinen Verkauf. Das hat mit Rücktritt oder Widerspruch nichts zu tun.

Kommentar von A190836778b781d1e39181ae6eda0051smallheinmueck am 18. Juli 2009 14:53

Ein Kaufvertrag kommt nicht erst durch die Zahlung und Aushändigung der Ware zustande. Ein Kaufvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande.

Kommentar von 17756601f2bc4d17d668938b680c967bsmallAnni70 am 19. Juli 2009 13:03

Nein, das stimmt nicht. Die Willenserklärung ist richtig. Aber der Kaufvertrag kommt erst nach Zahlung u n d Übergabe zustande.

Kommentar von A190836778b781d1e39181ae6eda0051smallheinmueck am 23. Juli 2009 09:49

@Anni70: Bitte nicht verwechseln: Ein Kaufvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Das bedeutet, dass zwei sich einigen. Man nennt das auch Verpflichtungsgeschäft.

Die Aussage "Aber der Kaufvertrag kommt erst nach Zahlung u n d Übergabe zustande." ist falsch. Wäre es so, könnte ja niemand auf Erfüllung des Verpflichtungsgeschäftes klagen.

Zahlung und Übergabe der Ware sind Verfügungsgeschäfte. Mit der Zahlung und der Warenübergabe wird jeweils das Eigentum an Geld und Ware übertragen also der vorher durch Willenserklärungen geschlossene Vertrag erfüllt.


curafe
beantwortet von curafe am 18. Juli 2009 14:49
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wenn im kaufvertrag nicht entsprechendes wegen auschluß ect. stand, dann hat er ein rücktrittrechts, verkauf die sachen anderweitig und achte das nächste mal auf die ausschlußklausel

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 18. Juli 2009 14:54

das ist falsch! Wenn nichts im Vertrag vermerkt ist, dann gibt es auch kein Rücktrittsrecht


ViSo05
beantwortet von ViSo05 am 18. Juli 2009 14:47
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Ja, er darf das! Pech für Dich, aber es ist ok!

Kommentar von A190836778b781d1e39181ae6eda0051smallheinmueck am 18. Juli 2009 14:50

Wo steht das geschrieben?


Meiti23
beantwortet von Meiti23 am 18. Juli 2009 14:47
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14tage Rücktrittsrecht ohne Begündung!

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 18. Juli 2009 14:53

Quatsch


anonym
beantwortet von LOKSoft am 18. Juli 2009 14:47
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wenn beim Verkauf klar ist, dass er sein Privatverkauf ist, kann widerruf und gewärleistung eigentlich ausgeschlossen werden... sollte aber im Kaufvertrag auch festgehalten werden

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 18. Juli 2009 14:53

bei einem Nichtprivatkauf hätte er auch keine Widerrufsrecht


anonym
beantwortet von butty09 am 18. Juli 2009 14:46
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es gibt ein kaufrücktrittsrecht..ich denke das war ok

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 18. Juli 2009 14:52

ne das gibt es nicht! Das gibt es nur im Fernabsatzhandel


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