Hallo,
wegen Umzug habe ich den neuen Mieter meinen Esstisch und noch was am 30.07.09 verkauft. Er hatte auch den Kauf mit seiner Unterschrift bestätigt. Danach bin ich in den Urlaub gefahren, und als ich am 13.07.09 zurückkam, erhielt ich einen Brief vom Mieter, der Brief mit dem Datum 06.07.09 versehen, dass er vom Kaufvertrag mit folgender Begründung zurücktritt.
Wir beide sind private Personen und erst nach dem Verkauf bin ich in den Urlaub gegangen. Darf er vom Vertrag gesetzlich zurückretten?
Gilt die gesetzliche Frist auch für private Kaufverträge?
Vielen herzlichen Dank im Voraus.
Aftab

Das es wohl kein Fernverkauf war nehme ich mal an, darf er nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei einem Fernverkauf hätte er ein 14 tägiges Rücktrittsrecht.

Bin kein Fachmann, habe aber jetzt mal eine viertel Stunde gegoogelt und bin zu dem Schluß gekommen, dass man von so einem Vertrag NICHT zurücktreten kann:
"Pacta sunt servanda" (was meinen Lateinkenntnissen zur folge heißt:
"Verträge sind zu erfüllen"
Bei Deinem Vertrag gibt es auch kein Rücktritts/ Widerrufsrecht. Schau vielleicht mal hier:
http://www.valuenet.de/searchInternet.php?type=&keyword=pacta
und klick Dich da evtl. weiter.
Notfalls gehe zu einer Rechtsberatung.
heinmueck am 18. Juli 2009 17:31 Die beste, weil richtige Antwort.
er darf allgemein vom kaufvertrag nicht zurücktreten, weils n vertrag ist..darfst auch normalerweise nicht wenn du gummibärchen kaufen willst aber dann doch nicht wenn der kassierer das schon über den scanner zieht
Ja, das darf er.
heinmueck am 18. Juli 2009 14:49 Bitte Quelle (Gesetzesgrundlage) nachreichen.
Auf einen Beweis, dass er vom Vertrag nicht zurücktreten darf, würde ich mich freuen.
Vielen Dank
Erstmal danke ich euch allen.
Kann jemand bitte nachreichen, dass er vom Kaufvertrag zurückretten darf. Ferner habe ich 2 Punkte vergessen zu erwähnen.
Der Vertrag wurde bei mir zu Hause geschrieben, nach dem der Käufer die Waren gesehen hatte.
Der Vertrag wurde von ihm geschrieben.
Wie ist meine Rechtslage, falls es soweit kommt, dass ich zum Anwalt muss.
Herzlichen Dank.

Ein Kaufvertrag kommt mit der Zahlung und Aushändigung der Ware zustande. Fehlt eins davon, gibt es keinen Verkauf. Das hat mit Rücktritt oder Widerspruch nichts zu tun.
heinmueck am 18. Juli 2009 14:53 Ein Kaufvertrag kommt nicht erst durch die Zahlung und Aushändigung der Ware zustande. Ein Kaufvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
Anni70 am 19. Juli 2009 13:03 Nein, das stimmt nicht. Die Willenserklärung ist richtig. Aber der Kaufvertrag kommt erst nach Zahlung u n d Übergabe zustande.
heinmueck am 23. Juli 2009 09:49 @Anni70: Bitte nicht verwechseln: Ein Kaufvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Das bedeutet, dass zwei sich einigen. Man nennt das auch Verpflichtungsgeschäft.
Die Aussage "Aber der Kaufvertrag kommt erst nach Zahlung u n d Übergabe zustande." ist falsch. Wäre es so, könnte ja niemand auf Erfüllung des Verpflichtungsgeschäftes klagen.
Zahlung und Übergabe der Ware sind Verfügungsgeschäfte. Mit der Zahlung und der Warenübergabe wird jeweils das Eigentum an Geld und Ware übertragen also der vorher durch Willenserklärungen geschlossene Vertrag erfüllt.

wenn im kaufvertrag nicht entsprechendes wegen auschluß ect. stand, dann hat er ein rücktrittrechts, verkauf die sachen anderweitig und achte das nächste mal auf die ausschlußklausel
das ist falsch! Wenn nichts im Vertrag vermerkt ist, dann gibt es auch kein Rücktrittsrecht
Ja, er darf das! Pech für Dich, aber es ist ok!
heinmueck am 18. Juli 2009 14:50 Wo steht das geschrieben?

14tage Rücktrittsrecht ohne Begündung!
Quatsch
wenn beim Verkauf klar ist, dass er sein Privatverkauf ist, kann widerruf und gewärleistung eigentlich ausgeschlossen werden... sollte aber im Kaufvertrag auch festgehalten werden
bei einem Nichtprivatkauf hätte er auch keine Widerrufsrecht