Habe gestern die neue Wohnung eines Freundes angeschaut. Mit dabei ein überdachter Balkon. (mir fällt gerade der Fachausdruck nicht ein, der Balkon steht nicht aus der Hausfassade hervor) und der Bekannte meinte, dass der Balkon voll mit zur WOhnfläche zählt. Das fand ich etwas seltsam, kann das sein?

bis zu 50 % ist erlaubt! Bei der Wohnflächenberechnung geht die Balkon- oder Terrassenfläche gewöhnlich zu einem Viertel ( nach der alten DIN 283) oder bis zur Hälfte nach der Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen ( II BV, nur für preisgebundenen Wohnraum verbindlich) in die Berechnung ein, siehe auch: Wohnfläche.

ja natürlich oder
bueten am 17. Juni 2009 14:44 BGH klärt Balkonanteil an Wohnfläche nicht
April zur Anrechnung von Balkon und Terrasse auf die Wohnfläche viele Fragen offen ... des ersten Balkons nur schwerlich zur Wohnfläche zählen kann, ...
http://www.relaw.de/recht/mietrecht/mietrecht-top-themen/479-bgh-klaert-balko...
Ja, darf er. In den meisten Fällen aber nur zu 50 %: http://www.quadratmeter-rechner.de/fragen-antworten/welche-raume-zahlen-zur-wohn...

Bei der Wohnflächenberechnung kann die Balkon- oder Terrassenfläche gewöhnlich zu einem Viertel (nach der alten DIN 283) bis zur Hälfte als Wohnfläche gezählt werden.
Ich weiß nicht, ob es einen Unterschied macht, dass der Balkon überdacht ist. Aber eigentlich darf höchstens die Hälfte mit zur Wohnfläche zäählen.

die Quadratmeter werden halbiert und diese Zahl wird mit in die Gesamtquadratmeter einbezogen !
Voll geht nicht. Der Balkon darf nur teilweise mitgerechnet werden (abhängig davon, wann der Mietvertrag geschlossen wurde).
Allerdings: wenn dadurch die Gesamtwohnfläche nicht wesentlich von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche abweicht, nützt das relativ wenig...

Die Balkonfläche wird zu 50% der Wohnfläche zugerechnet.
Ist der Balkon 4 Quadratmeter groß, werden 2 Quadratmeter als Wohnfläche angesehen.

Nein, der Balkon darf nur zu einem Viertel oder 50% zur Wohnfläche hinzugezählt werden. Unterschiede DIN 283 und II BV
Es gibt eine Reihe von kleineren Unterschieden, wobei die wichtigsten hier genannt werden sollen:
* - Loggien, (sicht-)gedeckte Freisitze, Balkone sind nach II.BV bis zur Hälfte ansetzbar, nach DIN 283 nur bis zu einem Viertel
* - Wintergärten werden nach DIN 283 voll gewichtet, wenn sie (zu Wohnzwecken) ausreichend beheizbar sind, ansonsten zur Hälfte, nach der II. BV regelmäßig nur zur Hälfte