Darf ein angestellter Geschäftsführer eines gemeinnützigen Vereins Vorstandsmitglied sein?

4 Antworten

Man muß zwischen der Bezeichnung "Geschäftsführer" als rechtliches Organ einer Körperschaft (z. B. GmbH) und einer allgemeinen umgangssprachlichen Bezeichnung für einen leitenden Angestellten als "Geschäftsführer" unterscheiden.

Ein Verein kann grundsätzlich keinen rechtlich eigenständigen "Geschäftsführer" haben (als Organ) - daher kann auch ein Vorstandsmitglied diese Position im Verein (z. B. als Angestellter) ausüben, sofern es die Satzung zuläßt.

Ein Geschäftsführer in einem Verein kann aber auch vertretungsberechtigt sein, sofern er BGB-Vorstand ist; die Bezeichnungen der einzelnen Vorstandsmitglieder ist per Gesetz nicht vorgeschrieben --> also ein Vorstandsmitglied oder auch ein Angestellter kann auch als "Geschäftsführer" tituliert sein und gleichzeitig Vorstandsmitglied sein- nur ändert sich dadurch die Rechtsstellung nicht.

Im Umkehrschluß darf ein angestellter "Geschäftsführer" auch Mitglied des (BGB-)Vorstandes sein oder werden.

In vielen gemeinnützigen Organisationen ist meist der Vorsitzende auch hauptamtlicher "Geschäftsführer" des Vereins.

Vielen Dank.
Die Ausführungen von GuenterLeipzig und Deine widersprechen sich zwar nicht, deuten allerdings auf unterschiedliche Intention.

Eines scheint klar:
ein Vorstandsmitglied zum Geschäftsführer zu bestellen, wird allgemeinhin als ziemlich schräg und anrüchig angesehen.

@Plotz

Eines scheint klar

wem??

ein Vorstandsmitglied zum Geschäftsführer zu bestellen, wird allgemeinhin als ziemlich schräg und anrüchig angesehen.

von wem? liegen dir entsprechende informationen aus anderen vereinen oder gar dem vereinsregister vor? ich glaube nicht. 2 antworten miteinander zu vergleichen und ggf. daraus ein persönliches  fazit ´ziemlich schräg´ zu ziehen, ist doch etwas kurz gesprungen und es würde mich wundern, wenn diese bewertung bei der beantwortung deiner frage einen nutzen darstellt.

man kann das machen oder auch lassen, da sind vereinspraktiker hinsichtlich des gegebenen spielraums emotionslos.

Das ´Gesetz´ eines Vereins ist die Satzung (s. §25 BGB) und den darin verfassten Regelungen.

Angaben zu Vorstand und Geschäftsführung in einem e.V. findest du in den §§26, 27 und 30 BGB; Haftungsfragen in Verbindung mit Honorar in §§ 31, 31a, 31b

In der Regel sind Vorstandsposten und die Funktion des Geschäftsfüheres getrennte Posten.

Vostände von gemeinnützigen Vereinen sind ehrenamtlich tätig, erhalten ggf. eine Ehrenamtspauschale, wenn eine Satzungsgrundlage dazu besteht.

Der Geschäftsführer ist beim Vorstand des Verein angestellt und bezieht ein Gehalt.

Würde man beide Funktionen in einer Person vereinen, müsste jemand ggf. mit sich selbst eine Vertrag abschließen auch ist hier ein Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit nicht mehr gegeben, da eine Trennung der Handlungen als Vorstandsmitglied und als Geschäftsführer nur schwer bis gar nicht möglich sind.

In der Regel verbieten es die Satzungen sogar, eine solche Personalunion der Funktionen zu gestatten.

Es sollte daher zwingend vermieden werden, da sonst das Finanzamt leicht die Gemeinnuützigkeit in Frage stellen kann.

Günter

Vorstände gibt es in AGs
Geschäftsführer in GmbHs

Man kann also nicht beides gleichzeitig sein

Vorstände gibt es nicht nur in AGs und Geschäftsführer nicht nur in GmbHs.

In beiden Bereichen keine Ahnung zu habern ist durchaus möglich.

Die Frage bezieht sich auf gemeinnützige Vereine.