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Darf die Polizei Taschendurchsuchungen auf der Straße durchführen ohne dringenden Tatverdacht?

gefragt von Natty1321 am 16.02.2009 um 20:01 Uhr

Die Polizei hat für Schwerdonnerstag Taschenkontrollen bei Schülern angedroht....darf die Polizei eigentlich einfach so meine Tasche durchsuchen? Das ist doch mein Privateigentum und ohne Durchsuchungsbefehl können die doch nicht einfach meine Tasche kontrollieren oder liege ich da falsch? eine antwort wäre nett :)

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Recht x 35.176 Taschendurchsuchung x 1

aleph
beantwortet von aleph am 16. Februar 2009 20:03
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Evtl. ist an dem Tag was Böses geplant - da hat die Polizei ein berechtigtes Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten!


anonym
beantwortet von Pearce am 16. Februar 2009 20:03
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Hallo, auf der Straße darf Sie das, wie du selbst gesagt hast bei dringendne Tatverdaacht. Bei Dir zu Hause in deiner Wohnung natürlich nicht.


gamasche
beantwortet von gamasche am 16. Februar 2009 20:03
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Was ist denn bitte Schwerdonnerstag?

Kommentar von 90d403d723aa221c992a7c09d16139aasmallsheela2011 am 16. Februar 2009 20:05

Der schmutzige Donnerstag? Altweiberfastnacht?

Kommentar von jockl am 16. Februar 2009 20:07

Könnte Schwördonnerstag heissen, das gibt in einer süddeutschen Region


blabla093
beantwortet von blabla093 am 16. Februar 2009 20:06
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soweit ich weiß nur wenn tatverdacht besteht.genau wie in supermärkten:auch wenn da hinweisschilder stehen, die kassierer dürfen nicht in deine tasche gucken.sie müssten die polizei rufen, aber auch die dürfte das nur bei einem dringendem verdacht

Kommentar von LeFonque am 16. Februar 2009 20:08

wie definiert sich "dringender Tatverdacht"?

Kommentar von 5e0fe83a3bb6a7e616e5dcc84e1a021dsmallblabla093 am 16. Februar 2009 20:37

das war hier nicht die fragestellung:D

Kommentar von B7abd7fa3af296e1febf6a1f18708807smallPepsiMaster am 16. Februar 2009 21:51

Erfolgt die Durchsuchung repressiv also zur Strafverfolgung, benötigt die Polizei den Verdacht einer Straftat.

Dient die Durchsuchung der Gefahrenabwehr (präventiv), dürfen Personen und mitgeführte Gegenstände (z.B. Taschen usw.) ohne den bestehenden Verdacht durchsucht werden.


anonym
beantwortet von ATIFreak am 16. Februar 2009 20:03
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nein. dazu benötigen sie einen gerichtlichen durchsuchungsbefehl

Kommentar von 93ba39c7152b3dcc4c3d7359fb92ee26smallGerdaG am 16. Februar 2009 20:05

falsch

Kommentar von B7abd7fa3af296e1febf6a1f18708807smallPepsiMaster am 16. Februar 2009 21:50

zum Glück nicht!

gem. der Polizeigesetze der Bundesländer darf die Polizei zur Gefahrenabwehr Personen und mitgeführte Gegenstände (z.B. Taschen o.Ä.) durchsuchen. Eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung ist hierfür nicht notwendig.


anonym
beantwortet von doris11 am 16. Februar 2009 20:03
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LAPDSWAT
beantwortet von LAPDSWAT am 7. Juli 2009 05:30
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Im Rahmen der Gefahrenabwehr dürfen sie dieses.


anonym
beantwortet von 123checka am 16. Februar 2009 20:05
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nein. aber wenn sie einen grund hat oder terrorverdächtige wahrscheinlich anwesend ist, dann hat sie natürlich einen grund


holsch
beantwortet von holsch am 16. Februar 2009 20:03
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wenn sie es tun, dürfen sie es


anonym
beantwortet von LeFonque am 16. Februar 2009 20:02
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nein! Darf sie nicht, dafür braucht man einen Gerichtsbeschluss.

Kommentar von LeFonque am 16. Februar 2009 20:03

das ist genauso wie bei den Kaufhausdetektiven: die dürfen gar nix....

Kommentar von B7abd7fa3af296e1febf6a1f18708807smallPepsiMaster am 16. Februar 2009 21:54

ich hoffe Du willst Kaufhausdetektive die keinerlei besondere Rechte haben nicht mit der Polizei vergleichen.

Die Polizei darf Personen und mitgeführte Gegenstände sehr wohl ohne eine gerichtliche Anordnung durchsuchen. Die notwendige Ermächtigungsgrundlage findet sich in jedem Polizeigesetz der Bundesländer (Hessen z.B. §37 HSOG).

Kommentar von doris11 am 16. Februar 2009 20:03

nicht für eine Taschenkontolle...gilt nur für ein Haus,oder Wohnung....

Kommentar von LeFonque am 16. Februar 2009 20:05

na, ich weiß nicht. Ein Freund von mir hat Jus Studiert und erzählt mir das immer wenn uns irgendwelche Kaufhausdetektiven durchsuchen das das nicht mal die Polizei ohne Beschluss darf

Kommentar von Drachentoeter am 24. Februar 2009 12:04

Falsch die Polizei darf die Tasche durchsuchen wenn eine Anzeige wegen Ladendiebstahl vorliegt, nur der Hausdedektiv darf das nicht.

Kommentar von 0e1e6126a3052489bf1a52121f446009smallLAPDSWAT am 7. Juli 2009 05:32

Da liegt der Hund begraben, die meisten Juristen haben von den Polizeigesetzen der Länder keine Ahnung.

Kommentar von jockl am 16. Februar 2009 20:05

falsch gibt aber 10 p

Kommentar von LeFonque am 16. Februar 2009 20:07

was interessieren mich die Punkte? lol ich bin kein kleines Kind, sorry

Kommentar von doris11 am 16. Februar 2009 20:20

in einem Kaufhaus,wird dir Polizei nur kontrollieren,wenn ein Diebstahl-Verdacht vorliegt,..die stellen sich da doch nicht hin,....


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