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Darf die Polizei gegen den Willen der geschädigten Person eine Anzeige machen?

gefragt von Ausgefragter am 03.05.2009 um 7:29 Uhr

Darf die Polizei eine Anzeige machen? Es geht um 'Rufmord' oder so ähnlich. Die 'Rufmord-Geschädigte' Person war bei der Polizei um sich beraten zu lassen. Der Polizist riet der Person eine Anzeige zu machen, wozu die betreffende Person sich zu dem Zeitpunkt nicht entscheiden konnte. Dann sagte der Polizist: "Dann mache ich eine Anzeige." Darf er das?


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anonym
beantwortet von Default am 3. Mai 2009 07:47
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Es gibt Delikte, die müssen von der Polizei wgen öffenlichem Interessen (oder so) verfolgt werden, auch wenn keine Anzeige vorliegt. Rufmord gehört sicher nicht dazu (würde ich sagen). Echter Mord schon.


Holyshit
beantwortet von Holyshit am 3. Mai 2009 07:32
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Ja, wenn die Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswiedrigkeit im Oeffentlichen Interesse steht. Dann entscheidet die Staatsanwaltschaft ueber die weitere Verfolgung.


GiuliaG
beantwortet von GiuliaG am 3. Mai 2009 07:34
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Nein, Rufmord gibt es ja eigentlich nicht. Interessiert die Polizei eigentlich auch nicht. Habe mal den selben Fall gehabt. Da hat mich die Polizei auch abgewimmelt und an einen Schiedsmann verwiesen.


Patron
beantwortet von Patron am 3. Mai 2009 09:33
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beleidigung ist "privatsahe", also nur zivilrechtlich zu behandeln. verleumdung und üble nachrede muss die polizei verfolgen, besonders bei personen des öffentlichen lebens.

http://www.juraforum.de/gesetze/StGB/188/188StGB%DCblenachredeundverleumdunggegenpersonendespolitischenlebens.html

dort kannst du auch § 187 anklicken.

Kommentar von Be24bc455b5320c12556d810e0f5e613smallmagura99 am 7. Mai 2009 17:37

Beleidigung ist ein Privatklage-/ und Antragsdelikt. Das heißt, dass es für diese Tat eine Prozessvoraussetzung gibt, den Strafantrag. Wird dieser gestellt, stellt die Beleidigung eine Straftat und diese wird strafrechtlich verfolgt. Der Verletzte kann aber auch ohne Anrufung der StA eine Privatklage einreichen. Andersrum kann die StA bei Vorliegen eines Strafantrages auf diesen Weg auch verweisen.


PepsiMaster
beantwortet von PepsiMaster am 3. Mai 2009 10:53
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Gem. §163 der Strafprozessordnung muss der Polizeibeamte das sogar tun!

Die Polizei ist verpflichtet, Straftaten zu verfolgen. Wenn der/die Geschädigte keine Anzeige erstattet, kann der Polizeibeamte dies von Amtswegen tun.

Über die weiteren Maßnahmen oder die Einstellung des Ermittlungsverfahrens entscheidet dann die Staatsanwaltschaft.


Kommentar von C3f01d2694f9ef6e1e848b3d8107b5bdsmallStrabahner am 3. Mai 2009 23:07

EXAKTAMENTE !!!


anonym
beantwortet von novider am 4. Mai 2009 19:44
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Patron hat Recht, es kommt drauf an, ob im Strafgesetzbuch steht, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, oder nicht.


anonym
beantwortet von bienchen99 am 3. Mai 2009 07:29
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ja


anonym
beantwortet von Prolo am 3. Mai 2009 07:32
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Ich glaube er muss sogar! Ist so das wenn ein Polizist von einem Verbrechen weiss, er nicht einfach nix tun darf! Es gibt aber einen Grundlegenden Unterschied zwischen Zivilklage und Strafanzeige! Eine Strafanzeige kommt vom Staat, da braucht es nur ein Verbrechen! Bei der Zivilklage muss schon jemand bereit sein, auch eine Anzeige zu tätigen! Ansonsten wird das Verbrechen nicht gesühnt! Tja, ganz sicher bin ich mir nicht! Aber wenn er nicht dürfte, hätte er es bestimmt nicht getan! Ist ja schliesslich ein Polizist! =)


mysticeye
beantwortet von mysticeye am 3. Mai 2009 07:36
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lol

also hmmmmm..... nein ein polizist darf keine anzeige machen ohne das die betreffende person das möchte, jedoch darf der Stattsanwalt das!!!

Und da kommt es darauf an wie schwerwiegend die tat ist und ob ein öffentliches interesse besteht!!! Aber wie gesagt ein polizist darf das nicht er darf nur die aussage aufnehmen und dies an die stattsanwaltschaft weiter leiten!!!

lg Mysti


RedFred
beantwortet von RedFred am 3. Mai 2009 07:43
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Das muss sie unter Umständen sogar. Anders als bei Ordnungswidrigkeiten, die nach dem Opportunitätsprinzip verfolgt und geahndet werden können, ist bei Straftaten das Legalitätsprinzip anzuwenden, d. h. die Verfolgung ist ein MUSS. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte die Verfolgung will oder nicht. "Rufmord" geht in Richtung "Verleumdung, üble Nachrede" und das sind Straftatbestände (§§ 187, 188 StGB)!


Sathupradit
beantwortet von Sathupradit am 3. Mai 2009 08:06
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Bei Zivilrecht: nein

Bei Strafrecht: Ja


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