Darf die Polizei gegen den Willen der geschädigten Person eine Anzeige machen?
Darf die Polizei eine Anzeige machen? Es geht um 'Rufmord' oder so ähnlich. Die 'Rufmord-Geschädigte' Person war bei der Polizei um sich beraten zu lassen. Der Polizist riet der Person eine Anzeige zu machen, wozu die betreffende Person sich zu dem Zeitpunkt nicht entscheiden konnte. Dann sagte der Polizist: "Dann mache ich eine Anzeige." Darf er das?
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Es gibt Delikte, die müssen von der Polizei wgen öffenlichem Interessen (oder so) verfolgt werden, auch wenn keine Anzeige vorliegt. Rufmord gehört sicher nicht dazu (würde ich sagen). Echter Mord schon.
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Antwort von novider 04.05.20091 Mitglied fand diese Antwort hilfreich
Patron hat Recht, es kommt drauf an, ob im Strafgesetzbuch steht, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, oder nicht.
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Gem. §163 der Strafprozessordnung muss der Polizeibeamte das sogar tun!
Die Polizei ist verpflichtet, Straftaten zu verfolgen. Wenn der/die Geschädigte keine Anzeige erstattet, kann der Polizeibeamte dies von Amtswegen tun.
Über die weiteren Maßnahmen oder die Einstellung des Ermittlungsverfahrens entscheidet dann die Staatsanwaltschaft.
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beleidigung ist "privatsahe", also nur zivilrechtlich zu behandeln. verleumdung und üble nachrede muss die polizei verfolgen, besonders bei personen des öffentlichen lebens.
dort kannst du auch § 187 anklicken.
Kommentar von magura99magura99 07.05.2009Beleidigung ist ein Privatklage-/ und Antragsdelikt. Das heißt, dass es für diese Tat eine Prozessvoraussetzung gibt, den Strafantrag. Wird dieser gestellt, stellt die Beleidigung eine Straftat und diese wird strafrechtlich verfolgt. Der Verletzte kann aber auch ohne Anrufung der StA eine Privatklage einreichen. Andersrum kann die StA bei Vorliegen eines Strafantrages auf diesen Weg auch verweisen.
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Nein, Rufmord gibt es ja eigentlich nicht. Interessiert die Polizei eigentlich auch nicht. Habe mal den selben Fall gehabt. Da hat mich die Polizei auch abgewimmelt und an einen Schiedsmann verwiesen.
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Ja, wenn die Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswiedrigkeit im Oeffentlichen Interesse steht. Dann entscheidet die Staatsanwaltschaft ueber die weitere Verfolgung.
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Antwort von stealther 14.05.2012
Nein, wie ich oben schon geschrieben hatte. Dies gilt nur für Offizialdelikte.
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Bei Zivilrecht: nein
Bei Strafrecht: Ja
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Das muss sie unter Umständen sogar. Anders als bei Ordnungswidrigkeiten, die nach dem Opportunitätsprinzip verfolgt und geahndet werden können, ist bei Straftaten das Legalitätsprinzip anzuwenden, d. h. die Verfolgung ist ein MUSS. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte die Verfolgung will oder nicht. "Rufmord" geht in Richtung "Verleumdung, üble Nachrede" und das sind Straftatbestände (§§ 187, 188 StGB)!
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Antwort von mysticeye 03.05.2009
lol
also hmmmmm..... nein ein polizist darf keine anzeige machen ohne das die betreffende person das möchte, jedoch darf der Stattsanwalt das!!!
Und da kommt es darauf an wie schwerwiegend die tat ist und ob ein öffentliches interesse besteht!!! Aber wie gesagt ein polizist darf das nicht er darf nur die aussage aufnehmen und dies an die stattsanwaltschaft weiter leiten!!!
lg Mysti
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Ich glaube er muss sogar! Ist so das wenn ein Polizist von einem Verbrechen weiss, er nicht einfach nix tun darf! Es gibt aber einen Grundlegenden Unterschied zwischen Zivilklage und Strafanzeige! Eine Strafanzeige kommt vom Staat, da braucht es nur ein Verbrechen! Bei der Zivilklage muss schon jemand bereit sein, auch eine Anzeige zu tätigen! Ansonsten wird das Verbrechen nicht gesühnt! Tja, ganz sicher bin ich mir nicht! Aber wenn er nicht dürfte, hätte er es bestimmt nicht getan! Ist ja schliesslich ein Polizist! =)
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Antwort von bienchen99 03.05.2009
ja
EXAKTAMENTE !!!
Dies gilt nur für Offizialdelikte; hier ist die Polizei verpflichtet, einen Strafantrag zu stellen, bzw. den Tatbestand aufzunehmen.
http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Offizialdelikt.html
Dies ist eine "andere Baustelle" :) § 163 StPO [Quelle: Juris]
"(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen."
Die Polizei stellt nie einen Strafantrag, das kann i.d.R. nur der/die Geschädigte.
Die Polizei kann auch bei Antragsdelikten eine Strafanzeige fertigen und der Staatsanwaltschaft vorlegen. Die StA entscheidet dann, ob die Sache wg. öffentlichem Interesse auch ohne Antrag verfolgt wird (Unterschied relatives u. absolutes Antragsdelikt)