marco605167 am 01.06.2009 um 15:07 Uhr
Hallo liebe community..
Ich habe ein paar kleine Fragen;
darf die Polizei ohne Blaulicht und ohne Sirene über Stoppschilder fahren und gegen die Fahrtrichtung abbiegen?
stimmt es das die Polizei mit Blaulicht und Sirene in der Stadt doppelt so schnell fahren darf wie vorgeschrieben ist? also quasi 110 km/h Innerorts
danke schonmal für antworten mfg marco
Ohne Blaulicht hat sich die Polizei an die ganz normalen Verkehrsregeln zu halten.

Kurz: Die Polizei darf! (sofern niemand gefährdet wird und es verhältnismäßig ist)
Wie so oft beteiligen sich sehr viele an einer verkehrsrechtlichen Diskussion, ohne den Hauch einer Ahnung zu haben wovon sie sprechen. Wenigstens kennt MikeFFM hier den Unterschied.
Gem. §35 StVO verfügt die Polizei über Sonderrechte die sie unter gewissen Umständen von den Vorschriften der StVO befreit (es muss zur Erfüllung ihrer Aufgaben dringend notwendig sein, Gefährdung anderer muss soweit möglich ausgeschlossen sein).
Blaulicht und Einsatzhorn gem. §38 StVO ordnen für andere Verkehrteilnehmer an, dass sie freie Bahn zu schaffen haben (sog. Wegerecht).

Sie darf, genau wie Feuerwehr oder Rettungsdienste, unter gewissen Voraussetzungen die Vorschriften der StVO übertreten. Blaulicht und akustisches Sondersignal bedeuten nur zusätzliche Wegerechte (Vorfahrt)!

ohne blaulicht und sirene? ich denke nicht! extrem grob fahrlässig!!!
PepsiMaster am 1. Juni 2009 17:13 da denkst Du falsch! Die Blaulicht und Einsatzhorn gem. §38 StVO haben nichts mit den Sonderrechten aus §35 zu tun welche die Polizei unter bestimmten Umständen von den StVO-Vorschriften befreit!
Nein. Eigentlich darf die Polizei nur gegen die Verkehrsregeln verstoßen wenn sie im Einsatz ist mit Martinshorn und Blaulicht. Für die Geschwindigkeit gibt es keine Grenzen im Einsatz. Allerdings sollten Sie immernoch den Gegebenheiten angepasst sein.
marco605167 am 1. Juni 2009 15:11 thump up
MikeFFM am 1. Juni 2009 15:15 Alles falsch! Ihr müsst zwischen Sonderrechten (§35 StVO) und Wegerechten (§38 StVO) unterscheiden!
Ich habe eine Blaulicheinweisung bei der Feuerwehr bekommen. Feuerwehr, Polizei und andere haben sich ohne entsprechende Einsätze (Menschenleben o.ä.) an die normalen Verkehrsregeln zu halten.
Allerdings würde niemand auf die Idee kommen, ein Polizeifahrzeug bei nicht Einhaltung der Verkehrsregeln anzuzeigen.
Deshalb: Wo kein Kläger da kein Richter! Erlaubt ist es deswegen trotzdem nicht.

Die Polizei darf (fast)alles.Wenn sie z.B. zu einem Einbruch unterwegs sind würden sie mit Sirene ja die Einbrecher verscheuchen.
marco605167 am 1. Juni 2009 15:10 ich finde sowas ziemlich frech!°
ungererbad am 1. Juni 2009 15:10 Nicht richtig. Nur mit Sonderzeichen.
Discoopa am 1. Juni 2009 15:14 woher stammt Dein Wissen?
MikeFFM am 1. Juni 2009 15:19 Genau das frage ich mich auch...
ungererbad am 1. Juni 2009 15:22 § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1)
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
Zitat STVO Ende. Und wenn nun ein Polizeiauto daherkommt, muss ich also IMMER Deckung nehmen?? :-)) Auch ohne Blinklicht?
MikeFFM am 1. Juni 2009 15:28 Du solltest zumindest damit rechnen, dass sich die Polizei nicht vorschriftsmäßig verhalten muss...
Ich habe eine Blaulicheinweisung bei der Feuerwehr bekommen. Feuerwehr, Polizei und andere haben sich ohne entsprechende Einsätze (Menschenleben o.ä.) an die normalen Verkehrsregeln zu halten.
Allerdings würde niemand auf die Idee kommen, ein Polizeifahrzeug bei nicht Einhaltung der Verkehrsregeln anzuzeigen.
Deshalb: Wo kein Kläger da kein Richter! Erlaubt ist es deswegen trotzdem nicht.
MikeFFM am 1. Juni 2009 16:07 Herzlichen Glückwunsch zu Deiner Einweisung, aber Du hättest besser aufpassen sollen! Blaulicht und Sondersignal sind nicht nötig, um Sonderrechte gemäß § 35 StVO in Anspruch nehmen zu dürfen. Ich bilde übrigens unsere Kraftfahrer beim Rettungsdienst aus...
gott sei dank, endlich einer der weiß was läuft! euch retter könnt ich knutschen!
Definitiv ist zwischen den Sonderrechten und den Wegerechten zu unterscheiden!!!! Die Sonderrechte sind sehr viel weiter gefaßt, als Wegerechte. Grundsätzlich kann man sagen, daß die Polizei bei Inanspruchnahme von Sonderrechte nicht unter den Bestimnmungen der StVO fallen, d.h. die StVO komplett für den betreffenen Beamten außer Kraft gesetzt ist. Dies ist an den (siehe Pepsimaster) rechtlichen Vorrausstzungen genküpft (logisch!). Ergänzen möchte ich nur noch - lieber aconf-, daß man zwischen der Polizei und der Feuerwehr (oder sonstige Rettungsdienste) unterscheiden muß. Die Sonder- und Wegerechte der Feuerwehr sind Fahrzeug gebunden. D.h. der Feuerwehrmann darf nur in Verbindung mit seinem Dienstfahrzeug (Ausstattung gem. StVZO) Sonder-/Wegerechte in anspruch nehmen. Die polizeilichen Rechte sind jedoch personifiziert. D.h. hier ist jeder Polizeivollzugsbeamter gemeint, unabhängig welches Fahrzeug er fährt. Hierzu kann er auch seinen Privatwagen nehmen. Sorry, aber eine Blaulicheinweisung ist nicht alles. Du solltst da noch einmal nachlesen!
Definitiv ist zwischen den Sonderrechten und den Wegerechten zu unterscheiden!!!! Die Sonderrechte sind sehr viel weiter gefaßt, als Wegerechte. Grundsätzlich kann man sagen, daß die Polizei bei Inanspruchnahme von Sonderrechte nicht unter den Bestimnmungen der StVO fallen, d.h. die StVO komplett für den betreffenen Beamten außer Kraft gesetzt ist. Dies ist an den (siehe Pepsimaster) rechtlichen Vorrausstzungen genküpft (logisch!). Ergänzen möchte ich nur noch - lieber aconf-, daß man zwischen der Polizei und der Feuerwehr (oder sonstige Rettungsdienste) unterscheiden muß. Die Sonder- und Wegerechte der Feuerwehr sind Fahrzeug gebunden. D.h. der Feuerwehrmann darf nur in Verbindung mit seinem Dienstfahrzeug (Ausstattung gem. StVZO) Sonder-/Wegerechte in anspruch nehmen. Die polizeilichen Rechte sind jedoch personifiziert. D.h. hier ist jeder Polizeivollzugsbeamter gemeint, unabhängig welches Fahrzeug er fährt. Hierzu kann er auch seinen Privatwagen nehmen. Sorry, aber eine Blaulicheinweisung ist nicht alles. Du solltst da noch einmal nachlesen!

STVO, §35 Sonderrechte:
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Damit sollte alles klar sein. Möglichst schnell wieder in die Inspektion zu kommen oder in den Feierabend ist nicht Erfüllung hoheitlicher Aufgaben.
MikeFFM am 1. Juni 2009 15:23 Das war auch nicht die Frage! Aber wo bitte steht, dass die Polizei zur Inanspruchnahme der Sonderrechte Blaulicht und Sondersignal einschalten muss? Ich verrate es Dir: Es steht nirgends!
ungererbad am 1. Juni 2009 21:35 Das macht mich stutzig...
also: mit martinshorn: polizeiwagen im einsatz, weshalb strassenverkehrsregeln außer kraft (zivilisten müssen platz machen)
innerorts ist 50 km/h
marco605167 am 1. Juni 2009 15:12 ich finde das ziemlich heftig! wie die immer bei uns durchfahren wie ein DTM rennen

eigentlich nicht wie soll man erkennen das die einen notfall haben ohne blaulicht ,aber die dürfen sowieso alles da kannst eh nix dagegen machen sitzen am längeren ast lg
marco605167 am 1. Juni 2009 15:10 a*** ^^

nein
sie können so schnell fahren wie es der Verkehr erlaubt
marco605167 am 1. Juni 2009 15:09 ach ja kurze anmerkung sie führen mit 80 km/h durch eine 30ger zone.. und ein ehemaliger feuerwehrmann sagte mir nur doppelt so schnell
ungererbad am 1. Juni 2009 15:11 Nicht richtig. Nur mit Sonderzeichen.
damas am 1. Juni 2009 15:13 natürlich Sonderzeichen vorausgesetzt
Ja wenn es ein Notfall ist
marco605167 am 1. Juni 2009 15:08 zu 1. oder 2.?
Mit Blaulicht auch. Sie darf sie aber unter Berücksichtigung einer Sorgfaltspflicht verletzen.
Alles falsch! Ihr müsst zwischen Sonderrechten (§35 StVO) und Wegerechten (§38 StVO) unterscheiden!
§38 spricht über Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
???
Ja, ist so. Und der §35 über die Sonderrechte, dort steht aber nichts von Blaulicht.
Daumen runter. Das hat sie gar nicht. Selbst die Müllabfuhr hat Wegerechte.