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Darf die Polizei das überhaupt?

gefragt von marco605167marco605167 am 01.06.2009 um 15:07 Uhr

Hallo liebe community..

Ich habe ein paar kleine Fragen;

darf die Polizei ohne Blaulicht und ohne Sirene über Stoppschilder fahren und gegen die Fahrtrichtung abbiegen?

stimmt es das die Polizei mit Blaulicht und Sirene in der Stadt doppelt so schnell fahren darf wie vorgeschrieben ist? also quasi 110 km/h Innerorts

danke schonmal für antworten mfg marco

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recht x 35.181 polizei x 1.996 verkehr x 1.864 erlaubt x 69 blaulicht x 24 sirene x 17

anonym
beantwortet von kampione91 am 1. Juni 2009 15:07
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Ohne Blaulicht hat sich die Polizei an die ganz normalen Verkehrsregeln zu halten.

Kommentar von 1e3b400f68fa3aad47cd2e933ad925acsmalljochenprivat am 1. Juni 2009 15:12

Mit Blaulicht auch. Sie darf sie aber unter Berücksichtigung einer Sorgfaltspflicht verletzen.

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 1. Juni 2009 15:15

Alles falsch! Ihr müsst zwischen Sonderrechten (§35 StVO) und Wegerechten (§38 StVO) unterscheiden!

Kommentar von 517dfdf405b70c95889a7289d024deb9smallungererbad am 1. Juni 2009 15:17

§38 spricht über Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

???

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 1. Juni 2009 15:18

Ja, ist so. Und der §35 über die Sonderrechte, dort steht aber nichts von Blaulicht.

Kommentar von redead118 am 2. Juni 2009 12:07

Daumen runter. Das hat sie gar nicht. Selbst die Müllabfuhr hat Wegerechte.


PepsiMaster
beantwortet von PepsiMaster am 1. Juni 2009 17:20
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Kurz: Die Polizei darf! (sofern niemand gefährdet wird und es verhältnismäßig ist)

Wie so oft beteiligen sich sehr viele an einer verkehrsrechtlichen Diskussion, ohne den Hauch einer Ahnung zu haben wovon sie sprechen. Wenigstens kennt MikeFFM hier den Unterschied.

Gem. §35 StVO verfügt die Polizei über Sonderrechte die sie unter gewissen Umständen von den Vorschriften der StVO befreit (es muss zur Erfüllung ihrer Aufgaben dringend notwendig sein, Gefährdung anderer muss soweit möglich ausgeschlossen sein).

Blaulicht und Einsatzhorn gem. §38 StVO ordnen für andere Verkehrteilnehmer an, dass sie freie Bahn zu schaffen haben (sog. Wegerecht).


MikeFFM
beantwortet von MikeFFM am 1. Juni 2009 15:09
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Sie darf, genau wie Feuerwehr oder Rettungsdienste, unter gewissen Voraussetzungen die Vorschriften der StVO übertreten. Blaulicht und akustisches Sondersignal bedeuten nur zusätzliche Wegerechte (Vorfahrt)!


Sphyrnidae
beantwortet von Sphyrnidae am 1. Juni 2009 15:08
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ohne blaulicht und sirene? ich denke nicht! extrem grob fahrlässig!!!

Kommentar von B7abd7fa3af296e1febf6a1f18708807smallPepsiMaster am 1. Juni 2009 17:13

da denkst Du falsch! Die Blaulicht und Einsatzhorn gem. §38 StVO haben nichts mit den Sonderrechten aus §35 zu tun welche die Polizei unter bestimmten Umständen von den StVO-Vorschriften befreit!


anonym
beantwortet von aconf am 1. Juni 2009 15:10
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Nein. Eigentlich darf die Polizei nur gegen die Verkehrsregeln verstoßen wenn sie im Einsatz ist mit Martinshorn und Blaulicht. Für die Geschwindigkeit gibt es keine Grenzen im Einsatz. Allerdings sollten Sie immernoch den Gegebenheiten angepasst sein.

Kommentar von 1202e18bcb163b395d94a1d428934568smallmarco605167 am 1. Juni 2009 15:11

thump up

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 1. Juni 2009 15:15

Alles falsch! Ihr müsst zwischen Sonderrechten (§35 StVO) und Wegerechten (§38 StVO) unterscheiden!

Kommentar von aconf am 1. Juni 2009 15:54

Ich habe eine Blaulicheinweisung bei der Feuerwehr bekommen. Feuerwehr, Polizei und andere haben sich ohne entsprechende Einsätze (Menschenleben o.ä.) an die normalen Verkehrsregeln zu halten.

Allerdings würde niemand auf die Idee kommen, ein Polizeifahrzeug bei nicht Einhaltung der Verkehrsregeln anzuzeigen.

Deshalb: Wo kein Kläger da kein Richter! Erlaubt ist es deswegen trotzdem nicht.


Discoopa
beantwortet von Discoopa am 1. Juni 2009 15:08
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Die Polizei darf (fast)alles.Wenn sie z.B. zu einem Einbruch unterwegs sind würden sie mit Sirene ja die Einbrecher verscheuchen.

Kommentar von 1202e18bcb163b395d94a1d428934568smallmarco605167 am 1. Juni 2009 15:10

ich finde sowas ziemlich frech!°

Kommentar von 517dfdf405b70c95889a7289d024deb9smallungererbad am 1. Juni 2009 15:10

Nicht richtig. Nur mit Sonderzeichen.

Kommentar von 569588b4199b6de88d960af8b45bdfb2smallDiscoopa am 1. Juni 2009 15:14

woher stammt Dein Wissen?

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 1. Juni 2009 15:19

Genau das frage ich mich auch...

Kommentar von 517dfdf405b70c95889a7289d024deb9smallungererbad am 1. Juni 2009 15:22

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1)

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

Zitat STVO Ende. Und wenn nun ein Polizeiauto daherkommt, muss ich also IMMER Deckung nehmen?? :-)) Auch ohne Blinklicht?

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 1. Juni 2009 15:28

Du solltest zumindest damit rechnen, dass sich die Polizei nicht vorschriftsmäßig verhalten muss...

Kommentar von aconf am 1. Juni 2009 15:54

Ich habe eine Blaulicheinweisung bei der Feuerwehr bekommen. Feuerwehr, Polizei und andere haben sich ohne entsprechende Einsätze (Menschenleben o.ä.) an die normalen Verkehrsregeln zu halten.

Allerdings würde niemand auf die Idee kommen, ein Polizeifahrzeug bei nicht Einhaltung der Verkehrsregeln anzuzeigen.

Deshalb: Wo kein Kläger da kein Richter! Erlaubt ist es deswegen trotzdem nicht.

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 1. Juni 2009 16:07

Herzlichen Glückwunsch zu Deiner Einweisung, aber Du hättest besser aufpassen sollen! Blaulicht und Sondersignal sind nicht nötig, um Sonderrechte gemäß § 35 StVO in Anspruch nehmen zu dürfen. Ich bilde übrigens unsere Kraftfahrer beim Rettungsdienst aus...

Kommentar von koekoe am 4. Juni 2009 12:06

gott sei dank, endlich einer der weiß was läuft! euch retter könnt ich knutschen!


anonym
beantwortet von catsecret am 2. Juni 2009 08:14
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Definitiv ist zwischen den Sonderrechten und den Wegerechten zu unterscheiden!!!! Die Sonderrechte sind sehr viel weiter gefaßt, als Wegerechte. Grundsätzlich kann man sagen, daß die Polizei bei Inanspruchnahme von Sonderrechte nicht unter den Bestimnmungen der StVO fallen, d.h. die StVO komplett für den betreffenen Beamten außer Kraft gesetzt ist. Dies ist an den (siehe Pepsimaster) rechtlichen Vorrausstzungen genküpft (logisch!). Ergänzen möchte ich nur noch - lieber aconf-, daß man zwischen der Polizei und der Feuerwehr (oder sonstige Rettungsdienste) unterscheiden muß. Die Sonder- und Wegerechte der Feuerwehr sind Fahrzeug gebunden. D.h. der Feuerwehrmann darf nur in Verbindung mit seinem Dienstfahrzeug (Ausstattung gem. StVZO) Sonder-/Wegerechte in anspruch nehmen. Die polizeilichen Rechte sind jedoch personifiziert. D.h. hier ist jeder Polizeivollzugsbeamter gemeint, unabhängig welches Fahrzeug er fährt. Hierzu kann er auch seinen Privatwagen nehmen. Sorry, aber eine Blaulicheinweisung ist nicht alles. Du solltst da noch einmal nachlesen!


anonym
beantwortet von catsecret am 2. Juni 2009 08:14
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Definitiv ist zwischen den Sonderrechten und den Wegerechten zu unterscheiden!!!! Die Sonderrechte sind sehr viel weiter gefaßt, als Wegerechte. Grundsätzlich kann man sagen, daß die Polizei bei Inanspruchnahme von Sonderrechte nicht unter den Bestimnmungen der StVO fallen, d.h. die StVO komplett für den betreffenen Beamten außer Kraft gesetzt ist. Dies ist an den (siehe Pepsimaster) rechtlichen Vorrausstzungen genküpft (logisch!). Ergänzen möchte ich nur noch - lieber aconf-, daß man zwischen der Polizei und der Feuerwehr (oder sonstige Rettungsdienste) unterscheiden muß. Die Sonder- und Wegerechte der Feuerwehr sind Fahrzeug gebunden. D.h. der Feuerwehrmann darf nur in Verbindung mit seinem Dienstfahrzeug (Ausstattung gem. StVZO) Sonder-/Wegerechte in anspruch nehmen. Die polizeilichen Rechte sind jedoch personifiziert. D.h. hier ist jeder Polizeivollzugsbeamter gemeint, unabhängig welches Fahrzeug er fährt. Hierzu kann er auch seinen Privatwagen nehmen. Sorry, aber eine Blaulicheinweisung ist nicht alles. Du solltst da noch einmal nachlesen!


jochenprivat
beantwortet von jochenprivat am 1. Juni 2009 15:16
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ungererbad
beantwortet von ungererbad am 1. Juni 2009 15:15
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STVO, §35 Sonderrechte:

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Damit sollte alles klar sein. Möglichst schnell wieder in die Inspektion zu kommen oder in den Feierabend ist nicht Erfüllung hoheitlicher Aufgaben.

Kommentar von Ad7f60134a588bbd9f16f5980f53599bsmallMikeFFM am 1. Juni 2009 15:23

Das war auch nicht die Frage! Aber wo bitte steht, dass die Polizei zur Inanspruchnahme der Sonderrechte Blaulicht und Sondersignal einschalten muss? Ich verrate es Dir: Es steht nirgends!

Kommentar von 517dfdf405b70c95889a7289d024deb9smallungererbad am 1. Juni 2009 21:35

Das macht mich stutzig...


anonym
beantwortet von blingeyj am 1. Juni 2009 15:10
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also: mit martinshorn: polizeiwagen im einsatz, weshalb strassenverkehrsregeln außer kraft (zivilisten müssen platz machen)

innerorts ist 50 km/h

Kommentar von 1202e18bcb163b395d94a1d428934568smallmarco605167 am 1. Juni 2009 15:12

ich finde das ziemlich heftig! wie die immer bei uns durchfahren wie ein DTM rennen


selina789
beantwortet von selina789 am 1. Juni 2009 15:09
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eigentlich nicht wie soll man erkennen das die einen notfall haben ohne blaulicht ,aber die dürfen sowieso alles da kannst eh nix dagegen machen sitzen am längeren ast lg

Kommentar von 1202e18bcb163b395d94a1d428934568smallmarco605167 am 1. Juni 2009 15:10

a*** ^^


damas
beantwortet von damas am 1. Juni 2009 15:08
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nein

sie können so schnell fahren wie es der Verkehr erlaubt

Kommentar von 1202e18bcb163b395d94a1d428934568smallmarco605167 am 1. Juni 2009 15:09

ach ja kurze anmerkung sie führen mit 80 km/h durch eine 30ger zone.. und ein ehemaliger feuerwehrmann sagte mir nur doppelt so schnell

Kommentar von 517dfdf405b70c95889a7289d024deb9smallungererbad am 1. Juni 2009 15:11

Nicht richtig. Nur mit Sonderzeichen.

Kommentar von 06485153d0047d9f506eff740e258fb2smalldamas am 1. Juni 2009 15:13

natürlich Sonderzeichen vorausgesetzt


anonym
beantwortet von Movementcat am 1. Juni 2009 15:07
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Ja wenn es ein Notfall ist

Kommentar von 1202e18bcb163b395d94a1d428934568smallmarco605167 am 1. Juni 2009 15:08

zu 1. oder 2.?


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