gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ


Darf die Polizei das tun?

gefragt von AllEyezOnMeAllEyezOnMe am 11.08.2009 um 21:02 Uhr

Ich hab vorhin diese Sendung "Achtung Kontrolle" bei Kabel 1 gesehen und da sind die Polizisten, weil sie gerufen wurden von einem Nachbar oder so, einfach so zu einer Wohnung gefahren und haben geklingelt. Kaum war die Tür offen, sind die einfach rein in die Wohnung. Die Frau, die die Tür aufgemacht hat, hatte glaube ich Angst vor der Polizei und schien auch nicht wirklich gut deutsch sprechen zu können, sie dachte bestimmt, dass die Polizei einfach überall reindarf. Wahrscheinlich haben die Polizisten dies ausgenutzt.

Jetzt zu meiner Frage: Wenn irgendwann die Polizei bei mir klingeln würde und sagen würde: "Ja, Herr...., guten Abend" und ohne zu fragen, ob sie rein dürfen, ohne Haftbefehl oder Durchsuchungsbefehl vom Richter bei mir in die Wohnung kommen würden, könnte ich die einfach so rauswerfen oder dürfen die das wirklich ?


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

recht (33931)
polizei (1857)
ähnliche Fragen
Frage beantworten


anonym
beantwortet von vlaruu am 11. August 2009 21:08
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ich habe die Sendung nicht gesehen. Ob die Polizei so ohne weiteres eine Wohnung betreten kann, kommt auf den Umstand an. Wenn eine strafbare Handlung vorliegt, z.B.Einbruch, Verbrecherverfolgung etc. darf sie die Wohnung betreten. Wurde sie allerdings wegen einer Ruhestörung gerufen, müssen sie fragen, ob sie die Wohnung betreten dürfen.


anonym
beantwortet von fastlink am 12. August 2009 10:01
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ein Richter, der einen Durchsuchungsbefehl beantragen muss - (wo denn noch???), und der zudem auch noch falsch geschrieben wurde, rauswerfen....., ei hier sind ja mal wieder die richtigen Fachleute am Werk gewesen, oh Mann, was Bildzeitung und Trivialfernsehen gemeinsam mit Counterstrike aus Menschen doch machen kann, ich hab noch nie solch einen Blödsinn gelesen.

"(d)riftiger grund",bei einer solchen Rechtschreibung wundert es, dass man überhaupt die Tatstatur gefunden hat, aber zu Rechtsthemen Antwort geben wollen, ein boah ey, klasse.

Ich dachte eigentlich, hier tummeln sich Fachleute und geben Antwort - aber stellt Euch meine Überraschung vor, hier wird geraten und gewünscht anstatt gewusst.

Kleiner Tip zur Frage - Betreten bedeutet nicht Durchsuchen.

In dem meisten Polizeigesetzen steht: "Die Polizei kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist."

Betreten heißt nicht gleich Durchsuchen, das bedeutet, die Polizei braucht beim Betreten keinen Durchsuchungsbefehl.

Und hierbei ist es zudem noch erforderlich, dass der Wohnungsinhaber den gegenteiligen Willen bekundet, tut er das nicht, hat er auch nichts dagegen und man braucht nicht einmal diese Vorschrift.

Klar wurde die Dame aus der Fragestellung überrumpelt, gar nicht erst gefragt, das macht das Einschreiten einfacher, taktisch zudem klug gemacht, wer viel frägt, kriegt viel verboten, dennoch rechtlich vollkommen korrekt und 100% legal so.

Es muss auch, wie einer der "Fachleute" hier mehr rät als weiß, nicht erst eine Zustimmung eines Wohnungsinhabers über 18 Jahre eingeholt werden, ganz im Gegenteil, wer nicht widerspricht, ist einverstanden. Und wer widerspricht und die Wohnung nicht Durchsucht werden soll (Schränke öffnen, Teppiche hochheben, Türen öffnen, etc) sondern nur Betreten, gegen den braucht es auch keinen Duchsuchungsbefehl, solange nicht strafrechtlich vorgegangen wird, sondern aus dem Polizeigesetz heraus argumentiert wird.

Das bedeutet, selbstverständlich darf die Polizei rein.

Warum auch nicht? Fürchtet ihr Euch vor der Polizei? Warum - habt ihr ein schlechtes Gewissen?

Kommentar von Willy123 am 14. August 2009 09:52

Die Antwort ist fachlich korrekt. Wobei es auch Staatsrechtler gibt, die die Meinung vertreten, dass die Polizei trotz Einwilligung des Wohnungsinhabers die Tatbestände der Maßnahme zu prüfen hat und ein Grundrechtsverzicht gar nicht existiert. Das ist aber eine Mindermeinung. Ich habe die Sendung aber auch nicht gesehen und weiß nicht worum es geht.

Es ist aber absolut korrekt, dass Betreten und Durchsuchen zwei Paar Schuhe sind. Bei einer Ruhestörung kann die Polizei ungefragt in eine Wohnung eintreten ohne zu fragen. Und das sogar zur besonders geschützten Nachtzeit.


anonym
beantwortet von Saarland60 am 11. August 2009 21:03
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Nur bei Gefahr im Verzug.


anonym
beantwortet von berniebaer69 am 11. August 2009 21:04
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

ohne haftbefehl dürfen die nur bei gefahr in verzug in eine abgeschlossene wohnung


anonym
beantwortet von OldLimiteR am 11. August 2009 21:04
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Der Richter muss ein Durchsungsbefehlt beantragen sonst dürfen die bullen nur vor der Tür rum stehn es sei den man sagt: YA KLAR KOMMT HERREIN UND NEHMT MEINE DROGEn xD


ziuwari
beantwortet von ziuwari am 11. August 2009 21:04
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

nur bei gefahr im verzuge


anonym
beantwortet von BenoIll am 11. August 2009 21:04
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

nein sie müssen einen durchsuchungsbefehl haben oder die zustimmung des bewohners (muss volljärig sein)


anonym
beantwortet von lolrofl11 am 11. August 2009 21:04
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ohne deine Erlaubnis oder Haft-/Durchsuchungsbefehl dürfen sie nicht in die Wohnung, außer es handelt sich um Gefahr im Verzug. Da muss die Begründung aber schon eine gute sein!


Olli23AThome
beantwortet von Olli23AThome am 11. August 2009 21:04
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

als ohne driftigen grund dürfen die har nicht s machen!


vollimleben
beantwortet von vollimleben am 11. August 2009 21:04
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Die meisten fragen vorher ob sie reinkommen dürfen.Wer aber verweigert,macht sich verdächtig!


Esquaflowne
beantwortet von Esquaflowne am 11. August 2009 21:04
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

rauswerfen !!!!!!


anonym
beantwortet von hundini am 11. August 2009 21:05
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Bei begründetem Verdacht oder Gefahr in Verzug.


hell11
beantwortet von hell11 am 11. August 2009 21:05
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

eigentlich nicht, bei Gefahr im Verzug schon, die Grenzen sind dann schwer zu bestimmen.


Holzhamster
beantwortet von Holzhamster am 11. August 2009 21:06
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

In dieser Sendung wird soviel Müll gezeigt, da kräuseln sich die Nackenhaare! Vieles ist einfach nur Unfug!


MoxFoulder
beantwortet von MoxFoulder am 11. August 2009 21:07
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

wenn gefahr im verzug ist dürfen die das ... oder bei begründetem verdacht ... z.B. Drogenbesitz oder Geldwäsche usw.


anonym
beantwortet von Sabrina87 am 11. August 2009 21:07
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

es ist tv, da werden wir eh nur verarscht, einfach nicht so oft darüber nachdenken, was die polizei darf oder nicht, denn im tv bei solchen sendungen dürfen die doch eh alles


anonym
beantwortet von BrigitteHandsch am 4. Oktober 2009 14:55
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Nein das dürfen Sie nicht,ohne Hafftbefehl oder Richterlichen Dursuchungsbefehl haben sie gar nichts in Deiner Wohnung zu suchen wenn Du Sie nicht reinlässt.


anonym
beantwortet von BrigitteHandsch am 4. Oktober 2009 14:56
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Auch dann brauchen sie einen Richterlichen Beschluß.


Frage beantworten

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Verwandte Fragen

Verwandte Fragen


Mehr verwandte Fragen

Verwandte Fragen
Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.