Raccoon am 20.04.2008 um 16:26 Uhr
Ist einer Freundin gestern passiert, die sich heute furchtbar darüber aufregt hat: Sie ist nachts mit rund 50 in einer Ortschaft gefahren (jedenfalls nicht zu schnell oder auffällig) und hatte irgendwann halt eine Polizeistreife hinter sich (allgemeine Verkehrskontrolle). Die Polizei ist da wohl ziemlich schnell an sie heran gefahren, um sie zum Anhalten auffordern zu können und hat dabei sogar ein Stoppschild ignoriert. Dieser Hinweis "Polizei bitte anhalten" von Polizeiwagen kam erst nach den "Verkehrssünden" der Polizei.
Frage: Darf die Polizei sowas? Speziell das mit dem Stoppschild ignorieren? Kennt jemand diesbezüglich die Rechte (und Nicht-Rechte) der Polizei?

wenn was passiert, dann hat die Polizei ein Problem, weil selbst bei Blaulichtfahrten die Straßenverkehrsordnung nicht außer Kraft gesetzt ist und bei allegemeinen Kontrollen erst recht nicht...
allerdings ist das vielzitierte viel zu schnell immer sehr relativ..
Hallo Zusammen, jetzt muss ich mich mal zu Wort melden. Einige Antworten sind ja echt haarsträubend. Zuerst möchte ich auf die StVO verweisen. http://bundesrecht.juris.de/stvo/index.html Dort bitte die §§ 35 Sonderrechte und § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht durchlesen.
§ 35 StVO: Polizei ist von der StVO ausgenommen, auch Geschwindigkeit, wenn sie es für erforderlich hält. Wie sollte sie sonst eine Verkehrskontrolle durchführen bei einem Fahrzeug das "verdächtig" erscheint (reicht aus ums eine allgem. Verkehrskontrolle durchzuführen).
§ 38: Blaues Blinklicht mit Martinshorn heißt: Weg da! z.b. Einbruch Täter am Ort, oder Schlägerei, bzw um eben andere Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam zu machen, das es eilig ist. Ach ja, es heißt noch öffentliche Sicherheit und Ordnung - darunter fällt eine Menge (kurz gesagt!).Was jedoch die polizei nicht davon entbindet andere Personen gefährden zu können, meint das sie trotzdem aufpassen muss. Passiert ein Unfall wird der Fahrer wohl mitschuld sein.
Die Polizei muss zügig fahren können, wie sollte sie sonst ein vorausfahrendes Fahrzeug anhalten können? Wie sollte sie sonst schnell an einem Eisatzort ankommen?
Übrigens, mann kann auch das Martinshorn ausschalten und über eine Kreuzugn fahren, wenn es erforderlich ist um einen Täter nicht zu verscheuchte, aber das ist gefährlich!
Wie die §§ 35,, 38 genauer ausgelegt werden, kannst du in den Verwaltungsvorschriften (VV zur StVO) nachlesen.
Ich hoffe ich konnte helfen. Gruß Bert
PS: Dienstaufsichtsbeschwerde? Für was denn???? PPS: Landespolizeigesetz? Darunter fällt wie es z.b. in Bayern heißt das PAG (Polizeiaufgabengesetz), aber da gibts nix mit Verkehrskontrolle. Und diese Gesetze sind in allen Bundesländern fast gleich. VK= StVO sonst nix.
BlueIris am 21. April 2008 12:54 super (beste) Antwort! Ist immer schön zu lesen, dass doch ab und zu kompetente Antworten gegeben werden
Du verdienst mehr als einen Daumen
leider schade, dass komplett falsche Antworten stehen bleiben
Wenn du die Ausführungen zu den Landespolizeigesetzen nur wenigstens näherungsweise verstanden hättest ... gerade in Bayern ist das Verhältnis von Aufgabe und Befugnis der polizei ein ganz besonderes Thema.
Raccoon am 24. April 2008 02:11 Gute, ausführliche Antwort und insbesondere mit Verweis auf Paragraphen und Gesetze. Danke.

Sie darf ihre Hoheitsrechte in so einem Fall ausüben. Sie fahren ja auch bei Rot über eine Kreuzung, wenn sie es für erforderlich halten.

Natürlich darf die Polizei das. Wenn sie ein Auto aus bestimmten Anlass kontrollieren will, dann kannst du wohl kaum erwarten, daß sie schön an jedem Stoppschild anhalten und brav warten. Sie wird nicht ohne Grund die Kontrolle durchgeführt haben.
Raccoon am 20. April 2008 16:34 Die allgemeine Verkehrskontrolle (die der Polizist auch entsprechend als Grund für das Anhalten nennt) kann und wird ohne besonderen Grund ausgeführt.
emjay am 20. April 2008 16:39 Irgendetwas muß ja noch vorgefallen sein, sonst würdest du wohl kaum diese Fragen stellen und ständig an allem Zweifeln, oder?
Raccoon am 20. April 2008 16:47 Ich stelle diese Fragen, weil es mich schlichtweg interessiert. Darf ich nicht? Zudem gehen die Meinung, was die Polizei darf und was nicht, hier stark auseinander.
Für eine allg. Verkehsrkontrolle braucht die Polizei keinen Grund, die darf sie immer vornehmen.
Auch wenn das vielen Leuten auf die Nerven geht.
Grundlage ist das jeweilige Landespolizeigesetz.
Grundsätzlich ist auch die Polizei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterworfen, sie trifft dabei die Auswahl ihrer Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
Zu dieser Ermessenausübung gehört auch die Beachtung einer verhältnismäßigen Zweck-Mittel-Relation.
Das subjektive "Für-Erforderlich-Halten" ist daher einem objektivierbaren Kriterium unterworfen, das auch justiziabel, also überprüfbar, ist.
Vorliegend sind aber keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges, polizeiliches Verhalten nachweisbar.

Das darf die Polizei dann, wenn sie durch die entsprechenden Signale (Blaulicht, Martinshorn) erkennbar macht, dass sie im Einsatz ist! Und dazu zählt eine Routine-Verkehrskontrolle nicht! Gerade so, weil man dadurch mal schneller über die Kreuzung kommt, darf sie das sicher nicht! Das wäre ein Missbrauch ihrer für den Einsatzfall legitimierten Befugnisse!
Aber vergiß es, daran zu denken, etwas zu unternehmen. Das führt zu nix!
Das ist Unsinn. Lies mal den Kommentar über Dir.

Aufgrund der Erfahrung, dass sich alkoholisierte Autofahrer nachts oft an die Verkehrsregeln halten - um fälschlicherweise nicht aufzufallen - viel Deine Freundin ins Raster.
Ja, die sich auffällig unauffällig verhaltenden Leute ...

Eindeutig nicht. Wenn die Polizei nicht mit "Sonderrechten" (Blaulicht, Martinshorn) unterwegs ist, hat sie sich, genauso wie andere, an die Verkehrsvorschriften halten; außer bei "Gefahr im Verzug" (aber dann müssen sie ja "Sonderrechte" anmelden).
Falsch!!! Lest Euch doch bitte alle mal §35 (Sonderrechte) in der StVO durch!! Die Polizei ist von den Vorschriften der StVO befreit, wenn es für die Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Durchführung einer Verkehrskontrolle ist durch den §35 gedeckt (=hoheitliche Aufgabe der Polizei) In diesem Fall darf die Polizei über rote Ampeln fahren, Stopp-Schilder außer acht lassen und auch die vorgeschrieben Höchstgeschwindigkeit überschreiten (der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt immer, außerdem dürfen andere nicht gefährdet werden).
Blaues Blinklicht und Einsatzhorn (das Einsatzhorn ist das eigenlich wichtige) sind wieder etwas anderes. Wenn das Einsatzhorn eingeschaltet ist, beudeutet das nur, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen müssen. Alles andere (über rote Ampeln fahren usw.) darf die Polizei auch so, das hat damit nichts zu tun.
Wenn Deine Freundin gestoppt wurde wird sie irgendwie das Interesse der Polizei geweckt haben. Dann dürfen sie das selbstverständlich. Aber mich würde interessieren wie es weiterging, blieb es bei der Kontrolle oder hat sich mehr ergeben.?
Raccoon am 20. April 2008 16:49 Es war eine Allgemeine Verkehrskontrolle - die kann die Polizei ohne Grund durchführen (kennt sowas keiner? :/). Es war ja auch alles in Ordnung.
Uns geht es eher um die Rechte der Polizei hierbei - was z.B., wenn die Polizei durch das Überfahren des Stoppschildes einen Unfall verursacht hätte?
Hätten Sie beim Überfahren des Stopp-Schildes (oder auch bei einer roten Ampel oder beim Nichtbeachten einer anderen Vorschrift) einen Unfall verursacht wären Sie (die Polizei) nicht vorsichtig genug unterwegs gewesen.
Sie dürfen sich über die Vorschriften hinweg setzen (mit und ohne Sondersignal) und alle anderen müssen den Weg frei machen (wenn das Signal an ist), aber trotzdem muss dabei so vorsichtig gefahren werden, dass andere nicht gefährdet werden. Wenn dabei etwas passiert, muss die Polizei für die entstandenen Schäden aufkommen und evtl. wird auch der Beamte der das Fahrzeug gefahren hat disziplinarrechtlich belangt.
Bei solchen Fahrten passieren leider recht oft Unfälle, weil sich viele Polizisten nicht beherrschen können (Jagdtrieb o.ä.) .. passiert leider recht schnell und lässt sich auch nur schwer vermeiden. In den meisten Dienstvorschriften steht deshalb auch drin, dass an Kreuzungen usw. nur langsam herangefahren werden darf (bei einer Einsatzfahrt) und man erst dann weiterfahren darf wenn man sich sicher ist, dass nichts passiert. Trotzdem gibt es oft genug Fahrzeuge die mit voller Fahrt über eine rote Ampel an einer Kreuzung rasen .... solange bis was passiert ..
Das hat nicht nur was mit der Unbeherrschtheit der Polizisten zu tun sondern auch was mit den netten anderen Verkehrsteilnehmern die selbst dann nicht anhalten wenn sie gerade aufs hellleuchtende Blaulicht zufahren. Oder die die Musik so laut haben das sie das Blaulicht nicht hören und einfach mal aus der Reihe der Fahrer ausscheren die der Polizei platz machen. Oder auch die, die bei Blaulicht absolut in Panik geraten und direkt mit Vollbremsung mitten auf der Straße stehen bleiben, wenn das Polizeifahrzeug hinter denen steht.

Ja, das macht die Polizei und die darf das auch. weil sie mit Sondersingnal fahren, muß jeder Verkehrsteilnehmer darauf achten.Natürlich achten sie auch auf den Verkehr, haben aber immer dann Vorfahrt wenn das Singnal eingeschalten ist
Raccoon am 20. April 2008 16:40 Ja, wenn sie ein Signal einsetzen. Das machen sie aber bei allgemeiner Verkehrskontrolle normalerweise nicht (vom "Anhalten - Polizei" Hinweis abgesehen).
das Signal (§38 StVO) ordnet nur an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
Sonst hat das Signal nichts zu bedeuten.
wie oben schon geschrieben: §§ 35 und 38 StVO durchlesen (einfach mal bei google suchen..)
Ja auch die Herren der Volkspolizei müssen sich an die Verkehrsregeln halten,außer es ist Gefahr in Verzug und bei Hilfeeinsätzen.Eine interne Abteilung der Polizei überwacht ihre eigenen Polizisten,so das hier nicht die Gesetze für eigene Zwecke ausgehebelt werden.
Und wieder Unsinn. Wenn man mal den Teil der Volkspolizei ignoriert. Die Polizei darf bei ALLEN ihren Einsätzen die StPO ausser acht lassen wenn das zu Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigt ist. Ihre einzige Pflicht besteht darin aufzupassen das dabei nix passiert. Wenn etwas passiert liegt die Schuld rechtlich gesehen bei den Polizeibeamten.
andreas48, wieso fahren dann Einsatzfahrzeuge bei Rot über Kreuzungen? Sie dürfen das.
Sie dürfen das zwar, aber nur mit Blaulicht (Sondergenehmigung!) und unter Rücksichtnahme anderer Verkehrsteilnehmer. Auch Polizisten die mit Vollgas über rote Ampeln gefahren sind und so einen Unfall verursacht haben wurden schon schuldig gesprochen.
Richtig, die Polizei darf nur im Einsatz (mit Blaulicht) die Verkehrsregeln mißachten. Eine Routineverkehrskontrolle gehört nicht dazu! Aber was soll man letztendlich dagegen tun? Da hat man wohl wenig Chancen die Polizei anzuschwärzen.
Sagen wir mal so eine Dienstaufsichtsbeschwerde und auch eine Anzeige sind möglich sollte aber mit mindestens 2 Zeugen bewiesen werden können. Für den Fahrer des Polizeiautos können solche Sachen sehr unangenehm werden wenn es für sein Verhalten keinen vernünftigen Grund geben sollte.
siehe Regideur liebste Freundin :-)) @ HerrLich
Mag relativ sein, aber schneller als erlaubt müssen sie da in jedem Fall gefahren sein.
Das darf sie auch! Wenn du bedenken hast, dann solltest du sie anzeigen. Wo liegt denn überhaupt das Problem?
Ich hab keine "Bedenken" und wenn du richtig gelesen hättest, ist das auch nicht mir selbst passiert. Es geht mir um die allgemeine Rechtslage.