Ein Kollege hat das Mandat seines Rechtsanwalt gekündigt, er will sich einen neuen Anwalt suchen, da der alte Anwalt jetzt seit 9 Monaten nichts getan hat, es ging um eine einfache Mahnsache. Jetzt behauptet der Anwalt, mein Kollege müsse noch eine offene Rechnung ausgleichen und so lange dies nicht geschehen sei, würde er auch die ganzen Unterlagen -teilweise Originale- nicht herausgeben. Mein Kollege benötigt natürlich alles, um damit zu einem neuen Anwalt gehen zu können. Was kann er jetzt tun?
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Die Rechnung bezahlen und dann seine Unterlagen mitnehmen.
Der Anwalt hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn eine Rechnung nicht bezahlt worden ist. Selbst wenn er nur behauptet, dass eine Rechnung nicht bezahlt worden ist, so darf er zunächst die Unterlagen einbehalten, der Mandant müsste dann auf Herausgabe der Unterlagen klagen, das ist langwierig und kostet Geld. Daher lieber die Rechnung bezahlen, wenn sie nicht zu hoch ist und dann ab zum neuen Anwalt o. dirket zu einem neuen Anwalt und der soll sich darum kümmern.

§ 50 Abs. 3 BRAO:
1Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. 2Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.
D.h wichtige Originale wird er wohl herausgeben müssen.
Gegen unberechtigte Forderungen von Anwälten hilft nur eins: Bezahlen und nächstes Mal Vergütung und Gegenleistung klar schriftlich regeln.
Rechtsanwälte sind ein Teil des BRD-Systems. Sie handeln , wie alle Beteiligten willkürlich. habe ich auch gerade erlebt. Wir wollten einen Anwalt als Stiftungsanwalt aquiriren, welcher uns dann einlud, einmal unverbindlich vorbei zu kommen.
Dieser RA aus Büchen, Herr M.Z., hat dann auf betrügerische Weise Rechnungen gesandt, Mahnbescheide (sind übrigens nicht mehr gültig) und dann eine eidesstattliche Versicherung erwirkt. Das Urteil des Richters hat auch keine Gültigkeit mehr, da nicht eigenhändig unterschrieben. Lest mal die Zivilprozessordnung, § 315 und 317 ,Abs.2 Alle Ausführung sind zu unterschreiben von einem gesetzlichen Richter. Da die Richter in einer BRD-GmbH nicht gesetzlich sind und eine Wirtschaftsdiktatur herrscht, sind sie auch keine gesetzlichen Richter mehr und unterschreiben nicht. www.brd-matrix.de
Dein Kollege muß nur zu einem neuen Anwalt gehen und,der fordert ann die Unterlagen von dem 1 Anwalt an,aber ich weiß nicht genau was dein Kollege hat alles von diesem 1. Anwalt machen lassen aber wenn er einen befollmächtigung in dieser Sache und das tätig werden des Anwalts in Auftrag gegeben hat muß er natürlich auch die Rechnung des 1. Anwalts begleichen ob der erfolgreich war oder nicht!