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Darf der Kaufhausdetektiv ohne Grund die Taschen durchsuchen?

gefragt von geert am 05.06.2008 um 17:43 Uhr

Wenn man im Kaufhaus vom Ladendetektiv durchsucht wird und keinen Grund genannt bekommt, ist das Rechtens?

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Recht x 35.193 einkaufen x 2.904 Tasche x 271 Detektiv x 63 Kaufhaus x 46 durchsuchen x 3

Chris1981
beantwortet von Chris1981 am 5. Juni 2008 17:45
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Nein. Der Kaufhaus-Detektiv darf nicht in Deine Tasche schauen. Allerdings hat er das Recht, Dich festzuhalten, bis die Polizei eintrifft, falls Du Dich weigerst und die dürfen dann auf jeden Fall in Deine Tasche schauen.

Kommentar von 83d542b2ee0aac425d7a57d61f595235smallBecci101181 am 5. Juni 2008 17:47

Das stimmt! DH!!!


TawaGirl
beantwortet von TawaGirl am 5. Juni 2008 18:01
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Da ich mich vor einiger Zeit mal bei der Polizei zu diesem Thema erkundigt habe hier die genaue Aussage der Polizei. Wenn der Kaufhausdetektiv beobachtet hat wie sich jemand was in die Einkaufstasche gesteckt hat, dann darf er die/den so lange auffordern zu warten bis die Polizei kommt. Er darf aber nicht grundlos einen Blick in die Tasche verlangen. Durchsuchen darf ein Kaufhausdetektiv auch niemanden. Das ist einzig und allein Sache der Polizei. Und nur jemanden auffordern auf die Polizei zu warten, weil die/der sich evtl. auffällig benommen hat darf er auch nicht. Er muss schon einen Grund nennen. Wenn man sich nichts hat zu Schulden kommen lassen, dann würde ich auf die Polizei warten und dann meinerseits eine Anzeige machen wegen falscher Verdächtigungen. Oder zumindest eine Entschädigung verlangen. Den Laden würde ich, wenn ich da wirklich keine "langen" Finger gemacht habe meiner Familie, Freunden und Bekannten wärmstens weiter empfehlen. LG TawaGirl


anonym
beantwortet von Mietnormade am 5. Juni 2008 17:49
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Du wirst von Niemanden ohne Grund durchsucht. Falls das einer versucht mußt Du nur laut :"Hilfe sexuelle Belästigung" rufen. Für Durchsuchungen ist die Polizei zuständig. Also immer schön auf Leute in grün warten.


fourseasons
beantwortet von fourseasons am 5. Juni 2008 17:48
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Ob mit oder ohne Grund, - das darf der Kaufhausdetektiv überhaupt nicht!

Das darf nur die dazugerufene Polizei!

Es sei denn, du willst die Sache abkürzen und leerst freiwillig die Taschen.


jbinfo
beantwortet von jbinfo am 5. Juni 2008 17:46
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Das darf er nicht einmal mit Grund. Dafür ist Polizei zuständig.


FranzKofler
beantwortet von FranzKofler am 5. Juni 2008 17:47
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Es gibt ein Hausrecht, bei Verdacht darf er dich dazu auffordern. Trotzdem kannst Du es ihm verweigern, dann muß er die Poizei rufen und den Verdacht begründen. Üblicherweise wird das dann aber sehr unangenehm wenn du wirklich etwas eingesteckt hast da immer eine Anzeige folgt. Wenn Du unschuldig bist kannst Du es darauf ankommen lassen.

Kommentar von 0feed1e73a91c4a4124aa14bf0b2d347smallTawaGirl am 5. Juni 2008 18:11

Die genaue Aussage des Polizeibeamten bei dem ich mich erkundigt habe war, dass man nur jemanden auffordern darf auf die Polizei zu warten, wenn man die Tat beobachtet hat. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Das Problem hatten wir schon mal in der Firma. Da wurde eine Kollegin einer Fremdfirma bestohlen und eine andere Kollegin dieser Firma wurde verdächtigt. Die Polizei wäre nur gekommen, wenn diese besagte Kollegin bei der Tat beobachtet worden wäre. Der Verdacht alleine hat nicht ausgereicht. Beweisen konnte man dieser Kollegin gar nichts. Wir als "Hausherr" hatten nicht mal das Recht dieser Mitarbeiterin unseren Verdacht mit zu teilen und eine Durchsuchung dieser Person durften wir auch niocht vornehmen. Jedenfalls ist die Polizei aufgrund eines bloßen Verdachts nicht zu uns in die Firma gekommen. LG TawaGirl


ades13
beantwortet von ades13 am 5. Juni 2008 18:51
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nee ich glaube das darf er nicht er muss mindestens ein grund nennen weil sonst ist das nichts weiter auser verletzung der privatsphäre oder wie das geschrieben wird lol :-D


anonym
beantwortet von sweetymo am 5. Juni 2008 17:47
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Grundsätzlich brauch der Detektiv natürlich einen Verdacht um durchsuchen zu dürfen. Wenn er gar nichts sagt und einfach ohne Bergündung anfängt die Tasche durchzukramen, ist das nicht in Ordnung. Zumal eine "angebliche" Begründung für ihn schnell gefunden ist. Zu Empfehlen ist eine Beschwerde gegenüber der Geschäftsführung, am Besten über den Anwalt. Wenn es zu drastisch war, die Polizei verständigen.


Qetan
beantwortet von Qetan am 5. Juni 2008 17:45
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Ein Grund bzw. Grundverdacht sollte schon genannt werden.


anonym
beantwortet von master2k am 4. September 2009 08:51
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@ TawaGirl

natürlich muss man sich immer gleich beschweren und anzeige erstatten.

Am besten gleich ein Arbeitsverbot aussprechen.

Sowas geht ja garnicht. Das ein Detektiv sein Job macht.

Wenn die Kunden ohne ihr HIRN einzuschalten zum einkaufen gehen und sich verdächtig verhalten weil sie ständig sachen in ihre mitgebrachten Tüten werfen und an der Kasse nur die Hälfte rausholen, dann braucht man hier nicht rumheulen das man vom Detektiv angesprochen wird.

Es gibt EINKAUFSWÄGEN, EINKAUSFKÖRBE und möglichkeiten seine Rucksäcke oder mitgebrachten Taschen draussen zu lassen.

Auf der einen Seite wird rumgeheult das ständig alles teuerer wird, aber wehe der Detektiv überprüft mal eine verdächtige Person. Dann besteht man sofort auf sein Recht und will am besten gleich ein Einkaufsgutschein. Solche Kunden sind echt das letzte.

Und wenn man dann doch ein erwischt hat, wird rumgeheult und rumgejammert (ausversehen, blabla, nie wieder bla bla)

Wenn einer nichts zu verbergen hat, kann er seine Tasche ruhig zeigen, schließlich hat ER den Fehler gemacht und die Tasche mit in den Verkaufsraum gebracht. Was in 90% der Läden verboten ist. Wenn man das kleine Schild über dem Eingang lesen würde.


anonym
beantwortet von SlimFilter am 28. November 2008 00:59
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Guten Tag, um die Sache mit Fachwissen ein bischen zu vertiefen:

die so genannte "rechtfertigende Einwilligung": Natürlich darf jeder Bürger, ob Sicherheitsmitarbeiter (SMA) oder Privatperson, Jeden bitten etwas zu tun oder zu unterlassen. Das geht so weit das sogar Straftaten nicht als solche zu bewerten sind da der Strafbestand nicht erfüllt wird (Tatbestand -> Rechtswidrigkeit -> Schuldfähigkeit). Z.B. der Boxkampf, eigentlich eine Körperverletzung, aber das "Opfer" willigt der Tat ein, somit keine Rechtswidrigkeit. Die Einwilligung kann allerdings JEDERZEIT wiederrufen werden! Bsp Kaufhaus: "Darf ich einen Blick in diese Tüte werfen?"

So jetzt zum legitimen Ablauf der Tätigkeit eines Detektives:

Vorraussetzung: Eine Tat wird begangen z.B. §242 Diebstahl, Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit widerrechtlicher Zueignungsabsicht.

Möglichkeit #1: Der Detektiv spricht den Kunden nach vollendeter Tat an und bittet ihn mit ins Büro zu kommen (Diskretion bei seriösen Detektiven). Geht der Kunde freiwillig mit, so willig er ein diese Handlung zu dulden. Im Büro gibt der Kunde die Tat zu und gibt das Diebesgut freiwillig herraus, der Detektiv schreibt eine Anzeige die vom Kunden meist auch unterschrieben wird. Der Kunde wird mit einem Hausverbot belegt und darf das Haus verlassen. Diese Möglichkeit erfordert keinen Polizeieinsatz, ist Diskret und die beste Möglichkeit für alle beteiligten. Wenn ein Irrtum vorliegen sollte, ist eine ausgiebige Entschuldigung seitens des Detektives angebracht, aber bitte denkt daran: IRREN IST NUR MENSCHLICH!

Möglichkeit #2: Der Detektiv spricht den Kunden an, dieser verweigert jegliche Zusammenarbeit. In diesem Falle ist der Detektiv berechtigt den Kunden nach §127 Abs. 1 StPO vorläufig festzunehmen. Der Kunde kann notfalls mit angemessener Gewalt gezwungen werden mit ins Büro zu kommen. Verweigert der Kunde die Zusammenarbeit im Büro, so erfolgt ein Polizeieinsatz. Die Polizei zwingt den Kunden dann sich auszuweisen damit eine Strafanzeige geschrieben werden kann. Das Diebesgut wird ebenfalls von der Polizei zurückbeschafft, Körper und Taschenkontrolle finden statt. Der Kunde wird mit einem Hausverbot belegt und von der Polizei vor die Tür geleitet.

Rechtliches:

rechtfertigende Einwilligung siehe oben

§127 Abs. 1 StPO: Auf frischer Tat ertappt oder verfolgt (Augenzeuge, Verdacht reicht nicht), nur wenn Identität nicht festzustellen (Feststellung: die Daten aus einem gültigen Bundespersonalausweis abschreiben) oder Fluchtgefahr besteht (schwere Delikte, kein Ausweis, keine Wohnhaft, Wohnhaft außerhalb BRD usw.) Kunde darf sich nicht zur Wehr setzen, es besteht die Gefahr sich der Körperverletzung strafbar zu machen und/oder Schadensersatzansprüche entstehen zu lassen.

die Selbsthilfe des Besitzers und die Selbsthilfe des Besitzdieners ermöglichen desweiteren die Besitzkehr und Besitzwehr, d.h. der Detektiv darf dem Kunden sogar mit Gewalt das Diebesgut wieder abnehmen bzw diesen an der Wegnahme hindern (Ausnahme Taschen, Körpertaschen).

Was außer Polizei NIEMAND darf: Taschenkontrollen und Körperkontrollen OHNE Einwilligung. Auf blauen Dunst hin handeln und Vermuten das Jemand eine Tat begangen hat. Dann macht der Detektiv sich u.U. strafbar bzw. unterliegt dem Irrtum welcher nicht Strafbar wäre.

So das wäre schonmal ein korrektes Grundwissen, natürlich gibt es viele Wenn und Aber, deshalb habe ich gerade eine zweitägige Fortbildung hinter mir. Das möchte ich aber hier nicht alles niederschreiben.

Eine Sache liegt mir aber sehr am Herzen, bitte habt alle Verständnis für seriöse und freundliche Kollegen. Die tun auch nur ihren Job, dafür werden wir bezahlt und damit verdienen wir unseren Lebensunterhalt. Andersherum bietet es sich an sich klar zu machen das JEDER Konzern den durch Diebstahl entstehenden Verlust von vorneherein auf den Verkaufspreis aufrechnet. Das heißt wir alle bezahlen dafür das wenige etwas kostenlos mitnehmen! Bundesweit liegt der Schaden bei etwa 3.300.000.000 Euro (3,3 Milliarden in 2008).

Bei unseriösen und wirklich frechen Detektiven bietet es sich an sich beim Geschäftsführer über die Praktiken zu beschweren, den schwarzen Schafen muss man eben das Handwerk legen. Aber bitte wirklich nur bei Extremfällen.

So, nun wünsche ich dennoch viel Spaß beim Einkaufen

SlimFilter


anonym
beantwortet von spike23 am 7. Juni 2008 22:36
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Als Detektiv hat er das Recht dich aufzuhalten, wenn in seinen Augen ein Verdacht besteht. Das kann eine Handbewegung oder ähnliches sein! Er muss fragen ob er in die Tasche schauen darf. Es ist immer besser wenn man dieses zulässt, denn so kann man sich oft eine Menge Ärger ersparen! Ohne Grund wird niemand angesprochen. Sonst würde ich au die Leute ansprechen die mir net passen!


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