Darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung dursuchen trotz abgegebener EV ?
Ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss darf auch ein Gerichtsvollzieher die Wohnung weder betreten, noch durchsuchen. Es kommt allerdings sehr selten vor, dass der GV einen solchen Beschluss hat. Vielmehr spekuliert der GV auf die Unwissenheit des Schuldners und fragt immer: "Darf ich in die Wohnung kommen?" Da die wenigsten Schuldner ihre Rechte kennen und glauben, ihn hereinlassen zu müssen, sagen sie "Ja" - und damit hat der GV seine Berechtigung, in die Wohnung zu kommen. Genauso läuft es in abgeschwächter Form mit der Durchsuchung. Die meisten GV fragen, ob sie da oder dort mal reinschauen dürfen oder fordern den Schuldner auf, diese oder jene Tür bzw. Schrank zu öffnen. Etwas anderes ist es, wenn der Gläubiger (weil er vielleicht glaubt, der Schuldner habe eine falsche EV abgegeben) einen Durchsuchungsbeschluss bei Gericht erwirkt (kostet aber und kommt deshalb selten vor), mit dem der GV dann vor der Tür steht. Dann darf er natürlich - ohne zu fragen - alles durchsuchen. Letzteres ist aber aus Kostengründen selten, weil der Gläuber bei Erfolglosigkeit auf den Kosten sitzenbleibt. Eine eidesstattliche Versicherung wirkt 3 Jahre. Normalerweise hat man in dieser Zeit seine Ruhe. Alle Gläubiger, die in dieser Zeit einen Gerichtsvollzieher beauftragen, bekommen eine Kopie der EV - mehr passiert da nicht. Nur, wenn ein Gläubiger begründete Zweifel an der Richtigkeit der EV darlegt, geht der GV überhaupt innerhalb dieser 3 Jahre zum Schuldner. In einem solchen Fall hätte das aber ohne Gerichtsbeschluss keinen Sinn, weil der Schuldner den GV dann sicherlich nicht freiwillig in die Wohnung lässt.

Wenn er mit seinem Titel vor der Tür steht schon ...
Er schaut sich um, durchsuchen ist etwas übertrieben. Es sei denn, er hat einen bestimmten Verdacht, dann wird es schon mal intensiver.

Du bist nicht verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher die Tür zu
öffnen und ihn in dein Wohnung zu lassen, selbst wenn er es
mehrfach bei dir probiert.
Allerdings solltest du berücksichtigen, dass der
Gerichtsvollzieher nach zwei erfolglosen Versuchen, in deine
Wohnung zu gelangen, grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich
bei Gericht eine richterliche Durchsuchungsanordnung für
deine Wohnung zu besorgen.
Sobald der Gerichtsvollzieher diese besitzt, kann er deine
Wohnungstür öffnen lassen (z.B. mit Hilfe eines
Schlüsseldienstes), wobei die dabei entstehenden Kosten von
dir zu bezahlen sind. Insbesondere unter dem Aspekt,
unnötige Kosten für dich zu vermeiden, solltest du genau
abwägen, ob es nicht doch günstiger wäre, den
Gerichtsvollzieher freiwillig in die Wohnung zu lassen.
In besonderen Ausnahmefällen kann der Gerichtsvollzieher
allerdings bei einer Verweigerung des Zugangs auch ohne
Durchsuchungsanordnung die Wohnung betreten, nämlich
dann, wenn er eindeutige Anhaltspunkte hat, dass ohne
sofortiges Handeln pfändbare Gegenstände weggeschafft
werden. Der Gerichtsvollzieher kann zudem die Begleitung
durch Polizeibeamte anfordern, wenn er beim Schuldner auf
Widerstand gegen die erlaubte Durchsuchung stößt.
Also, lieber reinlassen, egal was der redet, sonst wird es teuer.
der darf mit tiltel! aber wenn du nix zu verbergen hast, ist doch egal!

Mit eine richterlichen Beschluss: ja.
www.wohnung.com
Das ist ja interessant, muss ich gleich nochmal nachhaken.
Ich war bisher der Meinung, der Gerichtsvollzieher zieht nur mit Titel los ... tja, wieder was gelernt ...
In den meisten Fällen zieht er ja auch nur mit Titel los - in der Hoffnung, er wird freiwillig durch den Schuldner in die Wohnung gelassen, weil der glaubt, ihn reinlassen zu müssen. Und in 99 % der Fälle funktioniert das auch.