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Darf der Eigentümer einfach einen Schneedienst engagieren?

gefragt von DanvieDanvie am 03.11.2009 um 10:42 Uhr

In einem Wohnhaus leben 3 Parteien. Im Erdgeschoss lebt der Eigentümer und im 2. Stock ein Mieter des Eigentümers. Die Wohnung im 1. Stock hat der Eigentümer verkauft, wobei diese Wohnung vom neuen Besitzer vermietet wurde. Nun fragt der Eigentümer des Hauses, welcher schon in Rente mit ca 80 Jahren ist, wie man es mit dem Schneedienst handhaben will. Daraufhin erwidert der Mieter des 1. Stockes, dass er dieses übernehmen wird, da man noch jung sei und dieses gerne übernehmen wird, obwohl lt. Mietvertrag und seines Erachtens auch gesetzlicher Verankerung die Partei im Erdgeschoss dafür zuständig ist. Trotzdem würde man dieses zwecks guter Erziehung und Respekt vor dem Alter gerne übernehmen. Nun engagiert der Eigentümer ohne jegliche Absprache mit den anderen Mietparteien doch aus heiterem Himmel einen Winterdienst und wird die anfallenden Kosten hierfür einfach auf alle Mietparteien umlegen, obwohl eigentlich etwas anders vereinbart wurde und die anderen Parteien nicht einsehen, hierfür die Kosten zu übernehmen, obwohl man doch selber den Schneedienst übernehmen wollte. Ist dieses Vorgehen vom Eigentümer rechtens? Danke vorab für die Hilfe

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Kleinsorge
beantwortet von Kleinsorge am 3. November 2009 10:59
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Hilfreichste Antwort

Der Vermieter ist verantwortlich dafür dass im Winter Schnee geräumt wird. Der Vermieter kann allerdings die Mieter in die Pflicht nehmen, wenn dies im Mietvertrag oder der Hausordnung so vereinbart wurde. Gibt es eine entsprechende Vereinbarung, dann ist der Vermieter berechtigt von den Mietern zu verlangen den Schnee zu Räumen. Bei entsprechender Regelung ist der Vermieter auch berechtigt eine Firma zu engagieren, die den Schnee räumt, und die Kosten auf die Mieter umzulegen. Der Vermieter bleibt in allen Fällen in der Verantwortung, er haftet also für entstandene Schäden. Gibt es keine Vereinbarung im Mietvertrag oder der Hausordnung dann ist das Schneeschippen Sache des Vermieters. Mehr Infos unter http://www.anwaltseiten24.de/rechtsgebiete/mietrecht/news/news/vermieter-koennen... Peter Kleinsorge

Kommentar von A478ae03b04e492f32191c91bdb29bf4smallfirstguardian am 3. November 2009 11:12

Hier geht es nicht um Mietrecht sonder WEG Recht! Es ist immer wieder verblüffend, wie Antworten als Hilfreich klassifiziert werden, die an der Sache völlig vorbei gehen!

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 3. November 2009 11:21

Fragen wir doch mal Danvie. Danvie, gib uns doch bitte mal Info ob Du Deine Fragen als Mieter o. als vermietender Wohnungseigentümer stellst und den mietrechtlichen Aspekt klären möchtest oder ob es um die Problematik des Wohnungseigentumsrechtes und das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander geht. Gibst Du uns bitte Antwort?

Kommentar von Simple_avatar6smallDanvie am 3. November 2009 11:39

ich frage als mieter...der eigentümer des "hauses" lebt unter mir aber meine wohnung hat er damals verkauft und ich habe demnach einen anderen vermieter. ihm gehören also seine wohnung unten und die wohnung über mir.

Kommentar von Ce98f9ee9543f71cfcc9aefd0be2a726smallvincero am 3. November 2009 14:12

also doch eine WEG, die dann auch entscheidet.

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 3. November 2009 18:46

Hallo Vincero, wie die WEG den Winterdienst unter sich regelt und sicherstellt, ist das eine - das andere sind die mietvertraglichen Rechte und Pflichten (auch Kostentragung), die nur zwischen dem Mieter und Vermieter bestehen.

Eine Rechtsbeziehung WEG zum Mieter besteht nicht.

Ob eine Pflicht zur Ausführung/Nichtausführung o. Kostentragung/Nichtkostentragung besteht, kann sich nur aus dem Mietvertrag und der Rechtsbeziehung Mieter/Vermieter ergeben.

Kommentar von Simple_avatar1smallKleinsorge am 4. November 2009 09:38

Das WEG, richtiger WoEigG, (Wohnungseigentumsgesetz) regelt die Beziehungen zwischen den Eigentümern in einem Gebäude. Für die rechtliche Beziehung zwischen Eigentümer und Mieter gilt alleine das Mietrecht. Der Kommentar von geige bzw. meine Antwort sind korrekt. Der Verweis von firstguardian und Vincero auf das WEG ist für die Fragestellerin wenig hilfreich bzw. geht somit an der Sache vorbei. Über die Art und Weise wie geantwortet wurde verkneife ich mir (besser) jeden Kommentar. Spielen wir einen Fall durch: Möglichkeit 1: Die Gemeinschaft der Eigentümer beschließt mehrheitlich eine Firma zur Schneeräumung zu beauftragen. Jeder Eigentümer, auch solche die dagegen waren, ist verpflichtet sich an den Kosten hierfür zu beteiligen. Ein Eigentümer einer Wohnung kann, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist, diese Kosten dem Mieter in Rechnung stellen. Möglichkeit 2: Beschließt die Gemeinschaft der Eigentümer dass die Eigentümer selber den Schnee räumen, dem einzelnen Eigentümer steht es frei eine Firma zu beauftragen, die für ihn den Schnee räumt. Die Kosten für die Schneeräumung trägt erst einmal der Eigentümer der diese Dienstleistung beauftragt hat. Diese Kosten kann er dem Mieter der Wohnung in Rechnung stellen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Peter Kleinsorge

Kommentar von Simple_avatar6smallDanvie am 4. November 2009 10:01

Hm hier wird immer von Gemeinschaft geredet?wann genau spricht man von solch einer gemeinschaft?hat der hauseigentümer,der ja im unteren stock lebt und er die wohnung im 2 stock vermietet hat,wobei er die wohnung im ersten stock verkauft hat, mehr rechte als der vermieter an dem er die wohnung im ersten ersten stock verkauft hat?

Kommentar von Simple_avatar1smallKleinsorge am 4. November 2009 11:13

Es gibt, wenn ich Sie richtig verstanden habe, in Ihrem Haus zwei Eigentümer mit Wohneigentum. Ihrem Vermieter gehören zwei Wohnungen und einem anderen Eigentümer gehört eine Wohnung. Diese zwei Eigentümer bilden die Gemeinschaft der Eigentümer. Welcher Eigentümer wieviel zu sagen hat ist vom Wohneigentum abhängig. Ihr Vermieter hätte, falls zwischen den Eigentümern nichts anderes vereinbart wurde, die Mehrheit der Stimmen in der Gemeinschaft der Eigentümer. Infos zum WoEigG http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/woeigg/gesamt.pdf Für die rechtliche "Beziehung" zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter ist dennoch Ihr Mietvertrag maßgeblich. Peter Kleinsorge

Kommentar von Simple_avatar6smallDanvie am 4. November 2009 11:41

naja fast, meinem vermieter gehört nur die wohnung in der ich wohne und der eigentümer des hauses gehört seine wohnung ganz unten und die wohnung über mir.also gehören ihm zwei wohnungen und meinem vermieter nur eine wohnung


Weitere gute Antworten


geige
beantwortet von geige am 3. November 2009 11:05
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Hallo Danvie, es gibt keine rechtliche Verankerung, daß nur EG-Bewohner Winterdienst auszuführen haben. Aufgrund dessen, daß es früher so praktiziert wurde, hält dieser Irrglaube aber wohl bis heute an.

Eine wirksame Übertragung des Winterdienstes auf den Mieter erfolgt nur durch Vereinbarung im Mietvertrag oder aber einer Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrages (keine lose Blatt Beilage o. Rückseite, die nicht seperat abgezeichnet ist!) ist.

Ist dies nicht der Fall, geht der Eigentümer aufgrund einer nur mündlich erfolgten Absprache ein erhebliches Haftungsrisiko im Unfall-Falle ein, da er als Grundstückseigentümer in der Haftung steht. Dann würde ich mich auch lieber 'freikaufen' u. den Winterdienst fremd beauftragen, um kein Risiko einzugehen.

Bezüglich der Kosten des Winterdienstes müssen diese ebenfalls mietvertraglich vereinbart sein, nur dann darf ein VM diese dem M weiter belasten.

Es kommt also auf den Inhalt der Mietverträge an, um eine konkrete Aussage treffen zu können.

Kommentar von A478ae03b04e492f32191c91bdb29bf4smallfirstguardian am 3. November 2009 11:17

Kein Mietrecht! WEG-Recht!!!!

Kommentar von Simple_avatar6smallDanvie am 3. November 2009 11:18

ja hurraaaaaaaaa,also auf deutsch gesagt heißt es, dass er mich nur für die kosten des schneedienstes belangen darf, wenn es im mietvertrag auch verankert ist, dass im winter ein dienst engagiert wird und die kosten dann umgelegt werden oder? steht dieses nicht im vertrag habe ich keine kosten zu tragen?

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 3. November 2009 11:27
Kommentar von A478ae03b04e492f32191c91bdb29bf4smallfirstguardian am 3. November 2009 11:29

Nein! Die Eigentümergeminschaft trägt die Kosten des Winterdiensterdienstes. Diese Kosten sind umlagefähig und von daher auf die Mieter umlegbar. Also zahlen diese Kosten die Eigentümer, soweit sie selber ihre Wohnung nutzen und können diese Kosten an den Mieter über die Nebekostenabrechnbung weitergeben, soweit eine Wohnung vermietet und nicht selbst vom Eigentümer genutzt wird. Zur Freude besteht folglich auf Ihrer Seite kein Anlaß; Sie löhnen das mit!

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 3. November 2009 11:36

@first: Umlage, sofern mietvertraglich vereinbart. Leider hat Danvie uns noch keine weitere Info bezüglich des anzuwendenden Rechts gegeben.

@Danvie, aufgrund Deiner Fragestellung gehe ich davon aus, daß Du eine der beiden Mietparteien bist - ist das korrekt oder lieg ich da gänzlich falsch?

Kommentar von Simple_avatar6smallDanvie am 3. November 2009 11:41

ich frage als mieter...der eigentümer des "hauses" lebt unter mir aber meine wohnung hat er damals verkauft und ich habe demnach einen anderen vermieter. ihm gehören also seine wohnung unten und die wohnung über mir.

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 3. November 2009 11:43

Danke für Deine Rückmeldung.

Kommentar von Simple_avatar6smallDanvie am 3. November 2009 11:46

na ich danke euch.hätte nicht gedacht, dass das hier solche diskussion entfacht;-)


heimwerker
beantwortet von heimwerker am 3. November 2009 20:20
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Für den Mieter ist nur entscheident, was in seinem Vertrag steht. Wird er zur Räumung verpflichtet, dann ist das auch so. Nachträglich kann der VM keinen Räumdienst auf diesen Mieter umlegen. Das wäre eine einseitige Vertragsänderung. Die Eigentümergemeinschft in diesem Fall zu 2/3 der eigentliche Eigentümer kann dies zwar beschließen, nur auf diesen einen Mieter kann das eben nicht umgelegt werden. MfG

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 3. November 2009 20:36

Dankeschön!!!


emser
beantwortet von emser am 3. November 2009 10:46
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Normalerweise wechselt man sich ja ab, mit dem Schnee- und Räumdienst. Da ist nicht nur der aus dem Erdgeschoß dafür zuständig, sondern alle Reih um! Ich würde mit dem Eigentümer reden, dass die anderen sich nicht an den Kosten beteiligen werden, sondern ihren Räumdienst selbst machen. Der Eigentümer aus dem Erdgeschoß kann für seinen Dienst ja gerne jemand von Außen holen, aber er muss dann auch die Kosten dafür selbst tragen.

Kommentar von A478ae03b04e492f32191c91bdb29bf4smallfirstguardian am 3. November 2009 11:13

Die Eigentümerversammlung muß das beschließen, wenn kein Verwalter bestellt ist.


firstguardian
beantwortet von firstguardian am 3. November 2009 11:08
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Die Reinigung der Gehwege wie die Verkehrssicherungspflicht ist bei Wohnungseigentum in der Teilungserklärung mit Verwaltervertrag geregelt. Danach stimmt die Gemeinschaft untereinander ab, wenn kein Verwalter bestellt ist, wer mit den Aufgaben zu betrauen ist. Schauen Sie also mal in Ihre Teilungserklärung und dann reden Sie mit den übrigen Miteigentümern über die Form der Verkehssicherugnspflicht.

Kommentar von Simple_avatar6smallDanvie am 3. November 2009 11:23

super ich danke dir für deine mühe hier:-)


anonym
beantwortet von jimpo am 3. November 2009 10:50
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Jeder Mieter des Hauses ist reihum fürs schneeschieben verantworlich.Nicht nur der Erdgeschossbewohner.

Kommentar von B6c7a73e1b254bb372e11a237d582697smallanitari am 3. November 2009 11:03

"Jeder Mieter des Hauses ist reihum fürs schneeschieben verantworlich." Sofern dies im Mietvertrag bzw. in der Hausordnung steht.


anonym
beantwortet von Quickfinger am 3. November 2009 10:49
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IMO nein. Es stimmt übrigens nicht, dass dafür nur der Erdgeschossbewohner zuständig wäre. Der Vermieter kann das allen oder einzelnen übertragen, er kann es jedoch nicht zu Lasten der Mieter extern vergeben, sondern muss es dann selbst bezahlen. Auch bei Übertragung auf die Mieter müsste er Werkzeuge und Streumittel auf eigene Kosten stellen.


niaweger
beantwortet von niaweger am 3. November 2009 10:49
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Um hier richtig antworten zu können, müsste man den Mietvertrag kennen. Je nach dem, was dort vereinbart wurde, kann das durchaus rechtens sein... Wenn nichts zum Thema Winterdienst drin steht, darf der Eigentümer das nicht...

Kommentar von A478ae03b04e492f32191c91bdb29bf4smallfirstguardian am 3. November 2009 11:16

Ne! Sie müßten den Inhalt der Teilungserklärung mit Verwaltervertrag kennen, um hier mitschreiben zu können!


Perle0106
beantwortet von Perle0106 am 3. November 2009 10:46
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nein, er kann doch nicht einfach eure geld ausgeben, wenn es anders abgesprochen gewesen ist,

die andere frage ist ja nur, wie lange muss der schnee erst liegen, bis die anderen mieter ihn wegmachen.... so ein dienst kommt schon sehr früh am morgen....

Und ausserdem..... ich kenne es auch, dass der mieter ganz unten dafür zuständig ist, dafür zahlen die meistens auch weniger miete...

Kommentar von A478ae03b04e492f32191c91bdb29bf4smallfirstguardian am 3. November 2009 11:16

Wenn er gelichzeitig zum Verwqalter bestellt wurde, dann kann er sehr wohl einen Winterdienst zu Lasten der Geminschaft veranlassen. Diese umlagefähigen Kosten werden über die Verwalterabrechnung seitens des jeweiligen Wohnungseigentümers an die Mieter weitergeben, soweit das Eigentum vermietet ist.

Kommentar von 1221027c711343f9f81a626ec933f268smallheimwerker am 3. November 2009 20:23

Die gute alte Etagenzulage. Ein Relikt aus alten Zeiten. Heute eher unüblich. MfG


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