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Darf der Chef einen aus dem Urlaub zurückbeordern, um dann selbst in Urlaub zu fahren???

Frage von FridaGT FridaGT

Ist heute in unserem Bekanntenkreis geschehen. Der Kollege eines Freundes hat sich krank gemeldet. Der Chef hat einen anderen Kollegen angerufen und aus dem Urlaub zurück beordert - um dann selbst heute Nachmittag in Urlaub zu fahren. Kann das sein? Der Chef hätte die Arbeit des krank gewordenen Kollegen genauso machen können, er hat die gleiche Ausbildung wie die anderen.

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Antworten (7)

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    Antwort von maspick maspick

    Ist fies, aber der Chef hat das Recht, es zumindest zu versuchen. Der "andere" hätte ja im urlaub nicht erreichbar sein müssen. Typischer Fall von "Selber schuld".

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    Antwort von zj1000 zj1000

    Überleg mal wer bezahlt.

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    Antwort von Keten Keten

    Klar...dafür ist er Chef

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    Antwort von thedude thedude

    Natürlich...Er ist der Chef!

    Kommentar von FridaGT FridaGTFridaGT

    Ich denke, es müssen dringende betriebliche Gründe vorhanden sein? Und der dringende Grund ist, dass der Chef selbst Urlaub hat???

    Kommentar von thedude thedudethedude

    Er ist dein Chef,Er kann machen was er will!

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    Antwort von tanja1959 tanja1959

    Wird der Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers nicht in dem vorgesehenen Zeitraum genommen, so ist die Firma ersatzpflichtig für den Zusatzaufwand, der dem Arbeitnehmer dadurch entsteht. Das können Kosten der Stor­nierung für eine bereits gebuchte Reise sein oder der Saisonzuschlag für einen anderen Reisetermin.

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    Antwort von tanja1959 tanja1959

    "Darf mein Chef mich aus dem Urlaub zurückholen?"

    Änderungen, auf die der Arbeitnehmer ein Recht hat:

    Eine Änderung des Urlaubsplans kann verlangt werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen. Das ist der Fall, wenn auf Arbeitnehmerseite unvorhersehbare Vorgänge eine Verschiebung der Ferien erfordern. Erkrankt der Arbeitnehmer zum Beispiel, so ist der Chef zu einer Verlegung des Urlaubs verpflichtet. Auch andere persönliche Gründe der Mitarbeiter, etwa ein Sterbefall in der Familie, können ein Anlass sein, zu einem anderen Termin in Ferien zu fahren.

    Ein Arbeitnehmer kann auch in weniger schwerwiegenden Fällen eine Urlaubsverlegung durchsetzen. Das Bundesurlaubsgesetz geht nämlich von der Berücksichtigung seiner Urlaubswünsche aus. Die betrieblichen Interessen sind zwar ebenfalls einzubringen - diese jedoch erst in zweiter Linie. Deshalb hat der Arbeitgeber einem Änderungswunsch zu entsprechen, wenn das zumutbar ist, wenn also keine betrieblichen Schwierigkeiten daraus entstehen. Denkbar ist zum Beispiel ein Urlaubstausch mit einem Kollegen aus derselben Abteilung.

    Wird der Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers nicht in dem vorgesehenen Zeitraum genommen, so ist die Firma ersatzpflichtig für den Zusatzaufwand, der dem Arbeitnehmer dadurch entsteht. Das können Kosten der Stornierung für eine bereits gebuchte Reise sein oder der Saisonzuschlag für einen anderen Reisetermin.

    Änderungen, auf die der Arbeitgeber ein Recht hat:

    Andererseits kann auch der Arbeitgeber Urlaubsverlegungen durchsetzen, etwa dann, wenn durch Erkrankung oder unvorhergesehenes Ausscheiden von Mitarbeitern der festgelegte Urlaubsplan nicht eingehalten werden kann. Auch wenn nach einer längeren Auftragsflaute ein "Traumangebot" eingeht, das der Arbeitgeber nicht ablehnen will. Allerdings darf es sich nicht um anders regelbare Schwierigkeiten handeln; vielmehr muss eine sonst nicht lösbare Situation vorliegen, die nur durch eine "Urlaubssperre" behoben werden kann.

    Und was gilt, wenn ein Chef einen Mitarbeiter vorzeitig aus dem Urlaub zurückrufen will? Es versteht sich, dass er dies nur aus besonders wichtigen Gründen tun wird. Doch braucht der Urlauber hierbei nicht mitzuspielen! Und dies selbst dann nicht, wenn er sich vorher dazu schriftlich verpflichtet haben sollte. Eine solche Vereinbarung wäre nämlich rechtsunwirksam. Ein Arbeitnehmer müsse es nicht hinnehmen, "ständig damit rechnen zu müssen, zur Arbeit abgerufen zu werden", so das Bundesarbeitsgericht. (AZ: 9 AZR 405/99)

    Ob dies auch für den Fall "der zwingenden Notwendigkeit" gilt, "die einen anderen Ausweg nicht zulässt", ließ das Bundesarbeitsgericht offen.

    Quelle: WDR2 - Recht

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    Antwort von flb89 flb89

    kurz und knapp: Nein. Urlaub vergeben ist vergeben.

    Kommentar von lotta1lotta2 lotta1lotta2lotta1lotta2

    stimmt nicht. Der Chef kann aus dem Urlaub abordern. Aber für die entstandenen Unkosten muss er aufkommen.

    Kommentar von Keten KetenKeten

    Nicht ganz, wenn Chefe belegen kann, dass die Arbeitskraft dringend benötigt wird, kann er zurück geordert werden. Außerdem, ist es nicht so toll sich wegen Urlaub mit dem Boss anzulegen.

    Kommentar von FridaGT FridaGTFridaGT

    Aber die Arbeitskraft wird nur benötigt, weil der Chef selbst NICHT auf seinen Urlaub verzichtet, statt mit gutem Beispiel voran zu gehen.

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