wie ist das bei einem Einstellungsgespräch?

Die wahrheitswidrige Beantwortung einer danach zulässigen Frage nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren bzw. die pflichtwidrige Unterlassung der nachträglichen Mitteilung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen unter den Voraussetzungen der §§ 123, 124 BGB die Anfechtung des Arbeitsvertrags. http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw99_3653.htm

Kommt drauf an, was für ne Tätigkeit und was für ne Vorstrafe.
schlaufuchs08 am 24. März 2008 22:33 Ich denke egal wie groß das Vergehen ist, es nicht zu sagen ist Kündigungsgrund sowie verboten. Das gilt als Manager genau wie als Würstchenverkäufer. Unehrlichkeit hat noch niemanden unendlich weit gebracht (na gut eigentlich schon).
bitmap am 24. März 2008 22:47 ''Ist die Frage nach Vorstrafen zulässig?
Die allgemeine Frage nach "Vorstrafen" oder nach "Vorstrafen aller Art" ist unzulässig, da sie keinen konkreten Bezug zu dem geplanten Arbeitsverhältnis hat. Wenn Sie in dieser (ungenauen) Weise nach Vorstrafen gefragt werden, dürfen Sie eine Bestrafung verheimlichen.
Zulässig ist es allerdings, einen Kassierer nach Vorstrafen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten zu fragen oder einen Kraftfahrer nach Vorstrafen wegen Straßenverkehrsdelikten, da hier ein sachlich gerechtfertigtes Interesse des Arbeitgebers besteht.''
Die Frage nach Vorstrafen ist nur zulässig, wenn und soweit es die zu besetzende Stelle oder die zu leistende Art dies erfordert. Ein Kassier darf also zulässigerweise nach vermögensrechtlichen Vorstrafen bestraft werden. Die Strafe muß also immer einschlägig sein.
Nein, Nein, Nein. Wenn Du zu dem stehst, was Du verbrochen hast,ist das immer noch besser als zu Lügen. L.G.
Raimund1 am 26. März 2008 00:44 DH - was vergangen ist, ist vergangen !!!

Wenn du eine Vorstrafe wegen Veruntreuung hast, musst du sie natürlich angeben, wenn du in der Buchhaltung arbeiten willst. Aber - als grobes Beispiel - bei einer Fließbandtätigkeit ist eine Vorstrafe wegen Trunkenheit am Steuer völlig irrelevant und darf verschwiegen werden.

Nein, das darf er nicht. Käme es nach der Einstellung raus, so wäre es ein Kündigungsgrund.

wenn es heraus kommt siehts schlecht aus. Und verboten ists allemal.

Es geht nicht darum,ob man lügen darf ( ist ohnehin in der Regel verwerflich, denk' ich ) sondern ob Du danach gefragt werden darfst. Wenn's nicht für den Job relevant ist ( wie schon einigemal erwähnt ) darfst Du nicht danach gefragt werden.

Solltest du den Vorstrafen stehen. Gerade wenn es welche über 80 Tagessätze sind, stehen sie sowieso im Führrungszeugnis, daß der Arbeitgeber verlangen kann. Und wenn du in bestimmten Berufen arbeiten willst, darfst du auch nicht vorbestraft sein (z.B. alle Heilberufe). Wenn du da falsche Angaben machst, wird dir auch nach erfolgreichen Abschluß der Beruf aberkannt. Und wenn du wegen falscher Angaben in einem Beruf eingestellt wirst, ist es ein Grund zur fristlosen Kündigung.

der personalleiter etc. darf gar nicht nach vorstrafen fragen es sei den du willst in den öffentlichen dienst

Wenn man schon auf eine Vorstrafe angesprochen wird, hilft lügen gar nichts mehr! (:-((.
Wieselchen1 am 24. März 2008 22:40 Im Allgemeinen fragen Arbeitgeber alle Bewerber nach Vorstrafen. Sie fragen auch gerne Frauen nach einem eventuellen Kinderwunsch. Wenn die Art der Tätigkeit nicht eine Frage nach den Vorstrafen rechtfertigt, darf der AG da gar nicht erst nach fragen. Also kannst du in solchen Fällen immer lügen.
Sollte ein AG Kenntnis von deiner Vorstrafe haben, wird er dich im Zweifelsfalle nicht darauf ansprechen sondern erst gar nicht zum Einstellungsgespräch bitten. So einfach ist das.
Er kann zwar lügen, aber er darf es nicht. Hat er Vorstrafen verschwiegen und es kommt raus, ist das Vertrauensverhältnis zu der Firma gestört. Das Arbeitsverhältnis - wenn es denn zu Stande gekommen ist - kann fristlos aufgehoben werden.

Nein, wenn man vorbestraft ist und der AG fragt danach sollte man schon wahrheitsgemäß Antworten.