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Darf der Bewerber auf die Frage nach Vorstrafen lügen?

gefragt von frankzo am 24.03.2008 um 22:24 Uhr

wie ist das bei einem Einstellungsgespräch?

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HerrLich
beantwortet von HerrLich am 24. März 2008 22:28
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Die wahrheitswidrige Beantwortung einer danach zulässigen Frage nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren bzw. die pflichtwidrige Unterlassung der nachträglichen Mitteilung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen unter den Voraussetzungen der §§ 123, 124 BGB die Anfechtung des Arbeitsvertrags. http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw99_3653.htm


bitmap
beantwortet von bitmap am 24. März 2008 22:27
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Kommt drauf an, was für ne Tätigkeit und was für ne Vorstrafe.

Kommentar von 05f51c351ec78269b7a5976c2f3b830asmallschlaufuchs08 am 24. März 2008 22:33

Ich denke egal wie groß das Vergehen ist, es nicht zu sagen ist Kündigungsgrund sowie verboten. Das gilt als Manager genau wie als Würstchenverkäufer. Unehrlichkeit hat noch niemanden unendlich weit gebracht (na gut eigentlich schon).

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 24. März 2008 22:47

''Ist die Frage nach Vorstrafen zulässig?

Die allgemeine Frage nach "Vorstrafen" oder nach "Vorstrafen aller Art" ist unzulässig, da sie keinen konkreten Bezug zu dem geplanten Arbeitsverhältnis hat. Wenn Sie in dieser (ungenauen) Weise nach Vorstrafen gefragt werden, dürfen Sie eine Bestrafung verheimlichen.

Zulässig ist es allerdings, einen Kassierer nach Vorstrafen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten zu fragen oder einen Kraftfahrer nach Vorstrafen wegen Straßenverkehrsdelikten, da hier ein sachlich gerechtfertigtes Interesse des Arbeitgebers besteht.''

http://tinyurl.com/yrben3


anonym
beantwortet von LEADER am 24. März 2008 22:25
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nein! auf keinen fall!


anonym
beantwortet von dargent am 24. März 2008 22:29
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Die Frage nach Vorstrafen ist nur zulässig, wenn und soweit es die zu besetzende Stelle oder die zu leistende Art dies erfordert. Ein Kassier darf also zulässigerweise nach vermögensrechtlichen Vorstrafen bestraft werden. Die Strafe muß also immer einschlägig sein.


Tonica
beantwortet von Tonica am 24. März 2008 22:30
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Nein, Nein, Nein. Wenn Du zu dem stehst, was Du verbrochen hast,ist das immer noch besser als zu Lügen. L.G.

Kommentar von 731c5ad6dd97e7d6fb61ba4d6b44bf08smallRaimund1 am 26. März 2008 00:44

DH - was vergangen ist, ist vergangen !!!


Wieselchen1
beantwortet von Wieselchen1 am 24. März 2008 22:29
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Wenn du eine Vorstrafe wegen Veruntreuung hast, musst du sie natürlich angeben, wenn du in der Buchhaltung arbeiten willst. Aber - als grobes Beispiel - bei einer Fließbandtätigkeit ist eine Vorstrafe wegen Trunkenheit am Steuer völlig irrelevant und darf verschwiegen werden.


sunpoint
beantwortet von sunpoint am 24. März 2008 22:27
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Nein, das darf er nicht. Käme es nach der Einstellung raus, so wäre es ein Kündigungsgrund.


schlaufuchs08
beantwortet von schlaufuchs08 am 24. März 2008 22:27
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wenn es heraus kommt siehts schlecht aus. Und verboten ists allemal.


stefanpeter
beantwortet von stefanpeter am 24. März 2008 22:45
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Es geht nicht darum,ob man lügen darf ( ist ohnehin in der Regel verwerflich, denk' ich ) sondern ob Du danach gefragt werden darfst. Wenn's nicht für den Job relevant ist ( wie schon einigemal erwähnt ) darfst Du nicht danach gefragt werden.


DerTroll
beantwortet von DerTroll am 24. März 2008 22:35
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Solltest du den Vorstrafen stehen. Gerade wenn es welche über 80 Tagessätze sind, stehen sie sowieso im Führrungszeugnis, daß der Arbeitgeber verlangen kann. Und wenn du in bestimmten Berufen arbeiten willst, darfst du auch nicht vorbestraft sein (z.B. alle Heilberufe). Wenn du da falsche Angaben machst, wird dir auch nach erfolgreichen Abschluß der Beruf aberkannt. Und wenn du wegen falscher Angaben in einem Beruf eingestellt wirst, ist es ein Grund zur fristlosen Kündigung.


HansWalter
beantwortet von HansWalter am 24. März 2008 22:39
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der personalleiter etc. darf gar nicht nach vorstrafen fragen es sei den du willst in den öffentlichen dienst


Brigitta
beantwortet von Brigitta am 24. März 2008 22:32
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Wenn man schon auf eine Vorstrafe angesprochen wird, hilft lügen gar nichts mehr! (:-((.

Kommentar von Bb904a70a750c5fdc16c32511c9b26basmallWieselchen1 am 24. März 2008 22:40

Im Allgemeinen fragen Arbeitgeber alle Bewerber nach Vorstrafen. Sie fragen auch gerne Frauen nach einem eventuellen Kinderwunsch. Wenn die Art der Tätigkeit nicht eine Frage nach den Vorstrafen rechtfertigt, darf der AG da gar nicht erst nach fragen. Also kannst du in solchen Fällen immer lügen.

Sollte ein AG Kenntnis von deiner Vorstrafe haben, wird er dich im Zweifelsfalle nicht darauf ansprechen sondern erst gar nicht zum Einstellungsgespräch bitten. So einfach ist das.


oarhellger
beantwortet von oarhellger am 24. März 2008 22:29
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Er kann zwar lügen, aber er darf es nicht. Hat er Vorstrafen verschwiegen und es kommt raus, ist das Vertrauensverhältnis zu der Firma gestört. Das Arbeitsverhältnis - wenn es denn zu Stande gekommen ist - kann fristlos aufgehoben werden.


sheela2011
beantwortet von sheela2011 am 24. März 2008 22:28
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Nein, wenn man vorbestraft ist und der AG fragt danach sollte man schon wahrheitsgemäß Antworten.


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