...bzw. ist es zulässig, dass man sich "ausstempeln" muss, um die Toilette benutzen zu können? Es handelt sich um eine moderne Bäckerei mit "Hygieneschleuse" - wenn man zu den Toiletten möchte, muss man durch die Hygieneschleue, wodurch aber automatisch die Arbeitszeit im System unterbrochen wird. Vielen Dank für eure Antworten! BenGates
Darf der Arbeitgeber Toilettenpausen von der Arbeitszeit abziehen?
| Abstimmungen | |
|---|---|
| Ja, es ist rechtens, weil: | 4 |
| Nein, es ist nicht rechtens, weil: | 18 |
| Kommt darauf an, ob...: | 1 |
Antworten (27)
-
8Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom FragestellerAntwort von
Semmel76Semmel76
Abgestimmt für: Kommt darauf an, ob...:Die menschlichen Bedürfnisse stehen im Zweifel über den betrieblichen Interessen. Eine solche Anordnung (Untersagen) des Arbeitgebers wäre insoweit zumindest als sittenwidrig zu erachten und damit unwirksam - der Arbeitgeber darf den Gang zur Toilette außerhalb der regulären Pausenzeiten damit nicht untersagen, sofern nicht andere Umstände hinzutreten, welche einen Rückschluss auf den Mißbrauch (z.B. etwaig längere Privatgespräche zwischen Mitarbeitern) von eingeräumten Toilettenpausen zulassen.
Hingegen kann m.E. der Arbeitgeber zu zulässigen Prüf- bzw.Kontrollzwecken (z.B. hinsichtlich zu bezahlender oder nicht zu bezahlender, aber genommener Pausen und deren Häufigkeit), insbesondere wenn Mißbrauch dieser Pausen zu vermuten ist, derart begründet ein Ein- und Ausstempeln seiner Mitarbeiter verlangen.
-
6Antwort von
ScannerScanner
Abgestimmt für: Nein, es ist nicht rechtens, weil:Das ist eine Sache, die man nicht umgehen kann.
-
5Antwort von
HumpelschtilzHumpelschtilz
Abgestimmt für: Nein, es ist nicht rechtens, weil:wenn die sich anstandshalber für ihrn Chef inne Bäckerhose pinkeln verletzen sie die Hyäne!! Das sollen sie denen ma androhen vorsorglich!!
-
-
5Antwort von
erweherweh
Abgestimmt für: Nein, es ist nicht rechtens, weil:Unmöglich, sowas sollte es nicht geben.
-
4Antwort von
MaFreyMaFrey
Abgestimmt für: Nein, es ist nicht rechtens, weil:grundbedürfnisse müssen auch auf arbeit versorgt werden
Kommentar von
kristallvogelkristallvogel Und dieses Grundbedürfnis bedeutet bei einem arbeitenden Menschen, dass er am Tag wie oft aufs Klo muss? 2x? 5x? 10x? ... das Problem ist, dass manchen wirklich jeder Weg der Arbeit zu entgehen recht ist.
Kommentar von
MaFreyMaFrey es fällt unter die AG-seitigen Fürsorgepflichten die jede Firma hat, einen paragraphen gibt es dazu nicht. Nur im Grundgesetz, von wegen dass die Menschenwürde gewahrt werden muss und das wird sie ja damit nicht.
Kommentar von
kristallvogelkristallvogel Das hab ich bisher genauso wenig schriftlich gefunden wie die gegensätzliche Meinung - hast du dafür eine Quelle?
Kommentar von
MaFreyMaFrey §§ 241 Abs. 2, 617-619 BGB, könnte man eventuell so auslegen. Aber ansonsten wird das thema fast nirgends behandelt, zumindest nicht explizit auf toilettengang.
Kommentar von
kristallvogelkristallvogel Falls überhaupt dann wohl 618(3), aber da hab ich auch meine Bedenken. Denn dass es gesundheitlich notwendig ist, zwischen den bestehenden Pausen auf die Toilette zu gehen wage ich (abgesehen von diversen Krankheiten) zu bezweifeln.
Kommentar von
MaFreyMaFrey naja es ist eigentlich belegt das zu langes anhalten nicht gesund ist, ausserdem sollte es auch im interesse deines arbeitsgebers sein dass du voll einsatzfähig bist und nicht total hibbelig da stehst weil du pinkeln musst.
Kommentar von
BenGatesBenGates Das Problem is, dass der Arbeitgeber ja die Möglichkeit zur Verfügung stellt - und damit m.E.n. die Fürsorgepflicht erfüllt. Die Frage ist, ob Arbeitszeit oder nicht! Wer mir mit nem wirklich guten (rechtliche handfesten) Grund ne Antwort geben kann, bekommt´s Sternchen :) Danke schonmal...
Kommentar von
kristallvogelkristallvogel wieso sollte ich das müssen, wenn ich doch in der letzten pause war? in ner oper hälts auch (fast) jeder bis zur pause aus, aber in der arbeit würde man dann das diskutieren anfangen .... und als kind bekommt man schließlich auch vor längeren fahrten / ausflügen usw. gesagt, dass man VORHER gehen soll - klappt komischerweise auch.
Kommentar von
MaFreyMaFrey ja wo de recht hast haste recht, aber wie differenziert man jemanden der aufgrund einer krankheit oft aufs klo muss von einem der nur viel zeit aufm klo verbingen will. weil es wäre ja unfair wenn ein mensch der auf grund seiner krankheit öfter aufs klo muss, viel mehr pause nehmen muss und dann keine pausenzeit mehr zum essen aht oder überstunden amchen muss.
Kommentar von
kristallvogelkristallvogel jemand, der aufgrund einer krankheit öfter muss kann dafür auch ein attest vorlegen ...
Kommentar von
MaFreyMaFrey Kommentar von
MaFreyMaFrey warum wird mein kommentar nicht angeziegt?
Kommentar von
MaFreyMaFrey also nochmal. eine pause ist erst eine pause wenn sie mind. 15 minuten dauert, vorher ist es arbeitszeit zum indest lt. :http://bundesrecht.juris.de/arbzg/__4.html
Kommentar von
kristallvogelkristallvogel eine "Ruhe"pause ... von einer Pause zum Rauchen, für die Toilette oder ähnliches steht da gar nix.
Kommentar von
Semmel76Semmel76 Auch in solchen Fragen gilt der Grundsatz: "Wer behauptet, muss beweisen". Demnach hat der Arbeitgeber im Streitfall den Beweis für einen behaupteten Missbrauch anzutreten, während gleichermassen der Arbeitnehmer einen geeigneten Nachweis für eine diesbezügliche von ihm genannte Erkrankung zu erbringen hat.
Im Übrigen handelt es sich beim Toilettengang außerhalb der regulären Pausenzeiten nicht um eine Pause per se, sondern vielmehr um eine Arbeitszeitunterbrechung, welche vor dem Hintergrund der Umstände geduldet werden muss oder eben nicht.
Kommentar von
Semmel76Semmel76 Für eine Diskussion bezüglich der Zulässigkeit des "Ausstempelns" und dessen Zweckmäßigkeit bleibt m.E. kein Raum, da der Arbeitnehmer, welcher im Normalfall ohnehin keinerlei Konsequenzen zu befürchten hat, hieraus allein noch nicht in seinen Rechten verletzt wäre und somit zunächst keine erkennbaren, berechtigten Einwendungen gegen die jeweilige Form der Arbeitszeiterhebung und deren etwaiger Prüfung innerhalb von betriebsinternen verwaltungs- und personaltechnischen Vorgängen erheben kann.
Kommentar von
Semmel76Semmel76 Auszugsweise der hierzu einschlägige § 616 Satz 1 BGB: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."
Entsprechend mittels obiger Vorschrift gestalterer Vortrag in Verbindung mit § 242: "Der Schuldner (Anm.: hierbei ist Arbeitsleistung geschuldet) ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern." ergibt meines Erachtens insoweit ein brauchbar ausreichendes und gewichtiges Argument.
Kommentar von
BenGatesBenGates Klingt in der Tat nicht schlecht... Schreib´s ruhig nochmal als richtige Antwort, vielleicht wird´s ja die Sternchenantwort und so wäre sie dann besser auffindbar, als am Ende eines ellenlangen Textes :) MfG
Kommentar von
Semmel76Semmel76 Ersteinmal danke für das Angebot @ BenGates. :)
Zumal ich aber eigentlich nicht auf Sternchenjagd bin und ich nach meiner Auffassung auch nichts Unzutreffendes in meiner eigentlichen Antwort geschrieben habe, belasse ich es gerne bei dem Kommentar und meinen Ergänzungen. Es steht dem Fragesteller ja frei, die Antwort als hilfreichste auszuwählen, die ihm gemäß des Wortlauts geeignet und schlüssig erscheint.
Für den Umfang meiner Beiträge möchte ich mich hingegen beim geneigten Leser entschuldigen - damit habe ich gerade bei nicht eindeutig zu beantwortenden Frage in der Tat desöfteren Probleme. :)
Kommentar von
BenGatesBenGates Passt scho... :)
Kommentar von
Semmel76Semmel76 Des Verständnis gfreit mi sakrisch... ;-)
-
3Antwort von
tantehottitantehotti
da müste ich ja nur noch überstunden machen :D
Kommentar von
BenGatesBenGates Das versuche ich mir jetz mal nicht genauer vorzustellen, was das heißt... ;-D
Kommentar von
tantehottitantehotti :D
Kommentar von
Semmel76Semmel76 Endlich kann ich´s mal anbringen: rofl ;-)
Kommentar von
tantehottitantehotti :)
-
3Antwort von
icke01icke01
Abgestimmt für: Nein, es ist nicht rechtens, weil:Mit der Stoppuhr zur Toilette...das wärs ja auch noch!
Sollen die Arbeiter etwa Pampers tragen? -
-
3Antwort von
Reiswaffel87Reiswaffel87
...einfach mal auf die Theke schei*en, weil man seine Arbeitszeit nicht opfern möchte. Vielleicht überlegt es sich der Chef dann ja anders...
Der Toilettengang kann nicht von der Arbeitszeit abgezogen werden. Dazu hatte ich vor nicht all zu langer Zeit ein Urteil gelesen, aber ob ich das auf die schnelle finde?! Ich suche mal, du kannst aber auch selbst mal schauen.
Kommentar von
BenGatesBenGates Danke schonma... bin selbst schon auf der Suche, deshalb die Frage :)
Kommentar von
AronphoenixAronphoenix Semmel hat da weiter oben ein Urteil genant, meinst du das?
Kommentar von
BenGatesBenGates Ja :)
-
2Antwort von
truxumuxitruxumuxi
Abgestimmt für: Nein, es ist nicht rechtens, weil:Der Web zur Toilette und deren Benutzung ist als Arbeitszeit anzurechnen. Dieses Urteil hat ein Rechtsanwalt, angestellt in einer Anwaltskanzlei er stritten, dem sein Gehalt wegen häufiger Toilettenbesuche gekürzt werden sollte. Er klagte dagegen und gewann. Als Begründung für seine häufigen Besuche des stillen Örtchens gab er an, er habe unter Verdauungsproblemen gelitten, was den Richtern eine ausreichende Erklärung war. Arbeitsgericht Köln Az: 6 Ca 3846/09
Kommentar von
kristallvogelkristallvogel siehe auch bei tomcat01: mit der begründung durch "krankheit" - wenn du nun noch eines hast, dass das ohne krankheitsbild darlegt ... ;o)
Kommentar von
truxumuxitruxumuxi Der Toilettengang gehört zur Arbeitszeit. Es gehört zum Wohlbefinden des Menschen, dass er zur Toilette geht wenn er muss und es dient der Gesundheit und der Arbeitskraft. Schlimm genug, wenn man dafür ein Urteil braucht. Ich würde es darauf ankommen lassen. Arbeitgeber, die so drauf sind wie deiner, denen ist auch ein Gerichtsurteil egal. Das musst du wohl persönlich und selbst für dich durchstreiten. Frag einfach mal einen Anwalt für Arbeitsrecht. Das muss dir die Sache wert sein. Eine Beratung kostet nicht viel und du hast was in der Hand. Frag deine Kollegen, dann teilt ihr euch das Beratungshonorar für den Anwalt. Dann habt ihr was das Hand und Fuss hat.
Kommentar von
Semmel76Semmel76 Zustimmung @ Truxumuxi. Ich glaube ebenfalls nicht, dass ein kluger und mit dem Arbeitsrecht rechtssicher vertrauter Arbeitgeber derartige Streitfragen im Zweifel mittels einer Kündigung oder Abmahnung durchsetzt oder sich diesbezüglich einer einer Klage durch den Arbeitnehmer ausgesetzt sehen will.
-
2Antwort von
tomcat01tomcat01
Abgestimmt für: Nein, es ist nicht rechtens, weil:MIT URTEIL ;)
Hier ging es um einen Anwalt dem das Gehalt und die Dauer der Toilettengänge gekürzt wurde, er Klagte gegen seinen Arbeitgeber (die Kanzlei) und hat gewonnen:
Kommentar von
kristallvogelkristallvogel mit der begründung durch "krankheit" - wenn du nun noch eines hast, dass das ohne krankheitsbild darlegt ... ;o)
Kommentar von
tomcat01tomcat01 Gibt aber auch andere Urteile: http://www.jobbanet.eu/toilettengang-ist-freizeit-also-immer-schon-vorsichtig
:( Ja wie denn nun? Ichdenke das wäre in deinem Falle nur durch einen Anwalt bzw. im weiteren durch das Zuständige Gericht zu entscheiden...
Kommentar von
kristallvogelkristallvogel wieso in "meinem"? ;o) ... und das spricht zwar dafür, dass man dort nicht versichert ist (da freizeit), aber ob es rechtens ist den gang zur toilette deswegen von der arbeitszeit abzuziehen bleibt noch offen.
Kommentar von
BenGatesBenGates naja, Freizeit ist nunmal keine Arbeitszeit... Klingt logisch, auch wenn´s blöde ist. Werd noch bissel weitersuchen, aber vielleicht isses ja die Lösung...
Kommentar von
tomcat01tomcat01 @kristallvogel: dein Kommentar war noch nicht da als ich begonnen hatte zu schreiben ;)
Und wie BenGates schon sagt, Freizeit ist nunmal keine Arbeitszeit.
Kommentar von
kristallvogelkristallvogel wie gesagt, ich sehe das auch so, dass das ein guter ansatz ist, aber ohne beleg zählt das rechtlich halt rein gar nix ...
Kommentar von
Semmel76Semmel76 Der Zeitaufwand und die Dauer des Gangs zur Toilette sind nur zwei von mehreren Faktoren, die bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind. Sofern nichr die Dauer und Häufigkeiten ein zuässiges und verständiges Mass erheblich überschreitet, wird der Arbeitgeber nur schwerlich einen Schaden an betrieblichen Interessen als Begründung für eine Sanktion herleiten können.
Dass im Falle des von "Tomcat01" erstgenannten Urteils gar eine Anwaltskanzlei diese Klage vorgebracht hat, ist dabei besonderes erschreckend.
-
2Antwort von
truxumuxitruxumuxi
Abgestimmt für: Nein, es ist nicht rechtens, weil:Nein der Toilettengang darf nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden.
-
2Antwort von
pumpkinbagel Abgestimmt für: Ja, es ist rechtens, weil:Der Gesetzgeber dem Arbeitgeber hier Recht gibt. D.h. Grundbedürfnisse wie eben der Toilettengang oder das Mittagessen sollten in der Pause verrichtet werden. ABER: freundlicherweise sind i.d.R. die meisten Arbeitgeber so kulant, dass sie es nicht zur Pausenzeit zählen.
Kommentar von
BenGatesBenGates Danke. Steht das im Arbeitsrecht? Hab´s nicht gefunden...?
Kommentar von
PeterSchuPeterSchu Nenn doch bitte einfach mal ein Gesetz oder ein Urteil.
Kommentar von
truxumuxitruxumuxi So ein Blödsinn, wo hast du denn das her ! Aus dem vorigen Jahrhundert ! Dafür gibt es keine Gesetzesvorlage, nenn doch mal wo du das her hast.
Kommentar von
AronphoenixAronphoenix Gerichte sind komischer Weiße gegenteiliger Auffasung? Halten die sich etwa nicht an die Gesetze?
-
2Antwort von
Alfgetier Abgestimmt für: Ja, es ist rechtens, weil:Bin der meinung das es rechtens ist, ich würde es auf die gleiche Stufe der Raucher stellen. Sie verlassen den Arbeitsplatz und sind dafür dann kein gewinn mehr und schaden somit dem Unternehmen. Für WC wege sind doch auch die Pausen da.
Kommentar von
PeterSchuPeterSchu Rauchen muss man nicht, aber aufs Klo gehen schon.
Kommentar von
kristallvogelkristallvogel aber auch nicht 100x am tag ... beim otto-normal-benutzer der toilette sollten während 8 stunden ja wohl auch 1 oder 2 "versuche" reichen, oder? das ließe sich auch locker in der pause erledigen.
Kommentar von
Semmel76Semmel76 Der einseitig wirkenden Auffassung von "Alfgetier" kann ich nicht beitreten, somit ist der Einwand von "PeterSchu" einserseits richtig platziert und andererseits beachtlich. Regelmässig dürfte der einem Betrieb zugefügte Schaden eines Toilettengangs des Arbeitnehmers aufgrund dessen Notdurft (und nicht etwa anderer, verfolgter Zwecke) vernachlässigbar gering sein.
Die Häufigkeit ist zwar bisher nicht Gegenstand der Diskussion gewesen, dennoch stimme ich "Kristallvogel" insoweit zu, dass Nachfragen des Arbeitgebers durchaus erlaubt sind, wenn die Häufigkeit aus verständiger Sicht Rückschlüsse auf einen Mißbrauch zulassen. Kann der Arbeitnehmer nicht geeignet dartun oder rechtfertigen, wonach der Arbeitgeber einen häufigeren Toilettengang als üblich zu dulden hätte, so wird er zumindest mit seinem Begehren auf eine Sonderbehandlung scheitern.
Im Übrigen bleibe ich dabei, dass aus rechtlicher Sicht derlei Fragen nicht einfach mit "ja" oder "nein" beantwortet werden können, da es jeweils eine Einzelfallentscheidung unter Würdigung der Gesamtumstände anhand dargebotener Nachweise und Sachvorträge im Prozessfall wäre.
-
2Antwort von
Sandra3086Sandra3086
Abgestimmt für: Nein, es ist nicht rechtens, weil:das Bedürfnis jeder Mensch hat. Wäre ja schlimm wenn man es bis zur Pause aushalten muss.
-
2Antwort von
weisshaupt72weisshaupt72
Abgestimmt für: Nein, es ist nicht rechtens, weil:Der Gang ausschliesslich zur Notdurft ist eine unumgängliche Notwendigkeit. Das ist übrigens seit Bismarck so.....
-
1Antwort von
ropeweropewe
Abgestimmt für: Nein, es ist nicht rechtens, weil:Ich wundere mich, dass es hier Antworten gibt, die dies rechtlich als Zulässig empfinden. Das Arbeitsgericht Köln hat unter dem AZ.: 6 Ca 3846/09 ganz klar ausgesagt, das Toilettengänge nicht zur Reduzierung des Arbeitsentgelt füheren dürfen.
Die Grenze zur Persönlichkeitsverletzung wird in der Regel dort überschritten, wo jeder Toilettengang während der Arbeitszeit systematisch erfasst wird – denn damit ließe sich ein vollständiges Bewegungsprofil eines jeden Mitarbeiters erstellen. Dies wird ja, wie von Dir geschrieben, bei Euch praktiziert. Ich würde mal mit dem zuständigen Datenschutzbeauftragten reden.
Kommentar von
BenGatesBenGates Hallo ropewe! Vielen Dank für deine Antwort. Jedoch kann ich unter diesem Aktenzeichen keine so genaue Aussage diesbezüglich finden. Im dort geschilderten Fall gab es keine systematische Zeiterfassung für Toilettenbesuche. (Zitat: "Soweit der Beklagte zu 2) auf übermäßige Pausen und insbesondere auch auf übermäßige Toilettenaufenthalte des Klägers verweist, ist dieser Sachvortrag rechtlich unerheblich. Denn er ist unsubstantiiert. Er resultiert allein aus einer Hochrechnung des Beklagten zu 2).") Deiner Aussage mit der Persönlichkeitsverletzung bei systematischer Zeiterfassung für Toilettenbesuche stimme ich zu, jedoch fehlt dafür wie gesagt noch das passende Urteil. (Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/arbgkoeln/j2010/6Ca384609urteil20100121.html)
Kommentar von
ropeweropewe Diese Aussage habe ich aus dem Fitting, Seite müsste ich noch mal suchen, kann ich abeer auf Wunsch machen, nur nicht heute ;)
-
1Antwort von
qwertz09qwertz09
Abgestimmt für: Nein, es ist nicht rechtens, weil:... auf toilette gehen ist ein menschliches bedürfniss
-
1Antwort von
AronphoenixAronphoenix
Abgestimmt für: Nein, es ist nicht rechtens, weil:Gibts schon Urteile zu.
-
1Antwort von
thommi67thommi67
Es soll ja schon einen Discounter gegeben haben, der den Kassiererinnen Windeln vorschrieb, das ist nicht legal. Ich habe auch schon gehört, dass eine Bank den Toilettengang von der Arbeitszeit ausschliesst, das war vor einigen jahren.
Irgendie scheint es doch rechtens zu sein, oder zumindest ne Grauzone.
Toiletten müssen auf jeden Fall für die Belegschaft bereitgestellt sein, in der Gastronomie sogar getrennt für Belegschaft und Gäste.
Die meisten Firmen akzeptieren den Klogang während der Arbeitszeit, bei uns wird auch die Raucherpause geduldet. In dem Mutterbetrieb von uns, wir sind nur ein Tochterunternehmen, aber auf dem Selben Gelände, müssen die Raucher stempeln.
Ein anständiger seriöser Betrieb gewährt den Mitarbeitern das Recht, während der Arbeitszeit mal auf die Toilette zu gehen, zumal mensch nicht immer steuern kann, wann er das Bedurfnis hat, und es ist immer noch besser, wenn ein Mitarbeiter z. B. an Durchfall leidet, weil er was schlechtes gegessen hat, dass er zur Arbeit kommt, als dass er sich krank meldet, und damit der Firma die Lohnfortzahlung auferlegt.
Er bringt zwar verminderte Leistung, aber der Saldo fällt besser aus.
Das Erfassen der Raucherpausen würde mir überhaupt nicht in den Kram passen, aber das müsste ich akzeptieren, das dies rechtens ist, das könnte ich nachvollziehen, und auch verstehen. Für erfasste Klopausen habe ich dagegen keinerlei Verständnis mit der Ausnahme, dass bei einem 5-Mann-Betrieb unmittelbar nach Arbeitsbeginn erstmal das tägliche rituelle sch...n angesagt ist :)
Aber im Laufe des Tages kann es jede(n) mal auch ausserhalb der Pausenzeiten überkommen. Und dann da stempeln zu müssen ist mehr als dreist.
Kommentar von
Semmel76Semmel76 Ihre Auffassung kann man getrost teilen. Allerdings soll angemerkt sein, dass beim Stempelvorgang oder anderen Zeiterfassungsystemen neben dem Zeitpunkt des Verlassens des Arbeitsplatzes auch erfasst ist, wann und nach welcher Zeitspanne der Arbeitnehmer dorthin zurückkehrt. Sofern also der Arbeitnehmer ausserhalb regulärer Pausen nicht über den Zeitraum von mehreren Stunden oder in auffälliger Häufigkeit unbegründet den Arbeitsplatz verlassen hat, wären diesbezüglich auch keine Rückfragen des Arbeitsgebers anhängig. Dass ein Abzug marginaler Fehlzeiten aufgrund von Notdurft von der geleisteten Arbeitszeit nicht statthaft ist, wurde bereits erörtert. ;-)
-
1Antwort von
blubbermagdichblubbermagdich
Abgestimmt für: Nein, es ist nicht rechtens, weil:so was gehört sich nicht, und beschränkt deine Freiheit
-
1Antwort von
Sebi55555Sebi55555
Ist das den wirklich so schlimm? Ich meine mehr wie 1-2 Minuten wirst du für "klein" nicht brauchen. :D MFG
Kommentar von
MaFreyMaFrey stell dir vor du ahst durchfall...
Kommentar von
BenGatesBenGates Es geht hier um den Grundsatz. Ich finde das nicht Fair. Außerdem dauert es ca. 5 Minuten (Pro Geschäft), weil: Hygieneschleuse, relativ weiter Weg bis in die Büroetage... Gibt´s dazu nen Paragraphen?
Kommentar von
Semmel76Semmel76 Wie oben erwähnt: In gewisser Hinsicht wird man bezüglich der Fragestellung im § 616 BGB i.V.m. § 242 BGB fündig. ;-)
-
1Antwort von
MultiPhilipp94MultiPhilipp94
Abgestimmt für: Nein, es ist nicht rechtens, weil:Also eigentlich dürfen Toilettenpausen nicht angerechnet werden. Das System der Hygieneschleuse sollte mal erneuert werden.
-
1Antwort von
RealitoRealito
Abgestimmt für: Nein, es ist nicht rechtens, weil:weil, es wäre nicht normal.
-
0Antwort von
corvette1512corvette1512
Abgestimmt für: Nein, es ist nicht rechtens, weil:...das ein natürliches Bedüfnis ist. Wär ja noch schöner...!
-
0Antwort von
SaschaAaaAaSaschaAaaAa
Abgestimmt für: Ja, es ist rechtens, weil:es ja in der arbeitszeit ist könntest auch in derpause auf toilette gehen
Kommentar von
BenGatesBenGates Wo steht das?
Kommentar von
SaschaAaaAaSaschaAaaAa ich bin nur der meinung aber handfeste beweise hab ich net
Kommentar von
BenGatesBenGates Spricht das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz beim Arbeitsrecht - in einem Betrieb mit Hygieneschleuse ist es Freizeit und man hat Pech, in einem ohne Schleuse ist es Arbeitszeit und man hat Glück...?
Kommentar von
kristallvogelkristallvogel wieso? dir bleibt doch immer noch die wahl den job zu wechseln ... oder meinst ein arzt mit zig-stunden-schichten und ein 08/15-bürojob mit 8 stunden wäre in diesem sinne "fair"?
Kommentar von
BenGatesBenGates Da gibt´s auch mehr als 6,xx€/Std, oder??
Kommentar von
kristallvogelkristallvogel klar, man muss schließlich auch die studienzeit, in der man nix verdient rechnen ... was ich damit sagen wollte: klar kannst du äpfel mit birnen vergleichen, aber dann müsstest du mir eine firma im gleichen gewerbe zeigen, um ein entsprechendes beispiel zu haben. dass in anderen jobs andere bedingungen herrschen wird man nie verhindern können.
Kommentar von
MaFreyMaFrey wäre ja schlimm wenn mans so lange anhalten muss ... das nennt man quälerei und foltert und ist generell verboten
Kommentar von
Bonti83Bonti83 Achso ? Du meinst also das ich mir in die hose machen soll weil ich keine Pause habe ???
Kommentar von
SaschaAaaAaSaschaAaaAa genau :D
Kommentar von
MultiPhilipp94MultiPhilipp94 kannst dir ja auch im Hygienebereich einpissen, freun sich die leute auch. Diese antwort war quatsch.
Kommentar von
BenGatesBenGates Die leute wollen doch goldgelbe Brötchen... :)
Kommentar von
PeterSchuPeterSchu Zitat: "ich bin nur der meinung aber handfeste beweise hab ich net..."
Wenn es um Rechtsfragen geht, sollte man persönliche Meinungen aus dem Spiel lassen.
Kommentar von
kristallvogelkristallvogel DH!
Ein hiezu interessantes, aktuelles Urteil in solchen Fragen habe ich für den Fragesteller auch parat, demnach: Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 21.07.2010 (Aktenzeichen: 2 CA 423/10)
Das Urteil sagt aus, dass man nicht gekündig werden kann. Für mich hat das nichts damit zu tun, ob man dafür ausstempeln muss (?)
Das Urteil behandelt u.a. die Kernfrage. Demnach also ist zunächst ersichtlich, dass ein Toilettgang außerhalb der regulären Pausen an sich vom Arbeitgeber eine zu duldende Arbeitsunterbrechung ist. Zudem geht daraus bei entsprechender Auslegung verständig hervor, dass ein Abzug von der Arbeitszeit unzulässig wäre, so dass im Ergebnis auch eine diesbezügliche Rüge des Arbeitgebers aufgrund einer Kontrolle der Stempelkarte oder anderen, geeigneten Prüfmitteln, wo u.U. mehrfache Toilettengänge verzeichnet sind, keinen Erfolg und damit erkennbar keinerlei Konsequenzen zum Nachteil des Arbeitnehmers hätte. ;-)
Somit kann der Arbeitnehmer, falls gefordert oder einem entsprechendem System geschuldet, insoweit beruhigt und bedenkenlos stempeln, sofern er nicht wie obig dargestellt, sich eines Missbrauchs solcher Pausen "schuldig" macht. Im Zweifel ist es demnach eine Einzelfallentscheidung und eine Beweisfrage im Streitfalle.
Aufgrund der vielen offenen Nachfragen zu einer gesetzlichen Regelung:
In gewisser Hinsicht wird man bei entsprechender Auslegung im § 616 BGB i.V.m. § 242 BGB bezüglich eines gesetzlichen Maßstabs fündig.
Also hier nochmal der Paragraph im Wortlaut zum Nachlesen: § 616 Satz 1 BGB: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."
Entsprechend mittels obiger Vorschrift gestalterer Vortrag in Verbindung mit § 242: "Der Schuldner (Anm.: hierbei ist Arbeitsleistung geschuldet) ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern." ergibt meines Erachtens insoweit ein brauchbar ausreichendes und gewichtiges Argument. ZITAT VON SEMMEL76 ENDE ---------- Vielen Dank, Semmel76, ich denke die Frage ist hiermit beantwortet. MfG, BenGates :)
Sehr gerne geschehen - im Übrigen habe ich Ihnen zu danken... ;-)