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Darf der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis grundlos befristen o. muss hierfür ein Grund vorliegen?

gefragt von sansibar am 20.02.2008 um 13:09 Uhr

Eine Bekannte hat jetzt eine Festanstellung in einer Werbeagentur angeboten bekommen, allerdins befristet zunächst für 2 Jahre, Gründe für die Befristung wurden nicht angegeben, sie weiß aber, dass die Agentur erst sei 2 Jahren existiert. Sie will das Angebot natürlich annehmen, ich meine aber, dass die das Arbeitsverhältnis nicht grundlos befristen dürfen, das wäre doch nichts anderes als eine verlängerte Probezeit, oder?


Reply


Macjohn
beantwortet von Macjohn am 20. Februar 2008 15:04
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Da wir in der BRD Vertragsfreiheit haben, liegt es allein beim Arbeitgeber, wie lange er einen neuen Arbeitsvertrag befristet. Vorschriften dafür gibt es nicht, außer, dass der Vertrag kein Knebelvertrag sein darf.


anonym
beantwortet von clairedeluxe am 20. Februar 2008 13:12
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Eine grundlose Befristung ist zulässig, wenn der Arbeitgeber Existenzgründer ist und noch nicht länger als 4 Jahre tätig ist, die Befristung darf dann einmalig erfolgen, wenn zuvor zu diesem Arbeitgeber noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Kommentar von Simple_avatar6smallIndy72 am 20. Februar 2008 13:21

Korrekt!

Kommentar von 2ab4e0d2e7990e3aadff5b3c7b2111b5smallQuandt am 20. Februar 2008 13:31

Nee, leider nicht ganz! Siehe unten.


anonym
beantwortet von benutzer27 am 20. Februar 2008 13:13
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Das ist ganz legitim (die Befristung) und sehr gebräuchlich. Es gilt zwar eine regel, dass die dritte befristete Verlängerung automatisch eine Festanstellung ist, aber selbst das handhaben Arbeitsgerichte am Ende doch unterschiedlich. Die 2-Jahresfrist ist mir adhoc nicht ganz geläufig, ich dachte Befristungen sind immer auf max. 1 Jahr möglich, aber es kann auch sein, dass 2 jahre die Obergrenze ist.

Im übrigen ist es eine gute Idee, den Job erstmal anzunehmen, aber man wird nicht dazu gezwungen. Deswegen ist ein befristeter Arbeitsvertrag auch rechtlich nicht bedenklich.

Kommentar von Simple_avatar6smallIndy72 am 20. Februar 2008 13:22

2 Jahre sind i.d.R. die Obergrenze, obwohl es ausnahmen gibt wie z.B. Schwanger- und Mutterschaftsvertretung.


Quandt
beantwortet von Quandt am 20. Februar 2008 13:27
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Für Befristungen gibt es weder ein Erklärungsrecht, noch eine Obergrenze, so werden Promotionsstellen z.B. auf 2 - 5 Jahre begrenzt. Und wenn ein Arbeitsvertrag befristet abgeschlossen wird, so ist dies eine bivalente Angelegenheit. Nur sogenannte Kettenverträge sind rechtswidrig, eine einmalige Verlängerung dagegen zulässig.

Kommentar von Simple_avatar6smallIndy72 am 20. Februar 2008 13:55

Promotionsstellen an den staatlichen Hochschulen sind ohnehin ein Ausnahmegebiet. Ich denke, dass der Frager nur generell wissen wollte, ob ein Befristung erklärt werden muss. Dem ist nicht so und darin sind wir uns einig!

Kommentar von 2ab4e0d2e7990e3aadff5b3c7b2111b5smallQuandt am 20. Februar 2008 13:56

Korrekt!


Indy72
beantwortet von Indy72 am 20. Februar 2008 13:19
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Wenn der Arbeitgeber eine Stelle als Befristet ausschreibst, so ist dies zuerst seine Entsfcheidung und daran ist nichts auszusetzen. Er muss sich auch niemandem deswegen erklären. Für den Arbeitnehmer, der die Probezeit übersteht, ist des dann sogar von Vorteil, weil er bis Vertragsende nicht gekündigt werden kann. Immerhin kann so ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden.

Dagegen wäre eine nachträgliche Befristung einer zuerst unbefristeten Arbeitsvertrages einer Kündigunggleich und ohne das Einverständnis des Betroffenen schlichtweg unwirksam.







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