Natürlich ist es verboten ein Foto von mir gegen meinen Willen irgendwo zu veröffentlichen. Doch bei Gruppenbildern oder Versammlungen ist das ja anders. Wie sieht es aber aus, wenn ich bei der Veranstaltung in einer Form Anwesenheitspflicht hatte, sodass ich zwingend auf dem Foto abgebildet bin, es aber nie sein wollte?
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SmashSmash
Ja darf in diesem Fall :
§ 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
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2Antwort von
spurkelspurkel
Bei Veranstaltungen steht meistens dabei, dass du fotografiert werden kannst, und das veröffentlicht wird, damit musst du dann auch leben.
Bei "normalen" Gruppenbildern hast du natüclich auch das Recht an deinem Bild. und kannst daher auch das anstellen, was du anstellen kannst wenn es ein Einzelbild wäre.
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1Antwort von
Siam1Siam1
Hier ist es nochmals gut beschrieben>>>Mehrpersonenbildnisse :> Auch bei dem nächsten Ausnahmetatbestand bedarf es etwas Fingerspitzengefühls, um nicht in die Irre zu gehen. Grundsätzlich dürfen nämlich auch Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, veröffentlicht werden. Die Vorschrift ist dabei sowohl auf öffentliche Veranstaltungen wie Demonstrationen, Sportfeste, Mißwahlen, oder ähnliches als auch auf private Feste, wie Betriebsfeiern, Hochzeiten usw. anwendbar. Wichtig ist nur, daß es gerade auf die Darstellung der Massenhaftigkeit der Personen ankommt. Deshalb sind natürlich Porträts oder Bildnisse von einzelnen herausgegriffenen Personen, die mit Teleobjektiv aufgenommen, oder durch Ausschnittsvergrößerung herausgeholt worden sind, nicht durch die Vorschrift gedeckt.
http://www.image-scene.de/news/artikel-1010.html
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1Antwort von
wfwbinderwfwbinder
Gruppenfotos sind erlaubt, weil sie ein abbild einer Gruppierung, einer Veranstatung ergeben
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1Antwort von
rioterrioter
das recht am eigenen bild wird nicht durch gruppenfotos aufgehoben, bitte den veröffentlicher darum es unkenntlich zu machen
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1Antwort von
GlatteisGlatteis
Sehr ärgerlich! Du hättest Dich vermutlich schon gegen das Ablichten verwahren müssen, bei den Veranstaltern... was auch immer...ich glaube nicht, daß man da noch viel machen kann.
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1Antwort von
JinxValentineJinxValentine
Du warst aber da, und das vermutlich nicht in Handschellen. Also c'est la vie, auch wenns dir jetzt vielleicht peinlich ist.
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1Antwort von
anjannianjanni
Das ist glaube ich nicht das Kriterium.
Entscheidend ist, ob Du als Einzelperson wahrgenommen wirst oder als Teil einer Gruppe, also wenig individuell.
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0Antwort von
DrachentoeterDrachentoeter
War es ein öffentliche Veranstaltung? Das ist für die Beantwortung der Frage durchaus von Bedeutung
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