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Darf das Arbeitsamt einen ALG2-Fortzahlungsantrag ablehnen aufgrund einer WG?

gefragt von Merlok am 27.08.2009 um 21:40 Uhr

Im konkreten Fall geht es um die Mitbewohnerin meiner Wohngemeinschaft.

Das Arbeitsamt hat Ihren Fortzahlungsantrag auf ALG2 mit der Begründung, zumindest vorerst, abgelehnt dass hier eine Einstehensgemeinschaft oder so ähnlich vorliegen würde.

Ich bin mit der Mitbewohnerin allerdings weder verwandt, verschwägert, noch sind wir in irgendeiner Art und Weise als Paar anzusehen. Ich habe nachweislich mein eigenes Zimmer, mit Fernseher, Bett etc., sowie ein eigenes Fach im Kühlschrank usw..

Das Arbeitsamt hat sich im Falle meiner Mitbewohnerin jetzt mehr als einen Monat Zeit genommen um den Fall mal zu "bearbeiten". Das Geld, welches Sie mir jeden Monat für die Miete überweist, fällt natürlich flach, da Sie kein Geld bekommt solange das Arbeitsamt nicht zahlen will.

Was kann man hier tun? Nur darauf warten dass das Arbeitsamt einsieht dass hier keine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt kann es ja nicht sein. Denn wenn kein Geld für die Miete fließt, muss die WG aufgelöst werden.

Ich danke schonmal im Voraus.

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anonym
beantwortet von Nikiter am 28. August 2009 09:22
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Da ich selbst in so einer Wohnsituation lebe, mußt du und deine Mitbewohnerin ein Schreiben aufsetzen in den ihr Begründet das ihr nur eine Wohngemeinschaft habt und nicht eine Eheähnliche Beziehung pflegt, das muß dem Amt reichen um die entscheiden zu euren Gunsten entscheidet,teilt dem Amt auch mit das du für die Miete deiner Mitbewohnerin nicht einstehen kannst und willst, das es dringend erförderlich ist das die Mite und Nebenkosten überwiesen werden müssen droht damit sich an höherer Stelle zu beschweren oder notfalls einen Eilantrag beim Sozialgericht zu stellen, das hilft meistens schon. Falls das wirklich nichts bringen sollte, stellt einen Eilantrag beim Sozialgericht der wird in der Regel meist in 2-3 Tagen entschieden und dann muß das Amt zahlen, denn zustehen tut das deiner Mitbewohnerin.

Kommentar von Merlok am 28. August 2009 13:12

Danke für die Antwort! :)


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anonym
beantwortet von ivonne82 am 3. September 2009 15:54
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Sie sollte sofort Wiederspruch einlegen und eine Vorauszahlung beantragen. Wenn der Wiederspruch abgelent wird sollte sie zum Anwalt gehen. Die Kosten für den Anwalt kann sie beim Amtsgericht beantragen. Bei Harz4 bekommt sie die in der Regel auch ohne Probleme bewilligt.


anonym
beantwortet von Reanne am 27. August 2009 21:45
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Hat Deine Mitbewohnerin einen Untermietvertrag? Das ist ganz wichtig. Dann kann sie Widerspruch einlegen, das keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Kommentar von Merlok am 27. August 2009 21:51

Nein, unser Vermieter hat uns einen Mietvertrag ausgestellt und dort sowohl mich als auch meine Mitbewohnerin eingetragen.

Fast 3 Jahre lang war es für das Arbeitsamt so in Ordnung. Braucht man denn zwingend so einen Untermietvertrag? Wir sind doch quasi gleichberechtigte Mieter, weil wir uns zu Zweit diese Wohnung teilen!?

Kommentar von Reanne am 27. August 2009 22:54

Ja, das ist genau das Problem, man glaubt nicht an die getrennte Lebensweise. Ich habe einen ehem. Arbeitskollegen, der seinen Lebensgefährten als Untermieter wohnen läßt, mit Mietvertrag und Nebenkosten, eigenes Zimmer mit TV. Der Kollege ist Rentner und sein Gefährte Hartz 4-Empfänger. Es gab noch nie eine Kontrolle, Der Kollege würde auch keinen reinlassen. Ers ist wirklich mit allen Wassern gewaschen. Ich würde auf jeden Fall Widerspruch einlegen, mit der Begründung, die Du in Deiner Frage genannt hast. Viel Glück. LG Reanne


anonym
beantwortet von marianne2 am 1. Oktober 2009 09:16
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Nicht IHR müsst beweisen, dass ihr NICHT in einer Einstehensgemeinschaft lebt, sondern das AMT muss beweisen (pfüfen), dass es doch so ist, wenn sie die Gelder für deine Mitbewohnerin streichen wollen. (Az.: Sozialgericht Saarbrücken S 21 AS 3/05) (Az.: Hessisches Landesgericht L 7 AS 1/06 ER und L 7 AS 13/06)


ritrick
beantwortet von ritrick am 27. August 2009 21:52
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Wenn beide im Mietvertrag stehen muß das AA die Hälfte der Kosten übernehmen.Sonst werdet ihr als Gemeinschaft gerechnet und das Vermögen des Anderen wird mit angerechnet. Man kann bis zur endgültigen Entscheidung einen Vorschuß verlangen.Wird sofort ausgezahlt.

Kommentar von Merlok am 27. August 2009 21:54

Das heißt, selbst wenn das Arbeitsamt Ihr den Fortzahlungsantrag momentan nicht gewährt, kann Sie bis zur endgültigen Entscheidung eine Vorauszahlung verlangen? Gilt das nur für die Miete, oder auch für Ihre Lebenshaltungskosten?

Gibt es da eine rechtliche Grundlage? Wenn ja, welche?


anonym
beantwortet von ak56Lk am 27. August 2009 21:42
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Da ihr zusammen wohnt, kommt es auch darauf an, was du im Monat verdienst.

Kommentar von Merlok am 27. August 2009 21:47

Kann nicht sein, denn ich habe mit der Mitbewohnerin nichts zu tun, ausser dass Sie einen Teil der Miete zahlt und Teile der Wohnung mitbenutzt.

Deshalb kann man mein Gehalt nicht als Berechnungsgrundlage ansehen. Das würde nur dann gelten wenn wir in einer eheähnlichen Gemeinschaft wohnen. Und genau das tun wir eben nicht.


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