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Darf das Arbeitsamt das ALG1 für drei Monate sperren wenn der abgebrochene Job unzumutbar war?

gefragt von FrechdachsHL am 30.06.2009 um 16:50 Uhr

Eine Freundin hat sich aus der Arbeitslosigkeit (ALG1) heraus selber auf eine Vollzeitstelle beworben. Nach 3h bereits - und noch ohne Arbeitsvertrag - war ihr klar, dass der neue Job überhaupt nicht für sie ist ("unzumutbar") und sie ist nach Hause gegangen (ohne dem Arbeitsamt bescheid zu sagen, da sie ja kein Arbeitsvertrag unterschrieben hatte und davon ausgegangen ist, dass ihr dann auch nichts passieren könne).

Nachdem das Geld im nächsten Monat ausblieb, ist sie nun endlich zum Arbeitsamt gegagen und wollte das richtigstellen. Resultat: Das Arbeitsamt hat sie drei Monate gesperrt und sagt, sie müsse solange Hartz4 beantragen. Begründung: der Arbeitgeber hatte sie bereits (ohne ihr Wissen) gemeldet und das würde ja zählen. Außerdem habe sie sich nicht rechtzeitig gemeldet.

Was kann sie tun, um dennoch das ALG1 zu bekommen? Darf das Arbeitsamt das Geld streichen oder wurde ihr Unrecht getan?

Velen Dank!


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Agnes10
beantwortet von Agnes10 am 30. Juni 2009 16:52
1x
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Das Amt darf das Geld streichen. So einfach geht das nicht. Unzumutbar. Das muß man schon gut begründen. Und nach so wenigen Stunden ist das lächerlich.

Kommentar von 4b5d95a75ff60c095b723ba24cb4e871smallGerd2 am 30. Juni 2009 16:57

ist aber undurchsichtig die Geschichte. Sie hat doch im Grunde genommen keine Arbeit aufgenommen , kein Arbeitsvertrag usw. So gesehen war sie nie aus der Arbeitslosigkeit heraus und eine Sperre kann nicht vollzogen werden. Anders wäre es wenn das Amt die Stelle vermittelt hätte und sie das verweigert.

Kommentar von 1ae38d03ac1360c4e2adb864f884e43dsmallGIna90 am 1. Juli 2009 10:14

Doch wenn sie anfängt für den Arbeitgeber zu arbeiten hat sie die Arbeit aufgenommen. In dem Fall würde ich auch von Stillschweigendem Einverständnis ausgehen. Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich sein.

Kommentar von ottoott6 am 8. September 2009 13:51

ich denke auch dass du das gut begründen musst und vielleicht hast du Glück, aber rechtens ist das sicherlich, dass sie dir das streichen. Aber schau am besten auch mal unter http://www.girokonto-getestet.de/arbeitsamt.html nach


Arwen45
beantwortet von Arwen45 am 30. Juni 2009 16:53
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Dumm gelaufen für Deine Freundin, aber da sie sich nicht gemeldet hatte, ist die Strafe wohl berechtigt, ein schriftlicher Vertrag muss nicht immer vorliegen.


anonym
beantwortet von Janni1979 am 30. Juni 2009 16:56
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Da stimmt doch was nicht an der Geschichte. Du sagst das deine Freundin kein Geld bekommt weil sie 3 Monate gesperrt ist und das nicht mal wußte ? Das geht nicht denn sie bekommt darüber bescheid. Und warum sollte sie die Sperre bekommen haben ? Hätte der Arbeitgeber dem Amt gemeldet das sie nun einen Job hat gibts vom Geld vom Amt ( bekommt man auch bescheid )

Arbeitsverträge gelten übrigens auch mündlich. Ist doch bisschen verworren blick da echt nicht durch.


anonym
beantwortet von bomagutefrage am 30. Juni 2009 17:09
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Häufig werden Einstellungen von einem Arbitslosen durch das Arbeitsamt gefördert. Der Arbeitgeber wird also die Einstellung dem AA gemeldet haben, ebenso die Arbeitsniederlegung. Da der Empfänger der Leistung (also deine Freundin) das AA nicht informiert hat wird ihr zu Recht das ALG1 für 3 Monate gesperrt. Sie ist verpflichtet eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Ob eine bestimmte Arbeit zumutbar ist, muss Sie m Zweifelsfall mit dem AA abstimmen und die Zustimmung des AA einholen. Sie allein kann nicht entscheiden, ob die Arbeit zumutbar war oder nicht. Da müssen schon schwerwiegende Gründe voriegen. Ansonsten kann ich nur sagen, wenn man schon ALG1 erhält, dann sollte ma sich wenigstens über die Bedingungen informieren. Zu Unrecht erhaltenes Geld kann nämlich auch zurück gefordert werden. Unwissenheit schützt davor nicht!


anonym
beantwortet von thomaszg2872 am 1. September 2009 19:03
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deine freundin hätte die arbeitsaufnahme dem amt anzeigen müssen. und sich am nächsten tag wieder arbeitslos melden müssen da hätte es eine anhörung gegeben und da hätte sie das klären können wegen der unzumutbarkeit. da gelten aber enge grenzen weil die versichertengemeinschaft geschützt werden muss. der arbeitgeber meldet übrigens, dazu ist er gesetzlich verpflichtet, jede arbeitsaufnahme der krankenkasse. die gibt es weiter an den rentenversicherungsträger. das amt meldet auch. wenn sich dort daten überschneiden, zb. arbeitslos und beschäftigt für den gleichen zeitraum, ergibt das eine rückmeldung an das amt und schon fängt es zu fragen an. mfg-



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