In unserer Wohnanlage gibt es eine Dachterrasse, die von allen Parteien genutzt werden darf. Ein Mieter (der schon von Anfang an im Haus ist) hat diese Terrasse für sich hergerichtet und behauptet es sei Gewohnheitsrecht, dass er sie überwiegend nutzen darf, da er auch alles gepflegt und hergerichtet hat, darf er den anderen Mietern den Zutritt verweigern?

Wenn Euch mietvertraglich die Dachterrassennutzung zugesichert ist, so müsst Ihr auch Zutritt haben. Gewohnheitsrecht von diesem einen Mieter gibt es nicht. Am besten wendet Ihr Euch an den Vermieter.

Nein, nur weil andere Mieter von diesem Recht keinen gebrauch gemacht haben ist es nicht automatisch sein alleiniges Recht. Schließlich zahlen auch alle Parteien für die Terrasse und können sie auch nutzen. Ein Gewohnheitsrecht könnte er ableiten wenn es keine Regelung über die Terrasse geben würde und es ihm jetzt verboten würde sie zu nutzen, doch das macht ja keiner.

ohne wenn und Aber: NEIN
LittleArrow am 13. Januar 2008 18:15 @Raimund1: Es gibt zwei Fragen! Auf welche bezieht sich Dein "Nein".

Die Dachterasse wurde für alle Mieter angelegt, wenn der eine Mieter sie hergerichtet hat, hat er noch lange nicht das Recht, sie alleine für sich zu beanspruchen. Er darf niemandem das Zutrittsrecht verweigern.

Es gibt im deutschen Recht kein Gewohnheitsrecht, dass ist ein weit verbreiteter Irrtum. Ich würde notfalls die Miete kürzen, um mein Recht durchzusetzen. Es ist Aufgabe des Vermieters den Zugang sicher zu stellen.