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Courtage an zwei verschiedene Makler fällig?

Frage von Danvie Danvie

Ein Interessent bekommt von Maklerbüro A auf Emailanfrage die Adresse sowie Kontaktdaten des Eigentümers für eine Mietwohnung, da der Makler den Eigentümer seit Tagen zwecks Absprache von Besichtigungsterminen selbst nicht erreicht, möchte der Makler dem Interessenten durch weitergabe der Kontaktdaten des Eigentümers sowie Adresse des Objektes, parallel die Möglichkeit geben, den Eigentümer selbst zu erreichen. Nun bekommt der Makler nach einiger Zeit die Information, dass die Wohnung an den Interessenten vermietet wurde, an den der Makler die die oben genannten Kontaktdaten übersand hatte. Nun bei Geltung machen der fälligen Provision gibt der Anwalt dieses Interessenten an, dass der Interessent dieses Objekt von einem anderen Maklerbüro B vermittelt bekommen hat und auch hier eine Provision gezalt hat und dieses auch belegen könnte. Geht Maklerbüro A jetzt wirklich leer aus, obwohl dieser die nötigen Kontaktdaten des Eigentümer, sowie Adresse des Objekten ja auch an den interessenten übermittelt hatte?

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Antworten (9)

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    Antwort von Taflie1961 Taflie1961

    Nein. er geht nicht leer aus. Wir unterscheiden zwischen der Vermittlungsprovision und der Nachweisprovision. Makler A hat den Nachweis erbracht. Makler B hat die Vermittlung durchgeführt. Dementsprechend ist hiermit der Anspruch beider Makler begründet und gerechtfertigt. Das Versäumnis liegt bei der Interessentin. Sie hätte im Vorfeld zumindest Makler B darauf aufmerksam machen müssen, dass es hier zu einer Überschneidung gekommen ist.

    Kommentar von istdochegaltom istdochegaltomistdochegaltom

    Müssen wir dafür nicht die genauen Wortlaute der Provisionshinweise/-Verträge kennen; also ob „Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit“ geltend gemacht werden?

    Der Fragensteller kann zwar den Ausgang des Exposés (nebst Provisionshinweise?) via E-Mail beweisen, aber wie wurden dem Kunden „nachweislich“ die Eigentümerdaten übermittelt?

    Nach dem Motto: „Ich erhielt das Exposés, aber die weiteren Daten habe ich woanders her.“

    Kommentar von Taflie1961 Taflie1961Taflie1961

    Der Nachweis ist dann erbracht, wenn der Kunde dem Nachweis nicht widerspricht, in dem er sich für das Angebot bedankt, aber auf einen Erstnachweis von Makle XY hinweist.

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    Antwort von istdochegaltom istdochegaltom

    Demnach hat der Eigentümer zwei Makler mit der Vermietung beauftragt. Dieses müsste erstmal gerpüft werden, eigentlich bekommen Makler Allein-Aufträge. Der Eigentümer könnte somit Vertragsverletzungen begangen haben und somit Schadensersatzpflichtig sein. Der "neue" Mieter hat doch lediglich Daten via E-Mail bekommen, weder einen Maklervertrag auf fällige Courtage unterschrieben noch sonst irgendeine Leistung in Anspruch genommen. Warum soll dieser überhaupt etwas bezahlen? Und an zwei Makler schon mal gar nicht.

    Kommentar von Danvie Danvie

    Es gabe keinen Alleinauftrag und dass mehrere Makler mit der Vermaktung beauftragt werden ist völlig legitim. Mit Anfrage und übergebenen Kontaktdaten geht der Interessent automatisch einen Vertrag ein, da er zuvor einmal im Expose schon auf die courtage hingewiesen wurde und auch noch mal seperat in einer Email vom Maklerbüro, worauf sich der Interessent dann noch mal gemeldet, hat um die Kontaktdaten zu erfahren

    Kommentar von istdochegaltom istdochegaltomistdochegaltom

    Klar sind Mehrfachaufträge legitim, aber doch eher unüblich in dieser Branche. In der Fragestellung war nichts von vorab übersandten Unterlagen (Expose) nebst Bedingungen über die fällige Courtage bei erfolgreicher Vermietung (Vermittlung?) erwähnt worden. Es hieß lediglich, dass ein Interessent die Kontakdaten erhielt. Trotzdem stellte der Interessent eigenständig den Kontakt zum Eigentümer her und es kam sogar ohne Ihr Wissen bzw. zutun zu einem Vertragsabschluss. Sie selbst haben nichts Wesentliches dazu beigetragen, wussten nicht einmal von einem Vetragsabschluss. Ich sehe den Mieter nicht in der Pflicht.

    Kommentar von Danvie Danvie

    Ein Makler ist nur ein Nachweismakler und muss nicht bei Besichtigungen etc dabei sein. Er gibts nur lediglich den Anstoss zum Mietvertragsabschluss. "Gerade" mit der Übermittlung der Kontaktdaten hat der Makler schon seinen Anspruch. Ob nun der Makler oder der Interessent den Kontakt zum Eigentümer gefunden hat ist unerheblich. Denn ohne den Makler hätte der Interessent ja erst garkein Kontakt herstellen können. Da er die Daten ja vom Makler erhalten hat. Und schon hätte der Makler seinen Anspruch..nur ist die Frage nicht hier, ob überhaupt, sondern ob makler A seinen Anspruch hat weil makler B auch schon einen Anspruch geltend gemacht hat. Makler A hätte rechtlich einen Anspruch weiß aber nur nicht ob dieser Anspruch von zwei verschieden Maklern eingefordert werden kann?

    Kommentar von istdochegaltom istdochegaltomistdochegaltom

    Der Mieter wird nur einen Makler bezahlen müssen. Der Makler, welcher nachweisen kann, dass aufgrund seiner vermittelnde Tätigkeit der Vertrag zum Abschluss kam, hat gewonnen.

    Kommentar von istdochegaltom istdochegaltomistdochegaltom

    Übrigens hat ein Makler erst mit der Übersendung der Kontaktdaten und dann Vertragsabschluss ein Anspruch auf Courtage. Wenn ein Interessent lediglich Objektdaten erhält und dieser dann selbständig den Eigentümer ausfindig macht, besteht kein Vergütungsanspruch.

    Kommentar von istdochegaltom istdochegaltomistdochegaltom

    Wenn Sie nachweisen können, dass Sie dem Mieter die Objektdaten nebst den Bedingungen übersandt haben; ferner nachweislich die Kontaktdaten übermittelten, so lassen Sie sich doch vom Makler B ebenfalls den Nachweis über seine Tätigkeiten zukommen. Wichtig ist doch, wer zuerst bzw. ursächlich den Kontakt zum Eigentümer herstellte. Wenn der Mieter den aufgrund ihrer E-Mails den Eigenümter kontaktierte und dieser dann zum Beispiel sagte, gehen Sie nun zum Makler B für den Vetragsabschluss, dann werden Sie den Vergütungsanspruch haben, denn nur durch Ihre Tätigkeit kam der Vertrag zustande.

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    Antwort von AchIchBins AchIchBins

    Tja, ein typischer Fall bei dem man sich vor Gericht sieht. Manche Fälle sind einfach zu individuell um klar und rechtlich einwandfrei beantwortet zu werden. Der erste Makler hat im Prinzip die besseren Karten....aber!... trotz allem, dass ein Makler einen Anspruch auf Provision hat wenn er "nur" die Adresse mitteilt, muss er auch dafür sorgen, dass ein Vertrag zwischen Vermieter/Verkäufer und Mieter/Käufer zustande kommt. Sollte der (Erst-)Makler z. B. aus Faulheit (ruft nicht zurück, macht keine Termine) das ganze verschleppen, dann hat er seinen Anspruch auf Provision unter Umständen verwirkt. Dieses habe ich so in einem BGH-Urteil gelesen, leider nicht wieder gefunden. Andererseits ist es im üblichen so (zumindest bei mir)...man bekommt ein Expose per Post oder per Mail in dessen AGB´s (oder auch an anderer Stelle) der Hinweis steht, dass unverzüglich mitgeteilt werden muss falls einem das angebotene Objekt bereits bekannt ist und evtl. schon von einem anderen Makler angeboten wurde. Somit gibt dies die Möglichkeit VORHER eine Lösung zu finden. Und aufgrund so einem Fall biete ich Objekte NUR im Alleinauftrag an. Der Laie denkt, viele Makler = schnellere Vermittlung...aber auch hier gilt: Viele Köche verderben den Brei. Es könnte sein, der Makler klagt auf Zahlung seiner Provision und der Richter schlägt einen Vergleich vor...50:50 für jeden Makler oder, der Richter entscheidet zugunsten des ersten Maklers und der Mieter kann die Provision vom zweiten Makler zurück fordern. Dann jedoch wird der zweite Makler klagen. So, und nun viel Spass dabei und Danke an mich, das ich bisher so sorgfältig gearbeitet habe, dass mir so etwas noch nicht passiert ist :-)

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    RatgeberHelden Antwort von DerHans DerHans

    SDie Maklercourtage wird fällig, wenn es zwischen Vermieter und Mieter zum Vertrag gekommen ist. Wenn von einer Seite ein zweiter Makler eingeschaltet wurde, müssen die Makler sich einigen. Die Courtage wird hjedenfalls grundsätzlich nur einmal fällig. Es handelt sich hier um ein reines Erfolgshonorar.

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    Antwort von renobuechel renobuechel

    Der Fragant "Taflie1961" hat hier schon die richtige Antwort gegeben. Beide Ansprüche sind gerechtfertigt. Mir ist in meiner Laufbahn kein Fall und keine Rechtsprechung bekannt geworden, die etwas anderes auslegen würde.

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    Antwort von Berufspsycho Berufspsycho

    Ruf einen Anwalt an. Aus unserer Praxis hatten wir vorrige Woche den gleichen Fall und da ging der Beispielmakler A leer aus. Soweit ich weiß existiert auch Rechtssprechung, dass die reine Weitergabe von Daten noch keinen Courtageanspruch auslöst. Man stelle sich mal vor, wenn innerhalb eines Maklerbüros jeder Interessent an fünf Kollegen weitergereicht würde. ;) Kann es aber grad nicht mit den passenden Rechtsquellen unterlegen.

    Kommentar von AchIchBins AchIchBinsAchIchBins

    Genau da liegt das Problem..."soweit ich weiss" und "kann es grad nicht ... unterlegen". Also keine Ahnung. Ein Provisionsanspruch löst tastsächlich "nur" die Weitergabe der Adressen aus. DAS ist definitiv in BGH-Urteilen nachzulesen. Und in einem Maklerbüro ist der Interessent ja nur der Vertragspartner der 1 Firma ! und nicht jedes einzelnen der 5 Angestellten. tztztz lol

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    Antwort von cube85 cube85

    Nach dem bisher gehörten würde ich sagen Makler A hat auf jedenfall Provisonsanspruch, in wieweit Makler B auch einen Anspruch hat ist zu klären, ggf. Rückzahlung der Provison von Makler B. Es kommt drauf an ob der Mieter auch Makler b nach den Addressdaten gefragt hat und somit 2 Verträge eingegangen ist. Ist er bei beiden Vertragsabschlüssen vorher korrekt über die Provision aufgeklärt worden, so hat er wohl doppelt zu zahlen, zwei Verträge zu bedienen.

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    Antwort von commacom commacom

    Hat der Interessent das Maklerbüro beauftragt, eine Wohnung für ihn zu finden (liegt also ein unterschriebener Vertrag zwischen Mieter und Makler vor) oder hat der Interessent nur auf eine Wohnungsanzeige (des vom Vermieter beauftragten Maklers) reagiert? Wenn es einen Vertrag gibt, sind die Vereinbarungen wichtig. Gibt es keinen, hat der Makler gegenüber dem Mieter auch keinen Anspruch auf eine zweite Courtage. Eher müssen sich die Makler diese eine Courtage teilen. Hat der Vermieter mit dem Makler einen Vertrag zur Vermittlung im Alleinauftrag abgeschlossen und die Wohnung trotzdem anderweitig vermietet, hat der Makler in jedem Fall Anspruch auf sein Geld. Aber eben nicht vom Mieter.

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    Antwort von stelari stelari

    Warum so kompliziert?

    Der Mieter zahlt nur einen Makler, den mit dem er einen Vertrag eingegangen ist, mal unrelevant, wie der Vertag oder überhaupt zustandegekommen ist, das muss separat geklärt werden.

    Hat der Vermieter mehr als einen Makler beauftragt (vermutlich um das Objekt schneller vermieten zu können), dann muss dieser sich mit den leerausgegangenen Makler selbst einigen.

    Kommentar von Danvie Danvie

    Ja aber der Interessent ist doch mit makler A auch kausal einen Vertrag eingegangen. Er hat sich nach Information des Maklers A,, dass bei vertragsabschluss eine Courtage fällig ist, trotzdem die Kontaktdaten übermitteln lassen und urplötzlich soll sich der interessent auch noch eines anderen Maklers bedient haben. das stinkt doch zum Himmel. warum kontaktiere ich noch nen zweiten Makler wenn ich die Kontaktdaten schon lange habe???

    Kommentar von istdochegaltom istdochegaltomistdochegaltom

    Genau da liegt das Problem: Welcher Makler kann nachweisen, aufgrund wessen vermittelnde Tätigkeit der Vetrag zum Abschluss kam.

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