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Bußgelder / Betrieblicher Schadensausgleich

Frage von Neugier1a Neugier1a

Hallo,

die Frage ist recht kurz:

Hat ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen innerbetrieblichen Ausgleichsanspruch wegen gegen ihn verhängten Bußgeldern? Oder ist der richterrechtliche Grundsatz zum innerbetrieblichen Schadensausgleichs in solchen Fällen ausgeschlossen?

Beispielsfall: Kurierfahrer K fährt fahrlässig zu schnell und wird geblitzt. Der Arbeitgeber A verweist die Polizei an K und K zahlt. K möchte nun aber aufgrund des richterrechtlichen Grundsatzes zum innerbetrieblichen Schadensausgleichs das Geld von A wiederhaben.

Würde K das Geld bekommen, oder gilt hier rein persönliches Haftungssystem?

Liebe Grüße und frohe Weihnachten

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Antworten (5)

  • 2
    RatgeberHelden Antwort von ralosaviv ralosaviv

    Auf welcher Basis sollte K einen Anspruch gegen A haben? Das Bußgeld ist gegen die Person (K) gerichtet. Dafür muss der Arbeitgeber (A) keinesfalls haften.

    Kommentar von Neugier1a Neugier1a

    Naja, die mögliche Anspruchsgrundlage wäre § 670 BGB analog. Dass natürlich K der (öffentlich-rechtliche) Bußgeldschuldner ist, ist völlig unzweifelhaft. Meine Frage zielt auf die arbeitsrechtliche Besonderheit des innerbetrieblichen Schadensausgleichs analog § 254 BGB (Richterrecht, st. Rspr. des BAG ud BGH).

    Würde unser K z.B. einen Unfall mit dem Firmenwagen bauen, den er nicht grob fahrlässig der gar vosätzlich zu vertreten hat, so würde ja auch A die Reparaturkosten tragen müssen, § 670 BGB analog :)

    Frage: Gilt das auch (a maiore ad minus) für "einfache" Geschwindigkeitsverstöße?

    Kommentar von ralosaviv ralosavivralosaviv

    Nein, gilt es sicher nicht. Wenn eine derart gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen würde, dass es für einen Führerschein -entzug reichen würde, müßte der AG dann auch an Stelle des Fahrers den Führerschein abgeben? Oder dessen Punkte kassieren?

    Der Schaden an einem Firmenwagen ist damit nicht vergleichbar. Ein innerbetrieblicher Schadensausgleich kann doch nur in Frage kommen, wenn das Eigentum der einen Vertragspartei durch das Fehlverhalten der anderen beschädigt worden ist. Hier ist nur der Fahrer selbst durch seine eigene "Dusseligkeit" zu Schaden gekommen und muss seinen eigenen Schaden auch tragen.

    Kommentar von Neugier1a Neugier1a

    Zum ersten Teil der Antwort: Darum ging es bei meiner Frage ja gar nicht :) Dass der ArbN öffentlich -rechtlich der Störer und daher Empfänger von Maßnahmen ist, steht völlig außer Frage. Er ist Bußgeldschuldner, er bekäme die Punkte, er müsste den Führerschein abgeben. Gar keine Frage =)

    Zum zweiten Teil der Antwort: Einen Ausgleich analog § 670 BGB gibt's aber ja zB nicht nur für Eigentumsbeeinträchtigugen, sondern auch für sonst. Aufwendungen. Dass aber wahrscheinlich ein "persönliches Haftungssystem" diese spezielle Frage überlagert, hätte ich auch angenommen... Meine Kommilitonen und ich waren uns in der Frage bisher nur nicht einig *g

    Die Argumente der Gegenseite: * Gefahrgeneigte Arbeit (+) * Risikoverlagerung (+) * je nach Bezahlung (< Tarif) ggf. Unverhältnismäßigkeit

    =))

    Danke jedenfalls für Deine Einschätzung! :)

  • 1
    RatgeberHelden Antwort von lenzing42 lenzing42

    Der Kurierfahrer K ist ganz allein für die fahrlässige Geschwindigkeitsübertretung verantwortlich und hat somit keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber A .

    Kommentar von Neugier1a Neugier1a

    Vielen Dank für Deine Einschätzung!

  • 1
    Antwort von demosthenes demosthenes

    Der Fahrer hat keinerlei Anspruch gegenüber dem AG, denn er allein hatte als verantwortlicher Fahrer den Fehler gemacht.

    Der Mildtätigkeit sind zwar keine Grenzen gesetzt und deshalb kann der AG ihm natürlich den "Schaden" - rechtlich ist das Bussgeld kein Schaden - unter der Hand erstatten, aber das ist allein sein Vergnügen und er dürfte diese Zahlung dann selbstverständlich auch nicht etwa als betriebliche Ausgabe steuerlich absetzen.

    Kommentar von Neugier1a Neugier1a

    Vielen Dank für Deine Einschätzung =) Ob das Bußgeld kein Schaden ist, hat das BAG meines Wissens lediglich offengelassen. Damit kann man da ja weiter munter streiten *g

    Ich hab aber inzw. auch 2 Urteile zu der Frage gefunden:

    Einmal sagte ein OLG: Eine vertragliche Vereinbarung, dass der AG die Bußgelder (dort für Lenkzeitüberschreitung) übernimmt, wäre sittenwidrig (§ 138 BGB) Und einmal sagt - ich glaube es war - der BGH, der AN könnte aber dennoch einen Schadensersatz aus § 826 BGB geltend machen, wenn der AG durch bestimmte Äußerungen den AN unter Zeitdruck gesetzt hätte.....

    Ich glaube, dem würde ich nun auch entnehmen wollen, dass Bußgelder vom innerbetrieblichen Schadensausgleich nicht erfasst werden...

    Von daher: Vielen Dank nochmal! :)

  • 0
    Antwort von fs112 fs112

    Der Arbeitgeber A verweist die Polizei an K

    womit der auskunftsfreudige Mitarbeiter von A seiner Zeugenpflicht nachkommt, und alle sind glücklich. Den Rest deiner Frage habe ich nicht kapiert, aber das spielt wohl keine Rolle^^

    Kommentar von Neugier1a Neugier1a

    Kein Problem, die Frage ist ja auch schon recht speziell... Das ganze interessiert mich i.Ü. aus rein wissenschaftlicher Neugier. Es handelt sich um keinen mir persönlich bekannten Fall :)

  • 0
    Antwort von ErsterSchnee ErsterSchnee

    K hat keinerlei Anspruch gegenüber A.

    Kommentar von Neugier1a Neugier1a

    Danke für Deine Einschätzung! :)

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