Hallo,
die Frage ist recht kurz:
Hat ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen innerbetrieblichen Ausgleichsanspruch wegen gegen ihn verhängten Bußgeldern? Oder ist der richterrechtliche Grundsatz zum innerbetrieblichen Schadensausgleichs in solchen Fällen ausgeschlossen?
Beispielsfall: Kurierfahrer K fährt fahrlässig zu schnell und wird geblitzt. Der Arbeitgeber A verweist die Polizei an K und K zahlt. K möchte nun aber aufgrund des richterrechtlichen Grundsatzes zum innerbetrieblichen Schadensausgleichs das Geld von A wiederhaben.
Würde K das Geld bekommen, oder gilt hier rein persönliches Haftungssystem?
Liebe Grüße und frohe Weihnachten
Naja, die mögliche Anspruchsgrundlage wäre § 670 BGB analog. Dass natürlich K der (öffentlich-rechtliche) Bußgeldschuldner ist, ist völlig unzweifelhaft. Meine Frage zielt auf die arbeitsrechtliche Besonderheit des innerbetrieblichen Schadensausgleichs analog § 254 BGB (Richterrecht, st. Rspr. des BAG ud BGH).
Würde unser K z.B. einen Unfall mit dem Firmenwagen bauen, den er nicht grob fahrlässig der gar vosätzlich zu vertreten hat, so würde ja auch A die Reparaturkosten tragen müssen, § 670 BGB analog :)
Frage: Gilt das auch (a maiore ad minus) für "einfache" Geschwindigkeitsverstöße?
Nein, gilt es sicher nicht. Wenn eine derart gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen würde, dass es für einen Führerschein -entzug reichen würde, müßte der AG dann auch an Stelle des Fahrers den Führerschein abgeben? Oder dessen Punkte kassieren?
Der Schaden an einem Firmenwagen ist damit nicht vergleichbar. Ein innerbetrieblicher Schadensausgleich kann doch nur in Frage kommen, wenn das Eigentum der einen Vertragspartei durch das Fehlverhalten der anderen beschädigt worden ist. Hier ist nur der Fahrer selbst durch seine eigene "Dusseligkeit" zu Schaden gekommen und muss seinen eigenen Schaden auch tragen.
Zum ersten Teil der Antwort: Darum ging es bei meiner Frage ja gar nicht :) Dass der ArbN öffentlich -rechtlich der Störer und daher Empfänger von Maßnahmen ist, steht völlig außer Frage. Er ist Bußgeldschuldner, er bekäme die Punkte, er müsste den Führerschein abgeben. Gar keine Frage =)
Zum zweiten Teil der Antwort: Einen Ausgleich analog § 670 BGB gibt's aber ja zB nicht nur für Eigentumsbeeinträchtigugen, sondern auch für sonst. Aufwendungen. Dass aber wahrscheinlich ein "persönliches Haftungssystem" diese spezielle Frage überlagert, hätte ich auch angenommen... Meine Kommilitonen und ich waren uns in der Frage bisher nur nicht einig *g
Die Argumente der Gegenseite: * Gefahrgeneigte Arbeit (+) * Risikoverlagerung (+) * je nach Bezahlung (< Tarif) ggf. Unverhältnismäßigkeit
=))
Danke jedenfalls für Deine Einschätzung! :)