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Bußgeld wegen Überholens trotz nicht wesentlich höherer Geschwindgkeit

gefragt von scrumbel am 30.03.2009 um 20:28 Uhr

Hat ne Stange Geld gekostet, aber ist das das nicht willkürlich? Wer sagt denn wie lange der Zeitraum betragen muss?


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anonym
beantwortet von darel am 30. März 2009 20:30
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Ein aktuelles Urteil legt den Zeitraum auf 45 Sekunden Dauer für den Überholvorgang an. Außerdem muss der Überholer mehr als 10 kmh schneller fahren.

Kommentar von fastlink am 7. Oktober 2009 14:21

Nicht ganz, es sind 20%


ErsterSchnee
beantwortet von ErsterSchnee am 30. März 2009 20:29
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Frag mal in der Fahrschule, da gibt es mit Sicherheit eine Vorschrift.


holsch
beantwortet von holsch am 30. März 2009 20:30
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es sollte zügig gehen...ist mir in erinnerung


Suflaki
beantwortet von Suflaki am 30. März 2009 20:29
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Überholen ist überholen, die hiebrbei gefahrene Geschwindigkeit ist doch sekundär.

Kommentar von Ruedi am 1. April 2009 02:43

Für Dich vielleicht. Aber frag mal den Hintermann, den Du während eines ewig langen Überholvorgangs Deinerseits aufhältst. Was glaubst Du eigentlich, was Drängler provoziert?


ToDieFor
beantwortet von ToDieFor am 30. März 2009 20:29
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Wenn du 15 Minuten zum Überholen brauchst, dann ist das Behinderung des fließenden Verkehrs. Nicht auf dich bezogen, nur als Beispiel.



Volker13
beantwortet von Volker13 am 30. März 2009 20:29
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mal in der StVO blättern.


Excelent
beantwortet von Excelent am 30. März 2009 20:30
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frag in der Farschule


Novitaurus
beantwortet von Novitaurus am 30. März 2009 20:31
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Bist Du Briummi gefahren und hast Du ein Elefantenrennen über mehrere Kilometer "veranstaltet"? Dann ist das Bußgeld hart aber gerecht!


Gaytruck
beantwortet von Gaytruck am 30. März 2009 20:29
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Die Stadtkasse is leer. Irgendwo muss die Kohle ja herkommen.


xALBIx
beantwortet von xALBIx am 30. März 2009 20:42
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Kommentar von Simple_avatar2smallxALBIx am 30. März 2009 20:46

Kommentar von Simple_avatar2smallxALBIx am 30. März 2009 20:52

Kommentar von Simple_avatar2smallxALBIx am 30. März 2009 20:55

Ja, es gibt ein Urteil das von 45 Sekunden spricht. Hab´s leider jetzt auf die Schnelle nicht gefunden. Dafür diese Seite: www.LKW-recht.de

Kommentar von Simple_avatar2smallxALBIx am 30. März 2009 20:58

anonym
beantwortet von Ruedi am 1. April 2009 02:46
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Ein Überholvorgang muss laut § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO mit "wesentlich höherer Geschwindigkeit" vollzogen werden.

In der Regel sprach man da von 20km/h Geschwindigkeitsunterschied.


anonym
beantwortet von fastlink am 7. Oktober 2009 14:19
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Völlig richtig, Ruedi.

Das bedeutet aber, dass ein Lkw, welcher auf der BAB einen anderen überholen möchte, das lediglich darf, wenn dieser 60 km/h und langsamer fahren würde.

Aus genau dieser Vorschrift heraus lässt sich derzeit bereits auch ohne Änderungen ein partielles Überholverbot für Brummis auf BAB und Kraftfahrstraßen ableiten.


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