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Bußgeld wegen Überholens trotz nicht wesentlich höherer Geschwindgkeit

Frage von scrumbel scrumbel

Hat ne Stange Geld gekostet, aber ist das das nicht willkürlich? Wer sagt denn wie lange der Zeitraum betragen muss?

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Antworten (12)

  • 3
    Antwort von darel darel

    Ein aktuelles Urteil legt den Zeitraum auf 45 Sekunden Dauer für den Überholvorgang an. Außerdem muss der Überholer mehr als 10 kmh schneller fahren.

    Kommentar von fastlink fastlinkfastlink

    Nicht ganz, es sind 20%

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    Antwort von holsch holsch

    es sollte zügig gehen...ist mir in erinnerung

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    Antwort von ErsterSchnee ErsterSchnee

    Frag mal in der Fahrschule, da gibt es mit Sicherheit eine Vorschrift.

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    Antwort von Novitaurus Novitaurus

    Bist Du Briummi gefahren und hast Du ein Elefantenrennen über mehrere Kilometer "veranstaltet"? Dann ist das Bußgeld hart aber gerecht!

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    Antwort von Excelent Excelent

    frag in der Farschule

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    Antwort von Volker13 Volker13

    mal in der StVO blättern.

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    Antwort von ToDieFor ToDieFor

    Wenn du 15 Minuten zum Überholen brauchst, dann ist das Behinderung des fließenden Verkehrs. Nicht auf dich bezogen, nur als Beispiel.

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    Antwort von Suflaki Suflaki

    Überholen ist überholen, die hiebrbei gefahrene Geschwindigkeit ist doch sekundär.

    Kommentar von Ruedi RuediRuedi

    Für Dich vielleicht. Aber frag mal den Hintermann, den Du während eines ewig langen Überholvorgangs Deinerseits aufhältst. Was glaubst Du eigentlich, was Drängler provoziert?

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    Antwort von fastlink fastlink

    Völlig richtig, Ruedi.

    Das bedeutet aber, dass ein Lkw, welcher auf der BAB einen anderen überholen möchte, das lediglich darf, wenn dieser 60 km/h und langsamer fahren würde.

    Aus genau dieser Vorschrift heraus lässt sich derzeit bereits auch ohne Änderungen ein partielles Überholverbot für Brummis auf BAB und Kraftfahrstraßen ableiten.

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    Antwort von Ruedi Ruedi

    Ein Überholvorgang muss laut § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO mit "wesentlich höherer Geschwindigkeit" vollzogen werden.

    In der Regel sprach man da von 20km/h Geschwindigkeitsunterschied.

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    Antwort von xALBIx xALBIx

    Kommentar von xALBIx xALBIxxALBIx

    Kommentar von xALBIx xALBIxxALBIx

    Kommentar von xALBIx xALBIxxALBIx

    Ja, es gibt ein Urteil das von 45 Sekunden spricht. Hab´s leider jetzt auf die Schnelle nicht gefunden. Dafür diese Seite: http://www.LKW-recht.de

    Kommentar von xALBIx xALBIxxALBIx

    http://www.lkw-recht.de

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    Antwort von Gaytruck Gaytruck

    Die Stadtkasse is leer. Irgendwo muss die Kohle ja herkommen.

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