Stan62 hat in seiner Antwort von 2:09 Uhr bereits auf die Vorschrift des Ordnungswidrigkeitengesetzes hingewiesen, auf die du dich mit einem Einspruch berufen solltest:
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§ 16 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
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Die "Abwägung der widerstreitenden Interessen"
(pflichtgemäße und dringend notwendige Hilfeleistung durch Hilferuf für den oder die möglicherweise in Lebensgefahr schwebenden Verunglückten einerseits - Erhöhung der Unfallgefahr durch Aufnehmen und Nutzung des Handys während der Fahrt zu diesem Zwecke andererseits)
dürfte hier eindeutig zu deinen Gunsten ausfallen. Und darüber, dass ein Hilferuf mit dem Handy (auch während der Fahrt und ohne Freisprechanlage) ein angemessenes Mittel zur Abwendung der den Verunglückten drohenden Gefahren ist, kann man wohl nicht wirklich streiten.
Unter diesen Umständen aber hast du gemäß § 16 OWiG nicht rechtswidrig gehandelt - und ich würde mir wünschen, dass du dich durch dieses Erlebnis auch in Zukunft nicht davon abhalten lässt, Hilfe zu leisten.
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Also: Lege unter Hinweis auf diese Vorschrift des Ordnungswidrigkeitengesetzes Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Einen Anwalt brauchst du frühestens dann, wenn die Behörde tatsächlich auf ihrem Standpunkt bleiben und eine Gerichtsverhandlung anstreben sollte.
Punkt 2 und 3 wäre etwas für Selbststeller.
Punkt 1 klingt plausibel und nachvollziehbar.
Ich frage mich aber auf welcher Grundlage überhaupt der Bußgeldbescheid ausgestellt wurde. Nur anhand eines Telefonats?
Das klingt alles etwas absurd.