Bei Kennzeichenanzeigen wegen eines Halt- oder Parkverstoßes muss, wenn der Fahrzeugführer innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht mit angemessenem Aufwand in einem Bußgeldverfahren ermittelt werden kann, der Halter des KfZ bzw. sein Beauftragter die Verfahrenskosten und die Auslagen des Betroffenen nach dem Veranlasserprinzip tragen. Rechtsgrundlage für die Auferlegung dieser Kosten ist § 25a StVG. Für den Fahrzeughalter, der bestreitet, das Fahrzeug selbt abgestellt zu haben, dürfte es in den meisten Fällen günstiger sein, die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu akzeptieren und dem Kostenrisiko der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung aus dem Weg zu gehen. Für die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers reicht es nach der Rechtsprechung schon aus, wenn die Behörde ein "Knöllchen" am PKW hinterlassen hatte. Weitere Ermittlungen seien dann nicht mehr erforderlich, egal ob das Knöllchen den Halter überhaupt erreicht. Die Einlassung, am Fahrzeug sei kein "Knöllchen" gefunden worden bwz. der Anhörungsbogen sei nicht zugegangen, führt daher in der Regel nicht zum Erfolg.
http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/halterhaftung-bei-halt-und-par...
geht zurzeit nicht, da das Auto was ich fahre auf meinen Sohn angemeldet ist, und das Auto was mein Sohn fährt auf mich angemeldet ist. Alles so passiert, wegen der Abwrackprämie.